Meldung von Viehhändlern

Betriebe, welche nach § 12 der Viehverkehrsverordnung als Viehhandelsunternehmen zugelassen sind, haben eine Meldepflicht gegenüber der Tierseuchenkasse NRW.

Viehhandelsunternehmen sind verpflichtet, die maximale Anzahl an Tieren, die im Laufe des Jahres – auch vorübergehend – in Besitz genommen werden können (Jahreshöchstbesatz), fristgerecht der Tierseuchenkasse NRW zu melden. Dies betrifft: Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen sowie Geflügel.

Nachmeldepflicht:

In Beständen mit mehr als

  • 100 Pferden
  • 50 Rindern
  • 500 Schweinen
  • 100 Schafen und/oder Ziegen
  • 1.000 Legehennen, Junghennen, Masthähnchen oder Elterntieren
  • 500 Gänsen, Enten oder Puten
  • 1.000 Gänseküken, Entenküken oder Putenküken

muss jede Überschreitung des angegebenen Höchstbesatzes um mehr als 10 % der Tierseuchenkasse NRW unverzüglich gemeldet werden. Nachgemeldete Tiere sind beitragspflichtig.

Sammelstellen: Für die Höhe des Jahresbeitrags ist der am 01.01. des Beitragsjahres (Stichtag) vorhandene Bestand an Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen maßgeblich.

Eine korrekte Meldung ist Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen bei Auftreten einer Tierseuche.

Hinweis zur Beitragsregelung:

Es wird unterschieden:

  • Viehhandelsunternehmen, die ausschließlich im Streckengeschäft tätig sind, zahlen keinen Beitrag.
  • Viehhandelsunternehmen welche über Stallungen verfügen und Tiere aufstallen, sind beitragspflichtig. Es wird ein Grundbeitrag pro Viehhandelsunternehmen sowie ein zusätzlicher Beitrag für die Tieranzahl mit dem höchsten Beitragssatz erhoben.