Frostbeihilfe für landwirtschaftliche Erzeuger aus den Sektoren Obst- und Weinbau
Im Jahr 2024 gewährt die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen Beihilfen für landwirtschaftliche Erzeuger, die durch den Frosteinbruch in der zweiten Aprilhälfte 2024 erhebliche Schäden erlitten haben. Diese Unterstützung basiert auf der Verordnung für Beihilfen wegen Frostschäden für bestimmte Agrarerzeuger im Jahr 2024 (AgrarFrostBeih2024V), die am 11. November 2024 vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erlassen wurde.
Ziel der Beihilfe ist es, landwirtschaftliche Erzeuger in den Sektoren Obst- und Weinbau zu unterstützen, deren Produktion durch den Spätfrost um mehr als 30 Prozent im Vergleich zur durchschnittlichen Erzeugung der Vorjahre gesunken ist. Beihilfeberechtigt sind Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion mit Sitz in Nordrhein-Westfalen, die einen bereinigten Schaden von über 7.500 Euro nachweisen können. Schäden unterhalb dieser Bagatellgrenze werden nicht berücksichtigt.
Die Höhe der Frostbeihilfe wird für jeden Betrieb individuell berechnet. Aufgrund des kurzen Antragszeitraums erfolgt die Schadensberechnung größtenteils auf Basis von statistischen Durchschnittswerten oder regionalen Referenzwerten. Für das Jahr 2024 müssen die antragstellenden Betriebe jedoch spezifische betriebliche Daten und Nachweise einreichen. Die Beihilfe wird auf Basis des bereinigten Schadens berechnet und kann bis zu 40 Prozent dieses Schadens betragen. Der genaue Beihilfesatz wird nach der Prüfung der Anträge festgelegt.
Anträge auf Bewilligung der Beihilfe müssen bis zum 08.01.2025 eingereicht werden. Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt bis spätestens zum 30.04.2025.
Die Antragsunterlagen sowie weitere Informationen finden Sie hier:
Stand: 28.11.2024