Bewirtschaftung kleiner Ackerschläge
- Die Verpflichtung bezieht sich auf alle Ackerflächen in NRW, ohne die Flächen, die aus der Erzeugung genommen wurden
- Für sämtliche Ackerschläge des Betriebes gilt die maximale Größe von 5 ha von der Aussaat bis zur Ernte der Hauptfrucht.
- Auf unmittelbar nebeneinanderliegenden Ackerflächen werden unterschiedliche Hauptfruchtarten angebaut. Hauptfrucht ist diejenige Kultur, die sich im Zeitraum 1. Juni – 15. Juli am längsten auf der Fläche befindet.
- Ein Schlag der zur Trennung größerer Flächen angelegt wurde, muss die Anforderungen der Mindestschlaggröße von 0,1 ha erfüllen und die Flächen mit derselben Hauptfrucht vollständig voneinander trennen. Ackerrandstreifen sind Bestandteil ihres Bezugsschlages, sodass größere Flächen nicht durch sie geteilt werden können.
- Hauptfrüchte derselben Gattung werden entsprechend der Regelungen nach Anlage 5 Nummer 2 der GAPDZV zu einer Hauptfruchtart zusammengefasst, sofern sie aneinandergrenzen. Eine Übersicht finden Sie im Merkblatt zum Auszahlungsantrag.
- Prämiensatz: 35 €/ha
- Bagatellgrenze 500 €
- Mindestschlaggröße: 0,1 ha
Anträge / Anlagen
- AUM - Bewirtschaftung kleiner Ackerschläge - Grundantrag 2025
138 KByte
- AUM - Bewirtschaftung kleiner Ackerschläge - Merkblatt zum Grundantrag 2025
67 KByte
- AUM - Bewirtschaftung kleiner Ackerschläge - Auszahlungsantrag 2025
136 KByte
- AUM - Bewirtschaftung kleiner Ackerschläge - Merkblatt zum Auszahlungsantrag 2025
67 KByte
- Verpflichtungsübernahmeerklärung für Agrarumweltmaßnahmen und den Ökologischen Landbau
819 KByte
- Richtlinien zur Förderung von Agrarumweltmaßnahmen vom 06.12.2022 (recht.nrw.de)
- Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)
154 KByte
Stand: 25.02.2025