Direktzahlungen - ein Überblick

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Für die Antragstellung der Direktzahlungen ist ein guter Überblick über die einzelnen Maßnahmen und deren Reglungen notwendig. Insbesondere sollte sich auch über Neuerungen für 2025 informiert werden. Diese Übersicht soll dabei helfen.

Direktzahlungen - ein Überblick

Auch wenn die aktuelle Förderperiode durch die letzte Agrarreform im Jahr 2023 in Kraft getreten ist, ergeben sich aufgrund neuer politischer Vorgaben jedes Jahr wieder Änderungen, insbesondere auch bei den Detail- und Umsetzungsfragen. Insofern kann auch hier nur der aktuelle Stand wiedergegeben werden. Diese Übersicht soll dabei helfen den Überblick nicht zu verlieren und über die derzeitigen Regelungen informieren.

Aus diesen Prämien setzen sich die Direktzahlungen zusammen

Die Direktzahlungen setzen sich aus verschiedenen, einzelnen Fördermaßnahmen zusammen. Die Grundprämie stellt die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit dar. Des Weiteren können weitere Interventionen, ehemals als Maßnahmen bezeichnet, beantragt werden. Hierbei ist die zusätzliche Einkommensstützung zur Umverteilung für alle Antragsteller von Bedeutung. Für Junglandwirte kann eine zusätzliche Einkommensstützung beantragt werden. Zusätzlich zu diesen Direktzahlungen gibt es noch die Zahlungen für die Regelungen für Klima und Umwelt (Öko-Regelungen) sowie die an die Produktion gekoppelte Einkommensstützung für Schaf- und Ziegenfleisch sowie für Mutterkühe.

Prämienhöhe

Die voraussichtlichen Einkommensstützungswerte für die einzelnen Interventionen können für das Antragsjahr 2025 der folgenden Aufstellung entnommen werden:

Intervention / Maßnahme
(Direktzahlungen)
Geplante Beträge
2025 in €/ha bzw. Tier
Einkommensgrundstützung 154,72
Umverteilung erste 40 ha=68,39
folgende 20 ha=41,03
Junglandwirte 134,04
Mutterschafe/-ziegen 39,00
Mutterkühe 87,72
ÖR 1a – nicht produktives Ackerland +1 % bzw. 1 ha = 1.300
+1% bis +2% = 500
über +2% bis +8% = 300
ÖR 1b– Blühstreifen Ackerland (nur auf ÖR-Brache) 200
ÖR 1c - Blühstreifen Dauerkulturen 200
ÖR 1d – Altgrastreifen auf DGL 1% bzw. 1 ha = 900
über 1% bis 3% = 400

Die genaue Höhe der Zahlungen je ha/Tier werden im Spätherbst anhand der deutschlandweit beantragten Fläche ermittelt und können von den voraussichtlichen, geschätzten Beträgen abweichen. Grundlage ist die Prämien je ha /Tier auf Basis der bewirtschafteten, beihilfefähigen Flächen bzw. der beantragten Tiere.

Eine Kappung oder Degression der Auszahlungssumme auf einzelbetrieblicher Ebene findet in Deutschland nicht statt. Die Bagatellgrenze für die Antragstellung liegt bei einem Hektar beihilfefähige Fläche. Sollten Tierprämien beantragt werden und diese 1 ha-Grenze nicht erreicht werden, muss die Auszahlungssumme mindestens 225,- € erreichen.

Aktiver Landwirt

Für die Gewährung der Einkommensstützungen ist ein Nachweis notwendig, dass auch aktiv ein landwirtschaftlicher Betrieb bewirtschaftet wird. Im Nachweisverfahren ist der aktuelle Bescheid bzw. der aktuellen jährlichen Beitragsrechnung der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft elektronisch zur Antragstellung einzureichen. Es ist zu beachten, dass der Bescheid der Berufsgenossenschaft auch auf den Namen der antragstellenden Person ausgestellt ist. Ebenfalls muss der Bescheid der Berufsgenossenschaft auch für den Zeitpunkt der tatsächlichen Antragstellung gültig sein.

Im diesjährigen Antragsverfahren ist anzugeben, ob sich Änderungen hinsichtlich der Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft gegenüber dem vergangenen Jahr ergeben haben. Sollte diese nicht der Fall sein, so müssen die betreffenden Antragsteller, die im Vorjahr zu Nachweiszwecken einen aktuellen Bescheid der Berufsgenossenschaft eingereicht hatten, in diesem Jahr keinen neuen Nachweis erbringen.

Antragsteller, die nicht Mitglied in einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind, können anhand einer ganzjährig, zusätzlich in Voll- oder Teilzeit beschäftigten, sozialversicherten Arbeitskraft in ihrem Betrieb den Nachweis als aktiver Landwirt erbringen. Geringfügig Beschäftigte können in diesem Zusammenhang nicht anerkannt werden. Der Nachweis ist anhand von Unterlagen der Sozialversicherung und Arbeitsverträge zu führen

Wurde im Vorjahr einem Antragsteller eine Prämie von nicht mehr als 5.000 € ausgezahlt, gilt der Antragsteller per Definition als aktiver Landwirt. Nur wenn im Vorjahr kein Antrag gestellt wurde, besteht die Möglichkeit diese Einhaltung der 5.000 €-Grenze anhand des aktuell eingereichten Antrags zu berechnen.

Welche Flächen sind förderfähig?

Es werden Ackerflächen, Dauergrünland und Dauerkulturen gefördert, ebenfalls werden Stilllegungsflächen gefördert. Auf diesen Brachen muss eine Mindesttätigkeit nur alle 2 Jahre erfolgen, wenn es für diese Fläche zu einer überjährigen Fortführung der Stilllegung kommt. Neben den Möglichkeiten des Mähens, des Mulchens samt Verteilung des Aufwuchses auf der Fläche umfasst die Erbringung der Mindesttätigkeit auch die Durchführung einer Neuaussaat. Auch die sogenannten Agroforstsysteme sind ebenfalls förderfähig. Hierbei ist das vorrangige Ziel, dass auf einer Fläche gleichzeitig eine Rohstoffgewinnung in Form von Holz oder die Nahrungsmittelproduktion in Form des Obstbaus und eine Acker-, Dauergrünland- oder Dauerkulturnutzung erfolgt. Da Agroforstflächen als bewirtschaftete Fläche gelten, ist eine Stilllegung auf diesen Flächen nicht beihilfefähig. Die Vorlage eines positiv geprüften Nutzungskonzept für ein Agroforstsystem ist nicht mehr notwendig, auch wenn die Bedingungen zur Anerkennung weiterhin eingehalten werden müssen. Nicht zum Agroforstsystem zählen Landschaftselemente und Streuobstwiesen. Die Bäume dürfen nicht mehr als 40 Prozent der Fläche einnehmen.

Beim Ackerland und den Dauerkulturen zählen begrünte Randstreifen bis maximal 15 Meter Breite zur beihilfefähigen Fläche. Diese begrünten Randstreifen können auch an Gewässern liegen und bei Verzicht der Ausbringung von Pflanzenschutzmittel somit auch als Gewässerstreifen im Rahmen der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung dienen

Beim Dauergrünland ist geregelt, dass der Bewuchs sich überwiegend aus Gras und Grünfutterpflanzen zusammensetzen muss. Ab dem Jahr 2025 wird beim Dauergrünland zwischen Weide, Wiese, Mähweide oder Hutungen unterschieden. Sofern Bäume und Sträucher auf dem Grünland nicht dominieren und keine geschützten Landschaftselemente darstellen, sind diese Flächenbestandteile ebenfalls förderfähig. Auch Binsen und Seggen können als Gras oder andere Grünfutterpflanzen gelten, soweit sie auf der Fläche gegenüber Gras oder anderen Grünfutterpflanzen nicht vorherrschen. Ab dem 1. Januar 2021 neu entstandenes Dauergrünland darf, vorbehaltlich anderer rechtlicher Regelungen, z.B. aus dem Naturschutz, ohne Genehmigung umgewandelt werden.

Anforderung an Flächen

Die beantragte Fläche muss dem Antragsteller am 15. Mai zur Verfügung stehen. Landschaftselemente gelten als förderfähige Fläche, sofern sie in einem Zusammenhang mit der bewirtschafteten Fläche stehen. Die förderfähige Fläche muss das gesamte Jahr über der landwirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung stehen.

Bei neu ins Referenzsystem der Feldblöcke kommenden Flächen oder Flächen die bereits 3 Jahre hintereinander nicht beantragt wurden oder in Zweifelsfällen, ist es notwendig, dass die Verfügungsberechtigung durch den Antragsteller nachgewiesen wird. Dieser Nachweis kann beispielsweise über einen schriftlichen Pachtvertrag, einen Grundbuchauszug oder einer schriftlichen Bestätigung eines Flächentausches erfolgen. Im Falle eines Flurbereinigungsverfahrens sind die Nachweise anhand der Neuzuweisung zu führen.

Eine nicht landwirtschaftliche Nutzung darf die landwirtschaftliche Nutzung nicht stark einschränken. Keine starke Einschränkung liegt per Definition vor, wenn Holz auf Dauergrünland außerhalb der Vegetationsperiode gelagert wird, wenn die Fläche für den Wintersport genutzt wird oder eigene landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht länger als 90 Tage auf der Fläche gelagert werden, zum Beispiel Rüben- oder Strohmieten. Ab 2025 ist neu hinzugekommen, dass auch für maximal 90 aufeinanderfolgende Tage eine Nutzung von landwirtschaftlichen Flächen im Rahmen von Pflegemaßnahmen angrenzender Gewässer (auch wasserführende Gräben) und / oder Gehölzen einschließlich der Lagerung von anfallendem Aushub bzw. Schnittgut zulässig ist. Kommt es zu einer Zerstörung oder einer wesentlichen Beschränkung der landwirtschaftlichen Kulturpflanze bzw. der Grasnarbe oder kommt es zu einer wesentlichen Ertragsminderung, liegt eine nicht zulässige Einschränkung vor und die Fläche verliert die Beihilfefähigkeit.

Weiterhin gibt es die Ausnahmeregelung zur nicht landwirtschaftlichen Nutzung, d.h. maximal 14 Tage hintereinander bis maximal 21 Tage im Jahr kann eine nicht landwirtschaftliche Tätigkeit genehmigt werden. Diese nichtlandwirtschaftliche Nutzung ist anzuzeigen. Eine nicht landwirtschaftliche Tätigkeit liegt in jedem Fall vor, wenn es sich um Flächen handelt, die zu Verkehrsanlagen, also auch Straßenbegleitgrün, zählen oder es sich um Sport-, Freizeit- Erholungs-, Parkflächen handelt. In diesem Zusammenhang werden ab 2025 auch alle Flächen eines Golfplatzes, auch Flächen, die gegebenenfalls ganz oder teilweise landwirtschaftlich genutzt werden, als nicht beihilfefähige Sportfläche gewertet.

Flächen, die zur Nutzung solarer Strahlungsenergie genutzt werden, sind ebenfalls nicht beihilfefähig. Zu dieser Bestimmung gibt es jedoch die Ausnahme der Agri-Photovoltaikanlagen. Für diese Anlagen gilt, dass sie bestimmte Auflagen erfüllen müssen, um die betreffende Fläche in der Beihilfefähigkeit zu halten. So muss die Bewirtschaftung einer solchen Fläche weiterhin mit den üblichen landwirtschaftlichen Methoden, Maschinen und Geräten möglich sein. Des Weiteren sind die Auflagen der DIN SPEC 91434:2021-05 zu erfüllen. Ein entsprechender, schriftlicher Nachweis muss im Rahmen der Antragstellung erbracht werden. Es werden keine pauschalen Abzüge der beihilfefähigen Fläche für die Agri-Photovoltaikanlage, sondern die baulichen Anlagen, z.B. Trafohäuschen, Aufständerungen, oberirdische Kabelleitungen, sind aus der beantragten Fläche im Rahmen der Schlagdigitalisierung herauszunehmen.

Umverteilungsprämie

Es gibt eine Umverteilungseinkommensstützung zur Stützung von kleinen und mittleren Betrieben. Diese Prämie wird bis maximal 60 ha gewährt, für die ersten 40 ha liegt die Prämie bei rund 70 €/ha, für die folgenden 20 ha werden noch etwas über 40 €/ha gewährt. Eine Antragstellung kann nur in Kombination mit der Einkommensgrundstützung erfolgen.

Zusätzliche Prämie für Junglandwirte

Es besteht weiterhin die Möglichkeit einer zusätzlichen Förderung der Junglandwirte, die sogenannte ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte. Diese Stützungszahlung wird für maximal 120 ha in Höhe von ca. 134 €/ha gewährt. Der Antragsteller darf auch weiterhin nicht das 40. Lebensjahr vollendet haben und bekommt die Prämie für einen Zeitraum von 5 Jahren. An die Prämiengewährung sind bestimmte, nachweisbare Ausbildungs- bzw. Qualifikationserfordernisse gebunden. So muss der Junglandwirt beispielsweise eine landwirtschaftliche Ausbildung oder ein entsprechendes Studium erfolgreich absolviert oder nachweislich schon über mehrere Jahre auf einem landwirtschaftlichen Betrieb als Familienangehöriger tätig gewesen sein. Es gilt auch als Förderbedingung, dass die Kontrolle und die Entscheidungsfreiheit über den Betrieb durch den Junglandwirt auszuüben ist.

Prämien auch für Schafe, Ziegen und Mutterkühe

Es können Prämienzahlungen für Schaf- und Ziegenhalter sowie für Mutterkuhhalter beantragt werden. Die Prämien werden je Tier gezahlt und sind für 2025 erhöht worden, aktuell liegen sie bei 39 € je Schaf/Ziege und ca. 88 € je Mutterkuh. Die Tiere müssen im Zeitraum 15. Mai bis 15. August im Betrieb gehalten werden, verendete Tiere können ersetzt werden. Hinsichtlich der Antragstellung ist die wirtschaftliche Verantwortung für die Tiere entscheidend, nicht die Haltereigenschaft gemäß Tierseuchenrecht. Regelungen zum Weidegang oder Besatzdichtefaktoren sind für diese Einkommensstützung nicht vorgeschrieben.

Bei den Schafen und Ziegen zählen für die Förderung nur die Mutterschafe und -ziegen. Die Vorgaben zum Mindestalter und einer förderrechtlichen Stichtagsregelung bezüglich der Meldung der Schafe/Ziegen in der HIT-Datenbank sind entfallen. Es müssen mind. 6 Mutterschafe bzw.-ziegen gehalten werden, um diese Prämie in Anspruch nehmen zu können. Im Antragsverfahren sind die zu fördernden Einzeltiere mit ihrer jeweiligen Ohrmarkennummer anzugeben.

Bei den Mutterkühen müssen mindestens 3 Mutterkühe gehalten und zur Antragstellung kommen. Die Mutterkühe müssen einmal gekalbt haben und sind samt Kalbung mit der Ohrmarkennummer in der HIT-Datenbank zu registrieren. Es werden jedoch nur Mutterkuhhalter gefördert, wenn der Betrieb keine Kuhmilch oder Kuhmilcherzeugnisse verkauft. Auch bei den Mutterkühen sind die Einzeltiere samt der dazugehören Ohrmarkennummer im Antrag aufzuführen. Künstlich herbei geführte Betriebsteilungen zur Erlangung der Mutterkuhprämie (z.B. Abtrennung der Mutterkuhhaltung von der Milchviehhaltung) sind als nicht zulässiger Umgehungstatbestand zu werten.

Öko-Regelungen

Die Öko-Regelungen fördern freiwillig erbrachte Umweltleistungen gesondert. Hierbei ist die Freiwilligkeit entscheidend, da Flächen mit gesetzlichen Auflagen aus z.B. Naturschutzauflagen nicht für die eine Öko-Regelung mit identischen Vorgaben gefördert werden kann. Pflicht zur Teilnahme besteht nicht. Eine Teilnahme an den Öko-Regelungen ist auch ohne gleichzeitige Beantragung der Einkommensgrundstützung möglich. Es gibt einen Katalog von Maßnahmen, aus denen die Landwirte dann einzelne Maßnahmen wählen können.

Der Katalog umfasst neben einer freiwilligen Flächenstilllegung auch die Anlage von Blühflächen auf Acker- und Dauerkulturflächen, die Anlage von Altgrasstreifen auf Dauergrünland, den Anbau vielfältiger Kulturen, die Beibehaltung von Agroforstsystemen, eine gesamtbetriebliche Extensivierung des Dauergrünlandes, eine extensive Dauergrünlandbewirtschaftung von einzelnen Flächen mit Nachweis von mindestens 4 regionalen Kennarten, den Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel auf bestimmten Flächen und die Anwendung bestimmter Landbewirtschaftungsmethoden in Natura2000-Gebieten. Es können einzelne Regelungen umgesetzt werden, zulässig ist in bestimmten Grenzen jedoch auch eine Kombination der Maßnahmen im Betrieb.

Öko-Regelung: 1a-nicht produktive Ackerflächen

In dieser Öko-Regelung geht es um eine freiwillige Erbringung von Stilllegungsflächen. Eine förderfähige Brachefläche muss eine Mindestgröße von 0,1 ha aufweisen, wobei Landschaftselemente oder Agroforstsysteme hier nicht angerechnet werden. Der Brachezeitraum umfasst das gesamte Jahr und die Flächen können gezielt begrünt oder der Selbstbegrünung überlassen werden. Eine Begrünung durch eine Aussaat hat mittels einer Saatgutmischung mit mindestens 5 krautartigen (d.h. nicht verholzenden), zweikeimblättrigen Arten zu erfolgen. Vorgaben zur Zusammenstellung dieser Saatgutmischung (z.B. welche Pflanzenarten, Saatgutmengen, Saatgutanteile) gibt es nicht, es muss später auf der Fläche zu einem flächigen verteilt sein. Bei Bedarf kann neben diesen krautartigen, zweikeimblättrigen Pflanzenarten auch Gras hinzugemischt werden, eine Grasreinsaat ist nicht zulässig. Die betreffenden Saatgutbelege (bei Eigenmischung entsprechend Rückstellproben) sind zu Kontrollzwecken vorzuhalten. Eine Düngung, einschließlich der Ausbringung von Wirtschaftsdüngern, oder Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln darf nicht stattfinden.

Maximal begünstigungsfähig sind 8 % des beihilfefähigen Ackerlandes mit einer neuen Ausnahme für Betriebe mit mehr als 10,0 ha beihilfefähigem Ackerland. Für diese wird bis 1,0 ha an freiwilliger Stilllegung in der ersten Stufe vergütet, auch wenn die Obergrenze von 8 % überschritten ist. Für darüberhinausgehende Stilllegungsanteile werden die entsprechenden Stufen angewendet.

Die Prämien werden je nach Stilllegungsanteils in gestaffelter Höhe gewährt, die genauen Beträge lassen sich der Übersicht Prämienhöhe entnehmen.

Öko-Regelung: 1b/c-Anlage von Blühflächen

Auf diesen freiwilligen Brachen auf Ackerland können bestimmte, Blühpflanzen orientierte Saatgutmischungen ausgebracht werden. Sie können einjährig (ganzjährig) oder mehrjährig (ab dem 01.09. ist eine Aussaat einer Folgekultur zur Ernte im Folgejahr möglich, wenn im vorherigen Jahr die Fläche bereits als Blühstreifen oder –fläche gefördert wurde) auf der Fläche verbleiben und müssen mindestens 0,1 ha groß sein. Eine Liste der zulässigen Blühpflanzen ist für NRW festgelegt worden, siehe: Zulässige Arten für Saatgutmischungen bei Blühflächen. Blühflächen können bis zu einer Höchstgrenze von jeweils 3 ha gefördert werden. Bei der Aussaat ist auf der überwiegenden Länge eines Streifens eine Mindestbreite von 5 m einzuhalten.

Eine Aussaat hat bis zum 15. Mai zu erfolgen, bei fehlendem Feldaufgang besteht die Möglichkeit der Nachsaat. Es dürfen keine Pflanzenschutzmittel oder Dünger, auch keine Wirtschaftsdünger, eingesetzt werden. Die Blühflächen können auch in Dauerkulturen angelegt werden, hierbei gelten dann keine Mindestbreiten und Mindestgrößen. Die Liste der zulässigen Blühpflanzen auf den freiwillig stillgelegten Brachen gilt bei den Dauerkulturen analog.

Öko-Regelung: 1d-Altgrasstreifen

Diese Öko-Regelung 1d fördert Altgrasstreifen auf Dauergrünland und diese müssen mindestens 0,1 Hektar groß sein. Die Streifen können innerhalb oder am Rande einer Dauergrünlandfläche liegen und müssen sich optisch von angrenzendem, bewirtschaftetem Grünland unterscheiden. Auf mindestens 1 Prozent und maximal 6 Prozent des förderfähigen Dauergrünlandes sollen Altgrasstreifen oder –flächen stehen bleiben, eine Förderung ist auch bis zu 1 ha Altgrasstreifen möglich, wenn die betriebliche Obergrenze von 6% überschritten wird. Landschaftselemente werden nicht zu den Altgrasstreifen gezählt. Diese Altgrasflächen dürfen bis maximal 20 Prozent eines Dauergrünlandschlags ausmachen. Einzelne Altgrastreifen sind hierbei abweichend bis zu einer Größe von 0,3 ha förderfähig, auch wenn diese dann größer als 20% des Dauergrünlandschlags sind. Befinden sich mehrere Streifen auf einer Grünlandfläche gilt die 20%-Obergrenze. Sollte diese 20%-Grenze überschritten werden, so wird bis maximal bis zu 20% gefördert. Eine Beweidung oder Schnittnutzung kann nicht vor dem 1. September eines Jahres erfolgen, das Mulchen eines Altgrasstreifens ist nicht zulässig. Die Streifen können auch mehr als 2 Jahre hintereinander auf der gleichen Stelle verbleiben. Auch hier kommt es zu einer gestaffelten Prämie, wie schon bei der freiwilligen Stilllegung. 

Öko-Regelung: 2-Vielfältige Kulturen

Bei dieser Öko-Regelung wird der Anbau von mindestens 5 verschiedenen Hauptkulturen auf dem Acker im Antragsjahr eines Betriebs gefördert. Hierbei werden Brachen nicht berücksichtigt. Die Kultur, die sich im Zeitraum 1. Juni bis 15. Juli auf der Fläche befindet, wird als Hauptkultur im Antragsjahr gewertet.

Jede Hauptkultur muss mindestens 10 Prozent und maximal 30 Prozent der betrieblichen Ackerfläche ausmachen. Es muss ein Anteil von mindestens 10 Prozent Leguminosen, einschließlich Gemengen mit überwiegendem Leguminosenanteil, angebaut werden. Der Getreideanteil darf maximal 66 Prozent der Anbaufläche ausmachen. Winter- und Sommerkulturen gelten als unterschiedliche Hauptkulturen, Mais wird nicht zum Getreide gezählt, Maismischkulturen werden als Maiskultur gewertet. Gras und Grünfutterpflanzen auf Ackerflächen zählen als Hauptkultur. Für den beetweisen Anabu von mindestens 5 verschiedenen Gemüsekulturen, Küchenkräutern, Zierpflanzen, Heilpflanzen oder Gewürzpflanzen, gelten besondere Bestimmungen.

Öko-Regelung: 3-Agroforst

Die Förderung zielt hier auf eine agroforstliche Bewirtschaftung einer Fläche, also eine Flächenbewirtschaftung auf Acker oder Dauergrünland mit gleichzeitigem Anbau von Energie- bzw. Wertholz oder des Obstanbaues. Bracheflächen in Agroforstsystem sind nicht beihilfefähig. Hierbei müssen auf der Fläche mindestens 2 durchgängig bestockte Gehölzstreifen sein, die einen Schlaganteil zwischen 2 und 40 Prozent ausmachen. Es gelten bestimmte Breiten der Gehölzstreifen sowie bestimmte Abstände der Gehölzstreifen untereinander und zum Rand der Fläche. Im Rahmen dieser ökologischen Regelung werden nur die vorhandenen Gehölzstreifen gefördert, nicht die gesamte Agroforstfläche. Die Vorlage eines positiv geprüften Nutzungskonzeptes ist ab 2025 entfallen.

Öko-Regelung: 4-Extensives Dauergrünland

Prämienzahlungen können gewährt werden, wenn das gesamte Dauergrünland eines Betriebs extensiv bewirtschaftet wird. Im Gesamtbetrieb ist vom 1. Januar bis zum 31. Dezember durchschnittlich ein Viehbesatz von mindestens 0,3 und höchstens 1,4 rauhfutterfressender Großvieheinheiten (RGV) je ha Dauergrünland einzuhalten. Es ist ein festgelegter Berechnungsschlüssel zur Ermittlung der RGV anzuwenden. Lämmer bzw. Zicken werden nicht mehr gesondert gewertet, es sind nur noch die Schafe und Ziegen mit einem Alter von über 1 Jahr anzugeben. Ab 2025 kann auch Rot- und Damwild berücksichtigt werden.

Auf den Grünlandflächen dürfen keine Pflanzenschutzmittel angewandt werden und die Verwendung von Düngemittel, auch von Wirtschaftsdüngern, ist nur in dem Umfang erlaubt, der höchstens 1,4 RGV / ha Dauergrünland entspricht. Dauergrünlandflächen des Betriebs dürfen im Antragsjahr nicht umgepflügt werden.

Öko-Regelung: 5-Grünlandbewirtschaftung mit Kennarten

Förderfähig sind Dauergrünlandflächen, auf denen das Vorkommen von mindestens 4 Pflanzenarten aus einer landesspezifischen Liste an Kennarten oder Kennartgruppen des artenreichen Grünlands nachgewiesen wird. Die Beantragung einzelner Teilschläge ist nicht möglich, da sich die Maßnahme immer auf den gesamten Schlag bezieht. Eine Liste der infrage kommenden Kennarten und das zulässige Nachweisverfahren sind durch das Land Nordrhein-Westfalen festgelegt, siehe: Kennarten Grünland.

Der Nachweis der 4 Kennarten ist im Nachgang an die Beantragung durch den Antragstellenden ab 2025 in NRW verpflichtend über die FotoApp Mona NRW zu führen, weitere Hinweise und Erläuterungen zur FotoApp finden Sie hier: Foto-App Mona NRW

Öko-Regelung: 6-Verzicht auf Pflanzenschutz

In dieser Öko-Regelung wird der Verzicht von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln gefördert. Der Antragsteller kann einzelne Flächen seines Betriebs, die nicht mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden sollen, selber festlegen. Ein gesamtbetrieblicher Verzicht ist bei dieser Öko-Reglung nicht notwendig. Beantragt werden können die förderfähigen Flächen mit den Hauptkulturen Sommergetreide, Mais, Leguminosen (nicht Ackerfutter), Sommer-Ölsaaten, Hackfrüchte sowie Gemüse, auf denen vom 1. Januar bis zur Ernte der Fläche, jedoch mindestens bis zum 31. August des Antragsjahres keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Ab 2025 ist eine Förderung für die sogenannten Pseudogetreidearten (Amaranth, Quinoa, Chia, Buchweizen, Hirse) möglich. In Dauerkulturen läuft der Zeitraum des Verzichtes auf Pflanzenschutzmittel vom 1. Januar bis 15. November des Antragsjahres. Hier wird hinsichtlich der Prämienhöhe zwischen Acker und Dauerkulturen einerseits und Ackerfutterbau andererseits unterschieden, siehe Absatz Prämienhöhe.

Öko-Regelung: 7-Landbewirtschaftungsmethoden in Natura2000-Gebieten

Gefördert werden Flächen, die in Natura2000-Gebieten liegen. Auf diesen Flächen dürfen keine zusätzlichen Entwässerungsmaßnahmen oder Instandhaltungsmaßnahmen von Drainagen durchgeführt werden. Es darf zu keinen Maßnahmen einer Grundwasserabsenkung kommen. Ebenso dürfen keine Aufschüttungen, keine Auffüllungen oder Abgrabungen durchgeführt werden, sofern nicht eine solche Maßnahme durch die Naturschutzbehörden genehmigt oder angeordnet wurde.

Siehe zum Thema Direktzahlungen auch GAP-Direktzahlungen-Gesetz sowie GAP-Direktzahlungen-Verordnung.

Konditionalitäten müssen eingehalten werden

Der Prämienerhalt ist an die Einhaltung bestimmter Auflagen gebunden, diese Anforderungen werden als Konditionalität bezeichnet. Diese Anforderungen umfassen neben den Grundanforderungen an den landwirtschaftlichen Betrieb auch weitere, zusätzliche Anforderungen im Rahmen der Erhaltung von landwirtschaftlichen Flächen im Rahmen eines guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands. Die Erbringung dieser Anforderungen ist Grundvoraussetzung für den Erhalt der Direktzahlungen und weiterer Agrarumwelt- oder Tierwohlmaßnahmen.

Für Betriebe unter 10 ha Betriebsfläche gilt, dass zwar die Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschriften zur Konditionalität auch für diese Betriebe weiterhin gilt, diese Betriebe aber nicht mehr kontrolliert und sanktioniert werden. Der Verzicht auf Kontrollen umfasst nicht die soziale Konditionalität sowie die weiteren Fördervoraussetzungen Flächen /Tiere und die Fachrechtskontrollen.

Das Abbrennen von Stoppelfeldern ist nicht zulässig (GLÖZ 3) und es dürfen keine Landschaftselemente ohne Genehmigung beseitigt werden (GLÖZ 8). Eine Beseitigung von Landschaftselementen kann erst nach der Genehmigung durch die Landwirtschaftskammer NRW, EU-Zahlstelle erfolgen.

Es sind Pufferstreifen entlang von Wasserläufen anzulegen (GLÖZ 4), für die das Verbot der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln, das Verbot des Einsatzes von Bioziden und das Verbot der Düngung in einem Abstand von 3 Metern zu Gewässern geregelt ist.

Es sind die Regelungen zum Erosionsschutz (GLÖZ 5) einzuhalten, die insbesondere bestimmte Flächen als erosionsgefährdet definiert und für solche Flächen in erster Linie Zeiträume für die Bodenbearbeitung regelt. Hinsichtlich der Regelungen zur Bodenbearbeitung in erosionsgefährdeten Gebieten gibt es, je nach örtlichen Gegebenheiten und den angebauten Kulturen, verschiedene Ausnahmen. Für zertifizieret ökologisch wirtschaftende Betriebe gibt es ab 2025 bestimmte Ausnahmen vom Pflugverbot.

Schutz des Dauergrünlands (GLÖZ 1 und 9)

Es gibt Regelungen zum Erhalt des Dauergrünlandes sowie zum besonderen Schutz des umweltsensiblen Dauergrünlandes. Die Kulisse für das umweltsensible Dauergrünland ist um die bestehenden Natura2000-Gebiete und um die Vogelschutzgebiete erweitert worden. Eine Umwandlung von Dauergrünland ist genehmigungspflichtig und führt bei Verstößen zu einer Rückumwandlungspflicht.  Beim umweltsensiblen Dauergrünland ist eine Pflege, beispielsweise eine Durchsaat, in FFH-Gebieten 15 Tage vorher anzuzeigen. Ab 2025 ist eine Umwandlung von Dauergrünland in eine nicht landwirtschaftlich genutzte Fläche auch ohne Genehmigung zulässig. Bei Pflegumbrüchen kann im Rahmen des Anzeigeverfahren auf die positive Eigentümererklärung verzichtet werden.

Besonderer Schutz der Moorgebiete (GLÖZ 2)

Für Moor- und Feuchtgebieten gilt ein besonderer Schutz, die Bewirtschaftungsauflagen beinhalten. Für diese Gebiete ist ein Mindestschutz festgelegt, der ein Pflugverbot und Umwandlungsgebot von Dauergrünland sowie ein Umwandlungsverbot von Obstbaumkulturen in Acker umfasst. Dauerkulturen wie beispielsweise Spargel, Rhabarber, Miscanthus können seit 2025 auch in Ackerflächen umgewandelt werden

Es darf in diesen Gebieten keinen Eingriff mit schweren Maschinen in das Bodenprofil sowie keine Bodenwendung tiefer 30 cm oder eine Aufbringung von Sand geben. Des Weiteren bestehen Regelungen zur Entwässerung der Fläche, so wird eine Genehmigungspflicht für die erstmalige Entwässerung von landwirtschaftlichen Flächen sowie für die Erneuerung und Instandsetzung vorhandener Entwässerungsanlagen in Moor- und Feuchtgebieten eingeführt. Die betreffende Gebietskulisse wurde von jedem Bundesland für sein Hoheitsgebiet gesondert festlegt.

Bodenbedeckung ist Pflicht (GLÖZ 6)

Es sind Vorgaben zur Mindestbodenbedeckung einzuhalten. Hierbei gilt, dass 80% der Ackerflächen eine Bodenbedeckung aufweisen muss, für die restlichen 20% der Ackerfläche gilt dieses nicht und diese können „schwarz“ bzw. unbedeckt bleiben.

Ab einem möglichst früher Zeitpunkt nach Ernte der Hauptkultur bis zum 31. Dezember muss eine Bodenbedeckung auf Ackerflächen sichergestellt sein. Der möglichst frühe Zeitpunkt wird nach der guten fachlichen Praxis bestimmt und ist nicht mehr mit einem genauen Startdatum versehen. Somit ist eine gewisse zeitliche Flexibilität möglich. Für Ackerflächen, auf denen frühe Sommerkulturen bis zum 31.03. ausgesät werden (z.B. Sommergetreide, Leguminosen, Kartoffeln, Rüben) gilt der Zeitraum ab Ernte der Hauptkultur bis zum 15.10. Für Böden mit einem Tongehalt von mindestens 17% gilt der abweichende Zeitraum der Bodenbedeckung vom Zeitpunkt der Ernte der Hauptkultur bis zum 01.10., somit ist für diese Böden eine Winterfurche möglich. Weitere Ausnahmen gelten auch für Ackerflächen auf denen vorgeformte Dämme für eine Bestellung im Folgejahr angelegt wurden.

Auf Obst- und Rebflächen ist vom 15.11 bis zum 15.01 des Folgejahrs eine Selbstbegrünung zuzulassen, sofern nicht bereits eine gezielte Begrünung besteht.

Als Mindestbodenbedeckung zählten mehrjährige Kulturen (mind. bis zum 31.12. auf der Fläche), Winterkulturen (möglichst früh nach der Ernte der Hauptkultur einsäen) sowie Begrünungen wie Selbstbegrünungen oder Zwischenfrüchten, die möglichst früh nach der Ernte der Hauptkultur einen etablierten Bestand ausbilden und bis zum 31.12. auf der Fläche stehen bleiben. Des Weiteren zählen auch Mulchauflagen (auch Belassen von Ernteresten auf der Fläche bis 31.12.), begrünte Brachen, Stoppelbrachen (auch Stoppelbrachen bei Mais), mulchende, nicht-wendende Bodenbearbeitung (z.B. Pflug, Grubber, Scheibenegge) oder Abdeckungen aus Vlies, Folien oder engmaschigen Netzen.

Allgemeine Regelungen für Brachen (GLÖZ 6)

Für Ackerbrachen gilt, dass ein Mähen, Mulchen oder ein Umbruch zu Pflegezwecken mit anschließender Einsaat ist vom 1. April bis zum 15. August nicht zulässig ist, es sei denn, ein Umbruch bzw. einer Bodenbearbeitung wird im Rahmen einer zeitnahen aktiven Begrünung von Blühstreifen und -flächen vorgenommen. Innerhalb dieses Zeitraumes darf auch keine Mahd oder sonstiges Zerkleinern des Aufwuchses einer aus der Produktion genommenes Grünlandfläche erfolgen.

Diese Regelung gilt auch für Biodiversitäts- und Bejagungsschneisen, d.h. auch diese Flächenteile müssen der Selbstbegrünung überlassen oder aktiv begrünt werden und es darf vom 01.04. bis zum 15.08. keine Mahd, kein Umbruch, kein Mulchen o.ä. erfolgen. Für Streuobstwiesen gilt dieser Sperrzeitraum nicht. Zu diesen Auflagen und Terminen gibt es für einzelne Agrarumweltmaßnahmen Ausnahmen, es gelten dann die dortigen Termine und Auflagen zur Begrünung

Eine Brache kann der Selbstbegrünung überlassen werden oder eine aktive Begrünung vorgenommen werden. Eine aktive Begrünung kann nicht mit Gras oder anderen Kulturen in Reinsaat erfolgen, auch wenn es keine vorgeschriebenen Saatgutmischungen oder Regelungen zu Saatgutanteilen gibt. Die aktive Begrünung ist flächig auszubringen du Saatgutbelege sind zu Nachweiszwecken im Kontrollfall vorzulegen.

Fruchtwechsel ist einzuhalten (GLÖZ 7)

Die Regelung zur Einhaltung eines Fruchtwechsels sind vom Gesetzgeber überarbeitet worden. Auf jeder Ackerfläche muss in einem Zeitraum von 3 aufeinander folgenden Jahren mindestes 2 unterschiedliche Hauptkulturen angebaut werden und auf mindestens 33% der der betrieblichen Ackerflächen hat ein jährlicher Fruchtwechsel zu erfolgen oder bei Anbau derselben Hauptkultur ein Zwischenfruchtanbau oder eine Untersaat zu erfolgen. Eine angebaute Zwischenfrucht hat gemäß guter fachlicher Praxis bis einschließlich zum 31.12. zu erfolgen. Vorgaben zu den Zwischenfrüchten, z.B. Aussaatmengen, Vorgaben zu Mischungsverhältnissen oder Listen von zulässigen Pflanzen gibt es nicht. Wichtig ist, dass die Zwischenfrucht gleichmäßig und in nennenswertem Umfang auf der Fläche vorkommt.

Zur Erreichung des Zielwertes von mindestens 33% der Ackerflächen, ist auch eine Kombination zwischen „jährlichem Wechsel“ und „Zwischenfruchtanbau“ möglich. Beide Verpflichtungen, also 2 Kulturen in 3 Jahre und der 33%ige jährliche Wechsel, gelten unabhängig voneinander, parallel und flächenbezogen.

Diese Verpflichtungen zum Fruchtwechsel gelten auch für neu übernommen Flächen, beispielsweise im Rahmen eines Bewirtschafterwechsels. Da der Fruchtwechsel schlaggenau geprüft werden muss, wird für jeden einzelnen Schlag ein flächenscharfer, vom Bewirtschafter unabhängiger Abgleich hinsichtlich eines wechselnden Anbaus von Hauptkulturen vorgenommen.

Sollte beispielsweise im 1. Jahr Mais angebaut worden sein, kann im Folgejahr wiederum Mais angebaut werden, sofern eine Untersaat vorgenommen wurde oder nach dem ersten Maisanbau eine anschließende Zwischenfrucht ausgebracht wird. Im dritten Jahr muss dann jedoch eine andere Hauptkultur sich auf der Fläche befinden. Hierbei wird der Wechsel schlaggenau betrachtet. Ab 2026 werden Maisgemische, z.B. mit Bohnen, Hirse, Sonnenblumen, als Maiskultur gewertet und eine Mais-Mischkultur unterbricht nicht den Fruchtwechselzeitraum. Diese Regelung gilt nicht rückwirkend, d.h. in den Jahren 2024 und 2025 gelten Mais-Mischkulturen noch als eigenständige Kulturen.

Diese Verpflichtung zum Fruchtwechsel gilt nicht bei mehrjährigen Kulturen, bei Brachen sowie bei Gras- und Grünfutterflächen. Zwischen Winter- und Sommerkulturen wird differenziert, so dass beispielsweise Winterweizen und Sommerweizen getrennte Hauptkulturen darstellen. Auch beim Anbau von Roggen in Selbstfolge, beim Anbau von Mais zur Saatgutherstellung und beim Tabakanbau gelten diese Vorschriften nicht. Ebenso gilt für Flächen mit beetweisen Anbau von Gemüse, Kräutern, Zierpflanzen, Heilpflanzen, Gewürzpflanzen sowie wissenschaftlichen Versuchsflächen die Vorgaben des Fruchtwechsels als erfüllt.

Auch Betriebe mit weniger als 10 ha Ackerland und ökologisch wirtschaftende Betriebe sind von der Auflage des Fruchtwechsels befreit. Sofern nach Abzug der mehrjährigen Kulturen betrieblich nicht mehr als 50 ha Ackerfläche verbleiben und im Betrieb mehr als 75 % Dauergrünland und Ackerfutterbau oder mehr als 75 % Ackerfutterbau, Leguminosen und Brachen vorhanden sind, so ist diese Auflage zum Fruchtwechsel ebenfalls nicht zu erbringen.

Erbringung von nicht-produktiver Fläche (GLÖZ 8)

Im Rahmen der Konditionalität ist die Vorgabe der Erbringung von 4% nicht produktiver Fläche ersatzlos entfallen. Hier gilt weiterhin der besondere Schutz von Landschaftselementen, deren Beseitigung in der Regel weiterhin nicht zulässig ist.

Siehe zum Thema GAP-Konditionalitäten auch GAP-Konditionalitäten-Gesetz sowie GAP-Konditionalitäten-Verordnung

Ab 2025 gilt auch die soziale Konditionalität

Die bisherigen Regelungen im Rahmen der Konditionalität wurden gesetzlich zum 1.Januar 2025 um die sogenannte soziale Konditionalität ergänzt und sind voll umfänglich einzuhalten. Hierbei handelt es sich um Regelungen zur Einhaltung des Arbeitsschutzes, des Arbeitsrechts und somit auch der Beschäftigungsbedingungen für Arbeitnehmer. Verstöße gegen die einschlägigen Vorschriften werden, neben rechtskräftig verhängten Straf- und Bußgeldern, bei der Auszahlung der Prämien sanktioniert. Zu sanktionieren sind Verstöße die seit dem 1. Januar 2025 festgestellt wurden. Verstöße können durch Arbeitsgerichte, Sozialversicherungsträger und Fachbehörden festgestellt werden. Die Landwirtschaftskammer stellt hierbei keine Kontrollbehörde dar und führt keine eigenen Kontrollen im Rahmen der sozialen Konditionalität durch. Die Verstöße müssen eindeutig der landwirtschaftlichen Tätigkeit und dem Antragsteller zuordenbar sein. Es besteht hierbei eine Arbeitgeberverantwortung, sodass Verstöße durch Mitarbeiter in der Regel dem Antragsteller zugeordnet werden.

Es wird wichtig sein, dass die entsprechende Einhaltung der Vorschriften im Betrieb ausreichend dokumentiert wird, um diese im Falle einer Kontrolle vorzulegen.

Zukunft ist digital

Ein Großteil der Vor-Ort-Kontrollen ist mittlerweile durch das Flächenmonitoring ersetzt worden. Hierbei werden mittels Satelliten und der dazugehörigen digitalen Technik alle beantragten Flächen überwacht. Weiterhin werden bestimmte Auflagen, zum Beispiel im Rahmen der Öko-Regelungen mittels einer Vor-Ort-Kontrolle überprüft. Ein Teil der Regelung zu den Konditionalitäten für alle Flächen werden im Rahmen der computergestützten Verwaltungskontrollen geprüft. Davon betroffen sind die Regelungen zur Erhaltung des Dauergrünlands und die Einhaltung des Fruchtwechsels.

Gemäß den gesetzlichen Vorgaben hat die Kommunikation zwischen den Antragstellern und der EU-Zahlstelle bei der Landwirtschaftskammer ausschließlich elektronisch zu erfolgen. Es sind für NRW als Beispiel das System der geobasierten, elektronischen Flächenbeantragung mittels ELAN oder das Antragstellerpostfach genannt und weitere Umstellungen in Richtung digitale Kommunikation werden folgen. Landwirte sind in diesem Rahmen verpflichtet, eine aktuelle E-Mail-Adresse zu hinterlegen, da generell auf einen Versand von Papier durch den Landwirt sowie auch durch die EU-Zahlstelle samt den Kreisstellen im Bereich der Förderung zu verzichten ist. Im Rahmen des Antragstellerpostfachs werden ab 2025 auch generelle alle Bescheide, Anhörungen und sonstige Mitteilungen versandt. Dieses Postfach ist Bestandteil des Programmes ELAN NRW.

Siehe auch GAP-InVeKoS-Gesetz sowie GAP-InVeKoS-Verordnung.

Antragsfristen

Das ELAN-Programm ist ab dem 15. März für die Antragstellung freigeschaltet, eine Antragstellung kann ausschließlich online erfolgen. Die Antragstellung hat bis zum 15. Mai zu erfolgen. Einzelne Flächen können dann ohne Kürzung bis zum 31. Mai noch nachträglich beantragt werden. Bis zu diesem Termin können auch noch Anträge unter Anwendung einer Kürzung der Prämiensumme (1 % pro Tag der Verspätung) eingereicht werden. Nach dem 31. Mai eingehende Anträge und Nachmeldungen von beantragten Flächen gelten als verspätet und müssen abgelehnt werden. Abweichend von den flächenbezogenen Direktzahlungen ist bei den Tierprämien keine Nachfrist vorgesehen.

Dieser Zeitraum bis zum 31. Mai gilt nicht für die Tierprämien, hier kann nur bis zum 15. Mai ein Antrag eingereicht werden, eine spätere Frist bis zum 31. Mai, wie bei den Flächen, ist nicht gegeben.

Sollte ein Wechsel in der Betriebsführung vorliegen oder erstmalig ein Antrag gestellt werden, so ist rechtzeitig vor der Antragstellung die Kreisstelle der Landwirtschaftskammer zu informieren, damit der benötigte Zugang zum ELAN-Programm eingerichtet werden kann. Die Bereitstellung dieser Daten nimmt in der Regel mehrere Tage in Anspruch.

Stand: 24.02.2025

Autor: Roger Michalczyk