Anbau von mehrjährigen Wildpflanzenmischungen

  • Auf Ackerland werden Mischungen aus mehrjährigen Wildpflanzen nach Anlage 2 der Richtlinien angebaut (Belege sind vorzuhalten).
  • Die Einsaat erfolgt bis zum 15. Mai des ersten Verpflichtungsjahres. Eine Herbsteinsaat nach Ernte der Hauptkultur vor Verpflichtungsbeginn ist möglich.
  • Im Jahr der Einsaat ist ein einmaliger Herbizideinsatz zulässig.
  • Die erstmalig angelegten Flächen mit mehrjährigen Wildpflanzenmischungen sind für die Dauer des gesamten Verpflichtungszeitraums lagegenau beizubehalten. Sofern eine Abweichung um 2 Prozent oder mehr festgestellt wird, sind Lage und Umfang der Wildpflanzenflächen bis zum 15. Mai des folgenden Jahres wiederherzustellen.
  • Es werden keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht.
  • Jährlich erfolgt eine einmalige Ernte nach dem 15.07. ab dem auf das Jahr der Einsaat folgende Jahr. 10 % des Schlages können unbeerntet bleiben.
  • Eine Nachsaat ist ab dem 15.07. möglich.
  • Sollte im ersten Verpflichtungsjahr ein geringerer Umfang an Wildpflanzenmischungen angelegt worden sein, als ursprünglich bewilligt wurde, erfolgt eine Anpassung der Bewilligung auf den tatsächlich angelegten geringeren Flächenumfang.
  • Die Einhaltung der Bagatellgrenze wird sowohl im Bewilligungsverfahren, als auch im ersten Verpflichtungsjahr geprüft.
  • Prämiensatz: 460 €/ha
  • Bagatellgrenze 500 €
  • Mindestschlaggröße 0,1 ha
  • Der Verpflichtungszeitraum endet mit Abschluss der Ernte im letzten Verpflichtungsjahr.
  • Ab den Grundanträgen 2026 können maximal 50 Hektar pro Betrieb bewilligt werden

Anträge / Anlagen

Stand: 05.03.2026