Anbau von mehrjährigen Wildpflanzenmischungen
- Auf Ackerland werden Mischungen aus mehrjährigen Wildpflanzen nach Anlage 2 der Richtlinien angebaut (Belege sind vorzuhalten).
- Die Einsaat erfolgt bis zum 15. Mai des ersten Verpflichtungsjahres. Eine Herbsteinsaat nach Ernte der Hauptkultur vor Verpflichtungsbeginn ist möglich.
- Im Jahr der Einsaat ist ein einmaliger Herbizideinsatz zulässig.
- Die erstmalig angelegten Flächen mit mehrjährigen Wildpflanzenmischungen sind für die Dauer des gesamten Verpflichtungszeitraums (5 Jahre) lagegenau beizubehalten. Der Verpflichtungszeitraum endet mit Abschluss der Ernte im letzten Verpflichtungsjahr.
- Es werden keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht.
- Jährlich erfolgt eine einmalige Ernte nach dem 15.07. ab dem auf das Einsaatjahr folgenden Jahren. 10 % des Schlages können unbeerntet bleiben
- Nachsaat ab dem 15.07. möglich.
- Sofern im ersten Verpflichtungsjahr weniger Fläche mit Wildpflanzenmischungen angelegt wird als ursprünglich bewilligt, erfolgt eine Anpassung der Bewilligung auf den förderfähig festgestellten Umfang.
- Die Einhaltung der Bagatellgrenze wird sowohl im Bewilligungsverfahren, als auch im ersten Verpflichtungsjahr geprüft.
- Prämiensatz: 460 €/ha
- Bagatellgrenze 500 €
- Mindestschlaggröße 0,1 ha
Anträge / Anlagen
- AUM - Anbau von mehrjähigen Wildpflanzen - Merkblatt zum Grundantrag 2024 64 KByte
- AUM - Anbau von mehrjährigen Wildpflanzen – Merkblatt zum Auszahlungsantrag 2024 58 KByte
- Verpflichtungsübernahmeerklärung für Agrarumweltmaßnahmen und den Ökologischen Landbau 819 KByte
- Richtlinien zur Förderung von Agrarumweltmaßnahmen vom 06.12.2022 (recht.nrw.de)
- Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) 154 KByte
- Antragsformular Ausnahmegenehmigung Wildpflanzenmischungen PSM 64 KByte
- Ausnahmegenehmigung PSM Wildpflanzenmischungen Pflanzenschutzdienst 57 KByte
Stand: 19.07.2024