Hinweise für Geflügelhalter
Nach § 26 der Viehverkehrsverordnung sind Geflügelhalter verpflichtet, ihren Bestand bei der Tierseuchenkasse NRW anzuzeigen.
Beim Geflügel ist der Jahreshöchstbesatz anzugeben, das heißt die Tierzahl, die maximal während des Jahres gehalten werden soll.
Nachmeldepflicht:
In Beständen mit mehr als
- 500 Gänsen, Enten oder Puten
- 1.0000 Elterntieren, Masthähnchen, Legehennen/Junghennen
- 1.000 Gänseküken, Entenküken oder Putenküken
muss jede Überschreitung des angegebenen Höchstbesatzes um mehr als 10 % der Tierseuchenkasse NRW unverzüglich gemeldet werden. Nachgemeldete Tiere sind beitragspflichtig.
Sofern Ihr Tierbestand kleiner ist oder sich weniger als 10 % verändert hat, ist eine Nachmeldung nicht erforderlich.
Neu gegründete Tierbestände mit Geflügel sind der Tierseuchenkasse NRW unverzüglich anzuzeigen. Diese Bestände sind beitragspflichtig, wobei für die Höhe des Beitrages der gemeldete Jahreshöchstbesatz maßgebend ist.