Bewässerungsrichtlinie Nordrhein-Westfalen 2019

Die Hitzeperioden des Sommers 2018 und das trockene Frühjahr 2019 sowie die Spätfröste im Frühjahr 2017 haben gezeigt, wie wichtig eine gute Bewässerung bzw. Frostberegnung in Gartenbau und Landwirtschaft ist. Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen hat dem Rechnung getragen und Kriterien für eine neue Bewässerungsförderung beschlossen. Kosten für den Bau oder die Erweiterung von Pumpanlagen sowie von für den Bau von Speicherbecken und die Zuleitung bis zur Übergabestelle werden über einen Zuschuss von bis zu 70 Prozent durch das Land Nordrhein-Westfalen ausgeglichen. Antragsberechtigt sind Körperschaften des öffentlichen Rechts einschließlich Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Wasser- und Bodenverbände.

Rechtsgrundlage

  1. Runderlass über die Gewährung von Zuwendungen zum Neubau und zur Erweiterung überbetrieblicher Einrichtungen zur Entnahme, Speicherung und Zuleitung von Wasser sowie für Grundwasseranhebung und Pumpanlagen für Bewässerungszwecke in Gartenbau und Landwirtschaft (Bewässerungsrichtlinie) des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, vom 14.03.2019.
  2. Ausführungserlass zur Bewässerungsrichtlinie NRW vom 14. März 2019, des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, vom 18.07.2019.
  3. § 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), sowie des Runderlasses des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254)
  4. Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK-Gesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055)
  5. Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. EU L 318 vom 17.11.2006, S. 17)

Zuwendungszweck

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach Maßgabe des unter 1) genannten Erlasses Zuwendungen zum Neubau und zur Erweiterung überbetrieblicher Einrichtungen zur Entnahme, Speicherung und Zuleitung von Wasser sowie für Grundwasseranhebung und Pumpanlagen für Bewässerungszwecke in Gartenbau und Landwirtschaft. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Vom Ministerium festgelegte Zuwendungsvoraussetzungen gibt die Bewilligungsbehörde hier bekannt.

Gegenstand der Förderung

Investitionen zum Neubau und zur Erweiterung von überbetrieblichen Einrichtungen zur Entnahme, Speicherung und Zuleitung von Wasser sowie für Anlagen zur Grundwasseranhebung und Pumpanlagen für Bewässerungszwecke bis zur Übergabestelle an das jeweilige einzelbetriebliche Bewässerungsnetz. Darüber hinaus sind auch die Kosten für Planung, Beratung und Genehmigungen im Rahmen der Bewässerungsrichtlinie NRW förderfähig. Der Ausbau einer bestehenden Anlage zur Entnahme von Wasser für Bewässerungszwecke in Gartenbau und Landwirtschaft, welche eine Steigerung der Förderleistung um mindestens 25% zur Folge hat, gilt als wesentliche Erweiterung und ist im Sinne der Bewässerungsrichtlinie NRW ebenfalls förderfähig. Der Kauf von bereits bestehenden Brunnenanlagen bzw. von gebrauchten Anlagen zur Grundwasseranhebung und Pumpenanlagen für Bewässerungszwecke ist nicht förderfähig.

Förderausschluss

Nicht gefördert werden

  • der Bau von Verwaltungsgebäuden,
  • die Beschaffung von Kraftfahrzeugen und Geräten,
  • die Unterhaltung von Gewässern und wasserwirtschaftlichen Anlagen,
  • gewässerkundliche Daueraufgaben, 
  • institutionelle Förderungen,
  • Grunderwerb zur Realisierung baulicher Anlagen, soweit er 10 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben übersteigt
  • einzelbetriebliche Maßnahmen und Investitionen.

Zuwendungsempfänger

Körperschaften des öffentlichen Rechts einschließlich Gemeinden und Gemeindeverbänden und Wasser- und Bodenverbände.

Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Vorhaben im Rahmen der Bewässerungsrichtlinie NRW vom 14.03.2019 sind nur nach Vorliegen einer Wirtschaftlichkeitsberechnung und nur in Regionen förderfähig, die im langfristigen Mittel April bis September eine negative klimatische Wasserbilanz aufweisen.

Wirtschaftlichkeitsberechnung:

Dem Antrag ist ein Finanzierungsplan beizufügen, aus dem die Kosten für das geplante Vorhaben sowie deren Finanzierung mittels Kredit oder Eigenmittel hervorgeht. Die Kreditbereitstellung bzw. der Nachweis der Eigenmittel ist durch das zuständige Kreditinstitut schriftlich zu bestätigen. Der einzureichende Finanzierungsplan entspricht der erforderlichen Wirtschaftlichkeitsberechnung der Bewässerungsrichtlinie NRW. Der Antragsteller muss darüber hinaus zum Bewilligungsantrag erklären, dass die Gesamtfinanzierung sichergestellt ist und Betriebs- und Folgekosten nach Fertigstellung der geförderten Einrichtungen und Maschinen, mindestens für die Dauer der Zweckbindungsfrist, im vollen Umfang von der Körperschaft des öffentlichen Rechts getragen werden können.

Zuordnung von Flächen mit negativer Klimatische Wasserbilanz

Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen gibt eine Karte vor, aus der die Regionen hervorgehen, welche gemäß Ziffer 4 der Bewässerungsrichtlinie NRW im langjährigen Mittel von April bis September eine negative klimatische Wasserbilanz aufweisen und demnach gefördert werden können.

Art und Höhe der Zuwendung

  • Die Zuwendung ist eine Projektförderung
  • Die Finanzierungsart ist eine Anteilsfinanzierung
  • Die Zuwendung erfolgt in Form eines Zuschusses und kann bis zu 70 Prozent der nach Abzug von Beiträgen Dritter anfallenden zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
  • Zuwendungsbeträge unter 20.000 € fallen unter der Bagatellgrenze und werden nicht bewilligt/ausgezahlt.
  • Der Höchstbetrag der Bemessungsgrundlage beträgt 3.000.000 € und der Zuwendungshöchstbetrag (max. 70 Prozent der Bemessungsgrundlage) beträgt 2.100.000 €.

Kumulierung

Vorhaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderungsprogramme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach diesen Grundsätzen gefördert werden. Eine Kumulation mit Mitteln der Landwirtschaftlichen Rentenbank oder der Förderbanken der Länder ist möglich. Die beihilferechtlichen Höchstgrenzen dürfen bei einer Kumulation nicht überschritten werden.

Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Zuwendungsempfänger sind dazu verpflichtet, die geförderten Einrichtungen mindestens für die Dauer der Zweckbindungsfrist den Mitgliedern des Wasser- und Bodenverbandes und weiteren, interessierten landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben uneingeschränkt zu gleichen Konditionen wie ihren Mitgliedern zur Verfügung zu stellen bzw. zugänglich zu machen.

Zuwendungsempfangende haben Verwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort so zuzulassen, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Zuwendung eingehalten werden.

Antragsverfahren

Der Bewilligungsantrag auf Gewährung einer Zuwendung ist nach dem von der Bewilligungsbehörde vorgegebenen Muster einschließlich der erforderlichen Anhänge 1 bis 5 und ggf. Nachweisen (z.B. Lagepläne mit Trassenplan der Zuleitungen von Wasser, Baugenehmigungen, Wasserrechtliche Genehmigungen u. a.) bei dem Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter, Geschäftsbereich 3 – EU-Zahlstelle, Förderung, einzureichen.

Erforderliche Anlagen:

Anlage 1:

Selbsterklärung zu Leitungsrechten (Nachweis der Leitungsrechte bzw. die Zustimmung der Grundeigentümer für die Verlegung von Wasserleitungen)

Anlage 2:

Kreditbereitschaftserklärung

Anlage 3:

Nachweis der Eigenmittel

Anlage 4:

Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben

Anlage 5: Finanzierungs- und Kostenplan (Wirtschaftlichkeitsberechnung)

Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter. Die Bewilligungsbehörde erteilt den Bewilligungs- und die Auszahlungsbescheide an den Antragsteller. Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage und Prüfung der einzureichenden Verwendungsnachweise. Mittels eingereichter Zwischennachweise darf maximal ein Zuschussbetrag von 75 % der bewilligten Zuwendung zur Auszahlung beantragt werden. Der verbleibende Restzuschuss von mind. 25 % ist mit dem Schlussverwendungsnachweis zu beantragen. Für die beantragte Förderung im Rahmen der Bewässerungsrichtlinie dürfen insgesamt maximal 2 Auszahlungsanträge mit Zwischennachweisen und ein Auszahlungsantrag mit Schlussverwendungsnachweis gestellt werden. Der Zuwendungsbetrag wird nach der Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen und des Antrages (inkl. der Anlagen) auf das im InVeKoS hinterlegte Konto ausgezahlt.

Richtlinien und Formulare

Autor: Markus Großewinkelmann