Anbau vielfältiger Kulturen mit großkörnigen Leguminosen

Die Verpflichtung bezieht sich auf alle produktiv genutzten Ackerflächen des Betriebes inkl. dazugehöriger Landschaftselemente.

  • Gefördert wird der Anbau von mindestens 5 verschiedenen Hauptfruchtarten mit einem Anteil von mindestens 10 und maximal 30%. Die Hauptfrucht ist diejenige Kultur, die sich im Zeitraum 01. Juni – 15. Juli am längsten auf der Fläche befindet. Hauptfrüchte derselben Gattung werden zu einer Hauptfruchtart zusammengefasst. Ackerrandstreifen sind Bestandteil ihres Bezugsschlages.
  • Der Getreideanteil von maximal 66% darf nicht überschritten werden.
  • Gemüse und andere Gartengewächse dürfen in einem Umfang von maximal 30% anbaut werden.
  • Der Mindestanteil großkörniger Leguminosen in Reinkultur beträgt 10%. Anerkannt werden ausschließlich Futtererbsen, Ackerbohnen/Dicke Bohnen, Lupinen und Sojabohnen.
  • Werden mehr als fünf verschiedene Hauptfrüchte angebaut, so können diese zusammengefasst werden, um die erforderlichen 10% zu erreichen.
  • Flächen außerhalb von NRW und Landschaftselemente werden bei der Berechnung der Anbauanteile berücksichtigt, wobei die Zuwendungen nur für Flächen in NRW gewährt werden.
  • Prämiensatz: 55 €/ha, bzw. 25 €/ha bei gleichzeitiger Förderung des Ökologischen Landbaus
  • Bagatellgrenze: 500 €.
  • Mindestschlaggröße 0,1 ha

Wichtig für 2024: Durch die Ausnahmeregelung bezüglich GLÖZ 8 können 2024 die 4 % Stilllegung auch durch den Anbau von groß- und kleinkörnigen Leguminosen erbracht werden. Alle Flächen, die mit GLÖZ-8 Leguminosen angebaut werden, sind als Brache zu betrachten und können daher nicht für die vielfältigen Kulturen angerechnet werden.


Anträge / Anlagen

Stand: 08.03.2024