Bewirtschaftung kleiner Ackerschläge

  • Die Verpflichtung bezieht sich auf alle Ackerflächen in NRW, ohne die Flächen, die aus der Erzeugung genommen wurden
  • Für sämtliche Ackerschläge des Betriebes gilt die maximale Größe von 5 ha von der Aussaat bis zur Ernte der Hauptfrucht. Ackerrandstreifen sind Bestandteil ihres Bezugsschlages.
  • Unmittelbar nebeneinanderliegende Ackerflächen werden mit unterschiedlichen Hauptfruchtarten angebaut. Hauptfrucht ist diejenige Kultur, die sich im Zeitraum 01. Juni – 15. Juli am längsten auf der Fläche befindet.
  • Hauptfrüchte derselben Gattung werden entsprechend der Regelungen nach Anlage 5 Nummer 2 der GAPDZV zu einer Hauptfruchtart zusammengefasst, sofern sie aneinandergrenzen. Eine Übersicht finden Sie im Merkblatt zum Auszahlungsantrag.
  • Prämiensatz: 35 €/ha
  • Bagatellgrenze 500 €
  • Mindestschlaggröße: 0,1 ha

Anträge / Anlagen

Stand: 08.03.2024