Anlage von Erosionsschutzstreifen

  • Erosionsschutzstreifen werden auf Ackerflächen in der KWasser1 oder KWasser2 Kulisse nach Maßgabe der Boden- oder Gewässerschutzberatung angelegt. Eine Bestätigung der fachgerechten Anlage der Erosionsschutzstreifen durch die Boden- oder Gewässerschutzberatung ist Voraussetzung für den Erhalt der Zuwendungen. Die Unterlagen des ersten Auszahlungsantrages werden hierfür durch die Kreisstelle an die Boden- und Gewässerschutzberatung weitergeleitet. Es empfiehlt sich dennoch sich frühzeitig zu informieren oder beraten zu lassen, um zu vermeiden, dass die Anlage an falscher Stelle erfolgt.
  • Eine Förderung von Erosionsschutzstreifen mit einem Abstand von weniger als 10 Metern zu Oberflächengewässern ist ausgeschlossen.

  • Bei Oberflächengewässern im Sinne der Maßnahme, handelt es sich um stationierte Gewässer, die in der auf Grundlage der Gewässerstationierungskarte vom LANUV erstellten Gewässerkulisse enthalten sind. Die Kulisse ist als abschließend zu betrachten und wird in ELAN, als Agrarförderrechtliche Gewässerkulisse NRW, zur Verfügung gestellt.

  • Die Einsaat erfolgt bis zum 15. Mai des ersten Verpflichtungsjahres mit mehrjährigen Grasarten oder gräserbetonten Mischungen. Bestehende Begrünungen können beibehalten werden.
  • Die Mindestbreite beträgt 5 m und die Höchstbreite 50 m.
  • Die erstmalig angelegten Erosionsschutzstreifen werden lagegenau über den gesamten Verpflichtungszeitraum beibehalten.
  • Die Erosionsschutzstreifen werden weder gedüngt noch werden Pflanzenschutzmittel eingesetzt. Ebenso erfolgen keine Melioration, keine Beweidung und keine Bodenbearbeitung. Eine gegebenenfalls notwendige Nachsaat ist außerhalb des Schutzzeitraums möglich.
  • Der Aufwuchs wird jährlich gemäht und das Mähgut von der Fläche abgefahren. Lediglich zu Mulchen ist nicht ausreichend.
  • Sofern im ersten Verpflichtungsjahr weniger Erosionsschutzstreifen angelegt werden als ursprünglich bewilligt, erfolgt eine Anpassung der Bewilligung auf den förderfähig festgestellten Flächenumfang.
  • Prämiensatz: 960 €/ha
  • Im Fall der gleichzeitigen Förderung der Öko-Regelung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 GAPDZG wird die Zuwendung in jedem Jahr um den geplanten Einheitsbetrag gemäß § 16 Abs. 1 GAPDZV gekürzt.
  • Bagatellgrenze: 500 €
  • Mindestschlaggröße: 0,1 ha
  • Parallelverpflichtungen sind nicht vorgesehen.

Anträge / Anlagen

Stand: 08.03.2024