Anlage mehrjähriger Buntbrachen

  • Auf Acker- oder Dauerkulturflächen werden mehrjährige Buntbrachen mit Saatgutmischungen nach Anlage 1 der Richtlinien angelegt. Belege sind vorzuhalten. Eine Förderung von Buntbrachen mit einem Abstand von weniger als 10 Metern zu Oberflächengewässern ist ausgeschlossen.
  • Bei Oberflächengewässern im Sinne der Maßnahme, handelt es sich um stationierte Gewässer, die in der auf Grundlage der Gewässerstationierungskarte vom LANUV erstellten Gewässerkulisse enthalten sind. Die Kulisse ist als abschließend zu betrachten und wird in ELAN, als Agrarförderrechtliche Gewässerkulisse NRW, zur Verfügung gestellt.
  • Die Einsaat erfolgt bis zum 15. Mai des ersten Verpflichtungsjahres. Eine Herbsteinsaat nach Ernte der Hauptkultur vor Verpflichtungsbeginn ist möglich.
  • Die erstmalig angelegten Buntbrachen werden für die Dauer des gesamten Verpflichtungszeitraums bis zum 1. September des letzten Verpflichtungsjahrs lagegenau beibehalten.
  • Es werden weder Pflanzenschutzmittel ausgebracht, noch wird der Aufwuchs genutzt oder anderweitige Bearbeitungsmaßnahmen außer Pflegemaßnahmen und etwaigen Nachsaaten durchgeführt (im Einzelfall ist eine Neueinsaat mit einer Genehmigung möglich).
  • Gelegentliches Befahren ist möglich, wobei der Pflanzenbestand nicht geschädigt werden darf.
  • Die Buntbrachen werden mindestens in jedem zweiten Jahr gemulcht und der Aufwuchs wird verteilt. Eine Abfuhr des Aufwuchses ist nicht zulässig.
  • Schutzzeitraum: 01.04. bis 15.08.
  • Buntbrachen können nicht als Konditionalitäten-Stilllegungsfläche angerechnet werden.
  • Sofern im ersten Verpflichtungsjahr weniger Buntbrachen angelegt werden als ursprünglich bewilligt, erfolgt eine Anpassung der Bewilligung auf den förderfähig festgestellten Flächenumfang. Gleiches gilt, wenn die ursprüngliche Bewilligung 10 % der im ersten Verpflichtungsjahr im Flächenverzeichnis ausgewiesenen Acker- und Dauerkulturflächen des Betriebes übersteigt.
  • Die Einhaltung der Bagatellgrenze wird sowohl im Bewilligungsverfahren, als auch im ersten Verpflichtungsjahr geprüft.
  • Prämiensatz: 1620 €/ha
  • Bagatellgrenze 500 €
  • Mindestschlaggröße: 0,1 ha

Anträge / Anlagen

Stand: 08.03.2024