Fischereiabgabe, Fischbesatzmaßnahmen

Regelung gültig ab 01.01.1998

Rechtsgrundlage

  • Richtlinien (RL) über die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln der Fischereiabgabe
    (Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft, - III B 6 – 760.52 vom 25.11.1997, MBl. NRW. 1997, S. 1482, geändert durch Rd.Erl. vom 8.9.1998 ( MBl. NRW. 1998 S.1078)
  • Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO

Was wird gefördert?

Grundsätzlich kommen alle fischereidienlichen Maßnahmen im Sinne der Vorschriften des Landesfischereigesetzes (LFischG) für die Förderung aus Mitteln der Fischereiabgabe in Betracht.

Zuwendungsfähig sind hiernach (die Ziffern beziehen sich auf die Richtlinie):

2.1 Aufstellung von Hegeplänen
2.2 Untersuchungen zum Bestand und zu den Lebensräumen von Fischen
2.3 Kleine Maßnahmen zur Biotopverbesserung
2.4 Fischbesatzmaßnahmen
     - zum Ausgleich bei beeinträchtigter natürlicher Fortpflanzung einer Fischart
     - zur Wiederansiedlung ursprünglich heimischer Fischarten
     - als Ausgleichsmaßnahmen nach Fischsterben
     - zum Erstbesatz in neugeschaffenen Gewässern
2.5 Aus- und Fortbildung in der Angelfischerei
2.6 Fischereidienliche Maßnahmen im Sinne des § 36 Abs. 2 LFischG,
     die nach Art und Umfang nicht unter die vorgenannte Aufzählung fallen.


Wer wird gefördert?

Zuwendungsempfänger sind

  • Fischereiberechtigte (Fischereigenossenschaften, Fischereipächter)
  • Fischereiverbände

Hinweis:

Anträge können durch alle Angelvereine, das heißt auch durch solche, die nicht Mitglied in einem Landesverband des Fischereiverbandes NRW sind, gestellt werden.


Wie hoch ist die Förderung?

Seit 2011 beträgt diese:

Nr.   Maßnahme Zuschusssatz Maximale
Förderung
Bagatellgrenze
2.1   Aufstellung von Hegeplänen 50 % 5.000 € 500 €
2.2   Untersuchungen zum Bestand und zu den Lebensräumen von Fischen 50 % 5.000 € 500 €
2.3   Kleine Maßnahmen zur Biotopverbesserung 50 % 5.000 € 500 €
2.4   Fischbesatzmaßnahmen (+)   (+) 100 €
  2.4.1 Zum Ausgleich bei beeinträchtigter natürlicher Fortpflanzung einer Fischart Grundsätzlich
30 %
Es gelten nachfolgende Ausnahmen:  
bei Besatz mit Bachforelleneiern und -brut bis 6 cm Länge 50 %
Aalbesatz, unter Beachtung der im aktuell gültigen Fördererlass genannten Obergrenzen für Farm- bzw. Glasaale (siehe Tabelle zum Fördererlass)  

 
in der Kulisse 1
gemäß Besatzempfehlung des LANUV, siehe  Detailkarten zum Fördererlass
40 %
in der Kulisse 2
gemäß Besatzempfehlung des LANUV, siehe  Detailkarten zum Fördererlass
30 %
2.4.2 Zur Wiederansiedlung ursprünglich heimischer Fischarten 50 %
2.4.3 Als Ausgleichsmaßnahmen nach Fischsterben 50 %
2.4.4 Zum Erstbesatz in neu geschaffenen Gewässern 40 %
2.5   Aus- und Fortbildung in der Angelfischerei 100 % 2.500 € 500 €
2.6   Sonstige fischereidienliche Maßnahmen bis 100 %   500 €

(+) Die Höhe der Zuwendung wird nach der Zahl der im Vorjahr ausgegebenen Jahresfischereierlaubnisscheine bemessen. Die Höchstgrenzen pro Jahresfischereierlaubnisschein des Vorjahres beträgt zurzeit grundsätzlich 10 € und erhöht sich auf 20 € bei einem erhöhten Fördersatz.


Anträge / Anlagen

Anträge sind über den jeweils zuständigen Fischereiverband bei der Landwirtschaftskammer einzureichen.

Im Falle von Anträgen auf Aalbesatz beizufügen ist das vollständig ausgefüllte Meldeformular für den Aalbesatz gemäß Anlage 2 der LFischVO.


Fristen

31.03. des Folgejahres für Anträge nach Ziffer 2.4 der Richtlinie.


Information zu Besatzvoranmeldungen

Ab dem Jahr 2017 muss der Fischbesatz, der aus Mitteln der Fischereiabgabe gefördert werden soll,  rechtzeitig vor dem Einsatz in das Gewässer im Rahmen einer Besatzvoranmeldung bei der zuständigen Oberen Fischereibehörde (OFB) zur Entscheidung vorgelegt werden. 

Dazu ist das Formular „Voranmeldung von Fischbesatzmaßnahmen“  sowie gegebenenfalls dazugehörende Zusatzblätter zu den Besatzgewässern  bzw. zu Art und Umfang des Fischbesatzes vollständig ausgefüllt bei der jeweils zuständigen Oberen Fischereibehörde einzureichen. Antragsteller, die Mitglied des Fischereiverbandes NRW sind, reichen diese Unterlagen zunächst bei dem zuständigen Landesverband ein, der diese dann weiterleitet. Nichtmitglieder senden die Unterlagen direkt an die  zuständige Obere Fischereibehörde.

Innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach Eingang dort ist Ihnen die Entscheidung mitzuteilen. Dazu erhalten Sie das Formular mit der entsprechenden Entscheidung der OFB, bei Mitgliedschaft über den jeweiligen Verband, zurück. Erst dann darf der Fischbesatz durchgeführt werden.

Nur in begründeten Ausnahmefällen kann zukünftig noch von der Voranmeldung abgewichen werden. Dies kann z. B. der Fall sein bei

  • Lieferengpässen bei Besatzfischen bestimmter Jahrgänge o. ä.
  • Änderung der Gewässerverhältnisse
  • Vorliegen neuer Erkenntnisse zum Fischbestand

In diesen Fällen ist eine Stellungnahme der OFB für die Abweichung einzuholen.

Nach erfolgtem Fischbesatz ist der „Antrag und Verwendungsnachweis auf Gewährung einer Zuwendung aus Mitteln des Landes NRW“ mit den Originalrechnungen und Originalzahlungsbeweisen, das sind in der Regel Originalkontoauszüge, auf dem gewohnten Weg bei der Landwirtschaftskammer NRW einzureichen. Dem Antrag ist die Voranmeldung mit der entsprechenden Entscheidung und ggfls. Nachträgen  der OFB beizufügen.  Die 2. Seite des Antrages (Ziffer 2.2 „Angabe zu den Besatzgewässern“) muss nicht mehr ausgefüllt werden, da diese Angaben bereits in der Voranmeldung enthalten sind.


Kontakt

Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist bei dem Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter als zuständige Bewilligungsbehörde zu stellen.

  • Ansprechpartner: Henrik Löhrmann, Telefon: 0251 2376-451, E-Mail: henrik.loehrmann@maillwk.nrw.de

Richtlinie:

Antragsformulare:

Hinweis:
Die folgenden Dokumente sind beschreibbar, wir empfehlen Ihnen, diese erst abzuspeichern und dann mit dem Adobe Reader zu öffnen:

Informationen zum Aalbesatz finden Sie unter:
www.lanuv.nrw.de/natur/fischereioekologie-und-aquakultur/artenschutz/aalbewirtschaftung

Stand: 25.09.2024