Anlage mehrjähriger Buntbrachen

  • Auf Acker- oder Dauerkulturflächen werden mehrjährige Buntbrachen mit Saatgutmischungen nach Anlage 1 der Richtlinien angelegt. Belege sind vorzuhalten. Eine Förderung von Buntbrachen mit einem Abstand von weniger als 10 Metern zu Oberflächengewässern ist ausgeschlossen.
  • Bei Oberflächengewässern im Sinne der Maßnahme handelt es sich um stationierte Gewässer, die in der auf Grundlage der Gewässerstationierungskarte vom LANUV erstellten Gewässerkulisse enthalten sind. Die Kulisse ist als abschließend zu betrachten und wird in ELAN, als Agrarförderrechtliche Gewässerkulisse NRW, zur Verfügung gestellt.
  • Die Einsaat erfolgt bis zum 15. Mai des ersten Verpflichtungsjahres. Auch eine Herbsteinsaat nach Ernte der Hauptkultur im Vorjahr, vor Verpflichtungsbeginn, ist möglich.
  • Die erstmalig angelegten Buntbrachen werden für die Dauer des gesamten Verpflichtungszeitraums bis zum 1. September des letzten Verpflichtungsjahrs lagegenau beibehalten. Sofern eine Abweichung um 2 Prozent oder mehr festgestellt wird, sind Lage und Umfang der Buntbrachen bis zum 15. Mai des folgenden Jahres wiederherzustellen.
  • Es werden keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht. Zur Gefahrenabwehr und zur Bekämpfung invasiver Arten kann nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde eine Einzelpflanzenbehandlung mit Pflanzenschutzmitteln vorgenommen werden. Eine mechanische Beseitigung entsprechender Arten in Handarbeit oder mit Freischneider, Sense oder ähnlichen Werkzeugen auf Teilflächen der Buntbrachen kann hingegen ohne weitere Information der Bewilligungsbehörde erfolgen.
  • Der Aufwuchs wird nicht genutzt. Anderweitige Bearbeitungsmaßnahmen außer Pflegemaßnahmen und etwaigen Nachsaaten werden nicht durchgeführt. Diese Maßnahmen werden nicht im Zeitraum vom 1. April bis 15. August vorgenommen
    • Abweichend hiervon können im Zeitraum vom 1. Juli bis 15. August aus landwirtschaftlicher Sicht problematische Arten mechanisch beseitigt werden. Eine ganzflächige Beseitigung des Aufwuchses mittels Schröpfschnitt ist dabei nur im Einzelfall und mit vorheriger Genehmigung der Bewilligungsbehörde zulässig. Eine Beseitigung in Handarbeit oder mit Freischneider, Sense oder ähnlichen Werkzeugen auf Teilflächen der Buntbrachen kann ganzjährig ohne weitere Information der Bewilligungsbehörde erfolgen
    • Im Einzelfall ist eine Neueinsaat außerhalb der Schutzperiode mit einer Genehmigung der Bewilligungsbehörde möglich
  • Gelegentliches Befahren ist möglich, wobei der Pflanzenbestand nicht geschädigt werden darf.
  • Die Buntbrachen werden mindestens in jedem zweiten Jahr gemulcht und der Aufwuchs wird verteilt. Eine Abfuhr des Aufwuchses ist nicht zulässig.
  • Schutzzeitraum: 01.04. bis 15.08.
  • Buntbrachen können nicht als Konditionalitäten-Stilllegungsfläche angerechnet werden.
  • Sofern im ersten Verpflichtungsjahr weniger Buntbrachen angelegt werden als ursprünglich bewilligt, erfolgt eine Anpassung der Bewilligung auf den förderfähig festgestellten Flächenumfang. Gleiches gilt, wenn die ursprüngliche Bewilligung 10 % der im ersten Verpflichtungsjahr im Flächenverzeichnis ausgewiesenen Acker- und Dauerkulturflächen des Betriebes übersteigt.
  • Die Einhaltung der Bagatellgrenze wird sowohl im Bewilligungsverfahren, als auch im ersten Verpflichtungsjahr geprüft.
  • Prämiensatz: 1620 €/ha
  • Bagatellgrenze 500 €
  • Mindestschlaggröße: 0,1 ha
  • Keine Parallelverpflichtungen möglich
  • Eine Erhöhung der bestehenden Bewilligung (Ersetzungsantrag) ist nicht möglich

Anträge / Anlagen

Stand: 25.02.2025