Zucht und Haltung bedrohter Haus- und Nutztierrassen

Gegenstand der Förderung

Förderfähig ist die Zucht und Haltung von Rinder-, Schaf-, Schweine-, Pferde- und Ziegenrassen, die in ihrem Bestand bedroht sind, die eine wichtige Genreserve darstellen bzw. durch deren Fortbestand ein wesentlicher Beitrag zur Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft geleistet werden kann.

Die Rassen müssen in der Datenbank „TGRDEU“ (Zentrale Dokumentation Tiergenetischer Ressourcen in Deutschland) der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) als einheimisch und in den Gefährdungskategorien PERH (Phänotypische Erhaltungspopulationen), ERH (Erhaltungspopulationen) oder BEO (Beobachtungspopulationen) geführt werden. 

Bei Neu- und Folgebewilligungen ab 2020 werden die Rassen, die zum auf den 01.11. folgenden Werktag vor Beginn des Verpflichtungszeitraumes in der Datenbank TGREDU mit den relevanten Voraussetzungen gelistet sind, berücksichtigt.

Mit Stand vom 02.11.2023 handelt es sich um folgende Rassen:

  • Rinder:
    Angler, Ansbach-Triesdorfer, Braunvieh alter Zuchtrichtung, Deutsches Schwarzbuntes Niederungsrind, Deutsches Shorthorn, Gelbvieh, Glanrind, Hinterwälder und Vorderwälder, Limpurger, Murnau-Werdensfelser, Pinzgauer, Rotbuntes Niederungsrind, Rotvieh der Zuchtrichtung Höhenvieh, Rotvieh alter Angler Zuchtrichtung
  • Schafe:
    Alpines Steinschaf, Bentheimer Landschaf, Braunes Bergschaf, Brillenschaf, Coburger Fuchsschaf, Graue gehörnte Heidschnucke, Krainer Steinschaf, Leineschaf, Leineschaf ursprünglicher Typ, Merinolangwollschaf, Merinofleischschaf, Ostfriesisches Milchschaf, Rauwolliges pommersches Landschaf, Rhönschaf, Schwarzes Bergschaf, Schwarzköpfiges Fleischschaf, Skudden, Waldschaf, Weiße hornlose Heidschnucke, Weißes Bergschaf, Weiße gehörnte Heidschnucke, Weißköpfiges Fleischschaf und Geschecktes Bergschaf
  • Pferde:
    Alt-Württemberger, Dülmener und Senner, Lehmkuhlener Pony, Leutstettener, Pfalz-Ardenner Kaltblut, Rheinisch-Deutsches Kaltblut, Rottaler, Schleswiger Kaltblut, Schweres Warmblut, Schwarzwälder Kaltblut und Süddeutsches Kaltblut
  • Schweine:
    Angler Sattelschwein , Buntes Bentheimer Schwein, Deutsches Edelschwein, Deutsche Landrasse und Deutsches Sattelschwein, Leicoma, Rotbuntes Husumer Schwein, Schwäbisch-Hällisches Schwein
  • Ziegen:
    Bunte Deutsche Edelziege, Weiße Deutsche Edelziege, Thüringer Wald Ziege

Die Förderung beantragen können Tierhalterinnen und Tierhalter, die ihren Hauptwohnsitz bzw. deren land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben und entweder Betriebsinhaber/in oder Mitglied in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind.

Beantragt werden können Tiere, die einer dem Betriebssitz in NRW zugeordneten Betriebsstätte in NRW und den angrenzenden Landkreisen zugeordnet werden können.


Höhe der Zuwendungen

Die Höhe der Zuwendung pro Jahr und Tier beträgt für

Rinder:  
- von 6 Monaten bis 2 Jahren: 120 €
- Kühen bzw. Bullen: 200 €
Pferde:  
- ab 6 Monate bis zu 2 Jahren: 120 €
- ab 2 Jahren:  200 €
Schweine:  
- Zuchtsau über 50 kg: 100 €
- andere Schweine: 60 €
Schafe:  
- Mutterschaf; Schafbock: 30 €
Ziegen:  
- Mutter; Bock: 30 €

Die Bagatellgrenze beträgt 60 € pro Jahr.

Seit dem Jahr 2020 erfolgt eine Bewilligung nur bis zu einer Obergrenze von 150 GVE je Antragsteller. Rinder und Pferde werden hierbei mit 1 GVE, Zuchtsauen über 50 kg mit 0,5 GVE, Eber mit 0,3 GVE, Schafe und Ziegen mit 0,15 GVE berücksichtigt.

Bereits erfolgte Bewilligungen werden auf diese Obergrenze angerechnet.


Weitere Auflagen / Verpflichtungen

  • Es muss der Nachweis geführt werden, dass der Antragsteller mit seinen geförderten Tieren an einem Zucht- und Reproduktionsprogramm einer staatlich anerkannten Züchtervereinigung mit räumlichem Tätigkeitsbereich in Nordrhein-Westfalen teilnimmt.
    • für Rinder, Pferde und Schweine ist der Bewilligungsbehörde hierzu eine Zuchtbescheinigung, der Eintrag ins Zuchtbuch oder eine Bestandsliste der ins Zuchtbuch eingetragenen Tiere vorzulegen. Der Nachweis ist bei der Stellung des Grundantrags bis zum 30.09. und für Ersatztiere jeweils beim Auszahlungsantrag vorzulegen.
    • für Schafe und Ziegen erfolgt der Nachweis durch die Vorlage einer Zuchtbescheinigung oder Bestandsliste der ins Zuchtbuch eingetragenen oder am Reproduktionsprogramm teilnehmenden Tiere. Mit Stellen des Auszahlungsantrags sind jährlich aktuell erstellte Listen vorzulegen.
  • Die Empfänger von Haltungsprämien müssen den beantragten Umfang an Tieren für den gesamten Verpflichtungszeitraum (5 Jahre) beibehalten.
  • Ausscheidende Tiere müssen spätestens bis zum Ende des übernächsten Monats nach Abgang ersetzt werden. Für Grundanträge ab 2023 gilt keine Ersatzfrist, da es sich bei diesen Anträgen um eine Bestandsförderung handelt.

Es ist ferner möglich, dass die Tiere vorübergehend den Betrieb verlassen, sofern der Antragsteller weiterhin der Eigentümer der Tiere bleibt und den Verbleib der Tiere auf dem entsprechenden Formblatt dokumentiert. Das Formblatt verbleibt im Betrieb und ist auf Anforderung vorzulegen.

Details entnehmen Sie bitte den jeweiligen Antragsformularen bzw. der Bewilligung.


Anträge / Anlagen

Der Antrag auf Auszahlung ist jährlich bis zum 15. Mai des Verpflichtungsjahres (01.01. – 31.12.) zu stellen.

Grundanträge können bis zum 30. Juni vor Beginn des Verpflichtungszeitraumes gestellt werden. 

Stand: 13.08.2024