Anlage mehrjähriger Buntbrachen
- Gefördert wird die Anlage von mehrjährigen Buntbrachen auf Acker- oder Dauerkulturflächen mit vorgeschriebenen Saatgutmischungen nach Anlage 1 der Richtlinien. Die Belege über die genutzte Saatgutmischung sind vorzuhalten.
- Die Einsaat erfolgt bis zum 15. Mai des ersten Verpflichtungsjahres. Auch eine Herbsteinsaat nach Ernte der Hauptkultur im Vorjahr, vor Verpflichtungsbeginn, ist möglich.
- Eine Förderung von mehrjährigen Buntbrachen mit einem Abstand von weniger als 10 Metern zu Oberflächengewässern ist ausgeschlossen.
- Bei Oberflächengewässern im Sinne der Maßnahme handelt es sich um stationierte Gewässer, die in der auf Grundlage der Gewässerstationierungskarte vom LANUV erstellten Gewässerkulisse enthalten sind. Die Kulisse ist als abschließend zu betrachten und wird in ELAN, als Agrarförderrechtliche Gewässerkulisse NRW, zur Verfügung gestellt.
- Die erstmalig angelegten Buntbrachen werden für die Dauer des gesamten Verpflichtungszeitraums bis zum 1. September des letzten Verpflichtungsjahrs lagegenau beibehalten. Sofern eine Abweichung um 2 Prozent oder mehr festgestellt wird, sind Lage und Umfang der Buntbrachen bis zum 15. Mai des folgenden Jahres wiederherzustellen.
Vom 01.04. bis 15.08. gilt ein Schutzzeitraum auf den mehrjährigen Buntbrachen. - Es dürfen keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Zur Gefahrenabwehr und zur Bekämpfung invasiver Arten kann nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde eine Einzelpflanzenbehandlung mit Pflanzenschutzmitteln vorgenommen werden.
- Anderweitige Bearbeitungsmaßnahmen außer Pflegemaßnahmen und etwaigen Nachsaaten sind nicht gestattet. Diese Maßnahmen werden nicht im Schutzzeitraum vom 1. April bis 15. August vorgenommen
- Abweichend hiervon können im Zeitraum vom 1. Juli bis 15. August aus landwirtschaftlicher Sicht problematische Arten mechanisch beseitigt werden. Eine ganzflächige Beseitigung des Aufwuchses mittels Schröpfschnitt ist dabei nur im Einzelfall und mit vorheriger Genehmigung der Bewilligungsbehörde zulässig. Eine Beseitigung in Handarbeit oder mit Freischneider, Sense oder ähnlichen Werkzeugen auf Teilflächen der Buntbrachen kann ganzjährig ohne weitere Information der Bewilligungsbehörde erfolgen.
- Im Einzelfall ist eine Neueinsaat außerhalb der Schutzperiode mit einer Genehmigung der Bewilligungsbehörde möglich.
- Gelegentliches Befahren ist möglich, wobei der Pflanzenbestand nicht geschädigt werden darf.
- Die Buntbrachen werden mindestens in jedem zweiten Jahr gemulcht und der Aufwuchs wird verteilt. Eine Abfuhr des Aufwuchses ist nicht zulässig.
- Der Aufwuchs darf nicht genutzt werden.
- Sollte ein geringerer Umfang angelegt worden sein als der ursprünglich bewilligte Umfang wird der erstmalig bewilligte Buntbrachen-Umfang im ersten Verpflichtungsjahr an den tatsächlich geringeren angelegten Umfang angepasst. Die gleiche Vorgehensweise wird vorgenommen , wenn die ursprüngliche Bewilligung 10 % der im ersten Verpflichtungsjahr im Flächenverzeichnis ausgewiesenen Acker- und Dauerkulturflächen des Betriebes übersteigt. Die bewilligte Fläche darf 10 % der Gesamtacker- und Dauerkulturfläche des Betriebs nicht übersteigen. • Der maximale Bewilligungsumfang liegt bei 10 % der Gesamtacker- und Dauerkulturfläche bis maximal 3 Hektar (ha).
- Die Einhaltung der Bagatellgrenze wird sowohl im Bewilligungsverfahren, als auch im ersten Verpflichtungsjahr geprüft.
- Prämiensatz: 1620 €/ha
- Bagatellgrenze 500 €
- Mindestschlaggröße: 0,1 ha
- Keine Parallelverpflichtungen möglich
- Es werden keine Ersetzungsanträge bewilligt.
- Eine Erhöhung der bestehenden Bewilligung (Ersetzungsantrag) ist nicht möglich
Anträge / Anlagen
- AUM - Anlage mehrjähriger Buntbrachen - Grundantrag 2026
170 KByte - AUM - Anlage mehrjähriger Buntbrachen - Merkblatt zum Grundantrag 2026
59 KByte - AUM - Anlage mehrjähriger Buntbrachen - Auszahlungsantrag 2026
144 KByte - AUM - Anlage mehrjähriger Buntbrachen - Merkblatt zum Auszahlungsantrag 2025
64 KByte - Verpflichtungsübernahmeerklärung für Agrarumweltmaßnahmen und den Ökologischen Landbau
819 KByte - Richtlinien zur Förderung von Agrarumweltmaßnahmen vom 06.12.2022 (recht.nrw.de)
- Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)
154 KByte - Ausnahmegenehmigung Buntbrache - Antragsformular PSM
65 KByte - Ausnahmegenehmigung Buntbrache - Nachweis PSM
11 KByte
Stand: 05.03.2026