Anlage von Uferrandstreifen

  • Gefördert wird die Anlage von Uferrandstreifen auf Ackerflächen entlang von Oberflächengewässern.
  • Bei Oberflächengewässern im Sinne der Maßnahme handelt es sich um stationierte Gewässer, die in der auf Grundlage der Gewässerstationierungskarte vom LANUV erstellten Gewässerkulisse enthalten sind. Die Kulisse ist als abschließend zu betrachten und wird in ELAN, als Agrarförderrechtliche Gewässerkulisse NRW, zur Verfügung gestellt.
  • Der Abstand zum Gewässer von der Böschungsoberkante bzw. von der mittleren Wasserstandslinie aus darf maximal 10 m betragen.
  • Die Einsaat erfolgt bis zum 15. Mai des ersten Verpflichtungsjahres mit mehrjährigen Grasarten oder gräserbetonten Mischungen. Bestehende Begrünungen können beibehalten werden.
  • Die Mindestbreite beträgt 10 m und die Höchstbreite 30 m
  • Die erstmalig angelegten Uferrandstreifen werden lagegenau über den gesamten Verpflichtungszeitraum beibehalten. Sofern Im Auszahlungsantrag des Vorjahres eine Abweichung um zwei Prozent oder mehr festgestellt wird, sind Lage und Umfang der Uferrandstreifen bis zum 15. Mai des folgenden Jahres wiederherzustellen.
  • Die Uferrandstreifen werden weder gedüngt noch werden Pflanzenschutzmittel eingesetzt. Ebenso erfolgten keine Melioration, keine Beweidung und keine Bodenbearbeitung. Eine gegebenenfalls notwendige Nachsaat ist außerhalb des Schutzzeitraums möglich.
  • Der Aufwuchs wird jährlich gemäht und das Mähgut von der Fläche abgefahren. Lediglich zu Mulchen ist nicht ausreichend, weil es sich um produktiv genutzte Flächen handelt.
  • Sofern im ersten Verpflichtungsjahr weniger Uferrandstreifen angelegt werden als ursprünglich bewilligt, erfolgt eine Anpassung der Bewilligung auf den förderfähig festgestellten Flächenumfang.
  • Im letzten Jahr der Verpflichtung sind die Uferrandstreifen bis zum 15. August beizubehalten
  • Schutzzeitraum: 01.04. bis 15.06.
  • Prämiensatz: 960 €/ha
    Im Fall der gleichzeitigen Förderung der Öko-Regelung gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 6 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes (GAPDZG) wird die Zuwendung in jedem Jahr um den geplanten Einheitsbetrag gemäß § 16 Absatz 1 GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV) gekürzt. Die geplanten Einheitsbeträge sind in Anlage 4 (zu § 16 Absatz 1) Nummer 6 GAPDZV aufgeführt. Relevant ist der Einheitsbetrag für Stufe 2.
  • Maximal bewilligt werden können 3 Hektar
  • Bagatellgrenze: 200 €
  • Mindestschlaggröße: 0,01 ha
  • Keine Parallelverpflichtungen möglich
  • Eine Erhöhung der bestehenden Bewilligung (Ersetzungsantrag) ist nicht möglich

Anträge / Anlagen

Stand: 25.02.2025