Haltungsverfahren auf Stroh

Förderung von Haltungsverfahren auf Stroh

Gegenstand der Förderung

Förderfähig ist die Haltung von Milchkühen, von Mutterkühen, von Aufzuchtrindern, von Mastfärsen und -bullen in Laufställen sowie Schweinen in Gruppenhaltung, jeweils mit planbefestigten oder mit teilperforierten Flächen und Aufstallung auf Stroh.

Nicht berücksichtigt werden bei den Rindern Liegeboxenlaufställe mit Hochboxen!

Folgende Betriebszweige sind zu unterscheiden:

  • Milchviehhaltung: Haltung von Milchkühen (alle Rinderrassen gemäß Anlage 1)
  • Mutterkuhhaltung: Haltung von Mutterkühen (alle Rinderrassen gemäß Anlage 2)
  • Bullenmast: Haltung von männlichen Rindern (Tiere älter als 6 Monate bis 24 Monate)
  • Sonstige Rinderhaltung: Haltung von weiblichen Rindern (Tiere älter als 6 Monate ohne Kalbung)
  • Schweinezucht: Haltung von Sauen, einschließlich Saugferkel, Jungsauen und Eber
  • Sonstige Schweinehaltung: Haltung von Mastschweinen und Zuchtläufern
  • Ferkelaufzucht: Haltung von Absatzferkeln

Die Förderung beantragen können Landwirtinnen und Landwirte mit Betriebssitz in Nordrhein - Westfalen, die den Betrieb selbst bewirtschaften und sich verpflichten für die Dauer von einem Jahr die Tierwohlmaßnahme für alle Tiere im jeweils beantragten Betriebszweig in der im Antrag angegebenen HIT-Betriebsstätte(n) bzw. VVVO-Nummern vollständig durchzuführen.

Die Antragstellung kann bis zum 30. Juni vor Beginn des Verpflichtungszeitraumes bei der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer erfolgen. Bis zum 31.01. des Folgejahres muss die Anlage 4 (Monatsmeldungen bei Schweinehaltung) abgegeben werden.


Höhe der Zuwendungen

Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt, für konventionelle und ökologische wirtschaftende Betriebe je Großvieheinheit (GVE) des durchschnittlichen Jahresviehbestandes:

  • Für Milchkühe: 65 Euro
  • Für Mutterkühe, Aufzuchtrinder und Mastfärsen: 65 Euro
  • Für Mastbullen: 220 Euro
  • Für Mastschweine und Zuchtläufer: 90 Euro
  • Für Absatzferkel: 500 Euro
  • Für Zuchtschweine: 265 Euro

Die Bagatellgrenze beträgt 500 Euro pro Jahr.


Auflagen / Verpflichtungen

Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger

  • alle Tiere des geförderten Betriebszweiges in Laufställen mit teilperforierten oder planbefestigten Flächen und Aufstallung auf Stroh hält,
  • die Anzahl der Liegeflächen auf der nicht perforierten oder planbefestigten nutzbaren Stallfläche so bemisst, dass alle Tiere gleichzeitig liegen können,
  • außer bei Liegeboxen in Haltungseinrichtungen für Rinder, Liegeflächen je Tier auf der nicht perforierten oder planbefestigten nutzbaren Stallfläche in folgender Größe zur Verfügung stellt:
    • Milch- und Mutterkühe, Aufzuchtrinder, Mastfärsen und -bullen: 2,25 Quadratmeter,
    • Sauen: 1,30 Quadratmeter,
    • Jungsauen: 1,14 Quadratmeter,
    • Mastschweine und Zuchtläufer über 30 und bis 50 Kilogramm: 0,3 Quadratmeter,
    • Mastschweine und Zuchtläufer über 50 und bis 110 Kilogramm: 0,45 Quadratmeter,
    • Mastschweine und Zuchtläufer über 110 Kilogramm: 0,6 Quadratmeter,
    • Absatzferkel über 5 bis 20 Kilogramm: 0,1 Quadratmeter und
    • Absatzferkel über 20 Kilogramm: 0,2 Quadratmeter.
  • jedem Tier eine vorgeschriebene Mindestbewegungsfläche zur Verfügung stellt,
  • die Einstreumenge und die Einstreufrequenz der Haltungsform und dem Haltungsverfahren anpasst und die Liegeflächen der Tiere regelmäßig mit Stroh einstreut, so dass diese ausreichend gepolstert und trocken sind,
  • keine anderen Einstreumaterialen (z.B. Sägemehl, Holzschnitzel oder Sand) verwendet. Zum Stroh im Sinne der Förderung gehören Lang- und Kurz- bzw. Häckselstroh sowie Strohmehl und -pellets. Zum Aufbau einer organischen Matratze in Liegeboxenlaufställen können auch Mischungen aus Stroh und Mist sowie Stroh und Kalk eingesetzt werden,
  • einen Stall mit tageslichtdurchlässiger Fläche von 3 % für Schweine und 5 % für Rinder zur Verfügung stellt,
  • bei Rindern einen Grundfutterplatz für jedes Tier vorsieht bzw. ein Tier-Fressplatzverhältnis von maximal 1,2:1 bei Vorratsfütterung von Milch-/Mutterkühen und Aufzuchtrindern.
    Die Fressplatzbreiten sind wie folgt definiert:
    • Milch-/Mutterkühe mind. 65 cm
    • Rinderaufzucht-/Färsenmast mind. 55 cm
    • Bullenmast, Deckbulle mind. 75 cm.
  • in der Zeit vom 01.01.-15.03. sowie vom 16.12.-31.12. alle Rinder des beantragten Betriebszweiges der im Antrag angegebenen HIT-Betriebsstätte(n) im Stall hält,
  • jedem Tier mindestens folgende uneingeschränkt nutzbare Stallfläche zur Verfügung zu stellen:
    • Milch- und Mutterkühen 5,5 Quadratmeter
    • Mast- und Aufzuchtrinder 4,5 Quadratmeter
    • Absatzferkeln, Zuchtläufern, Mastschweinen, Jungsauen und Sauen im Zeitraum von über vier Wochen nach dem Decken bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin sowie Ebern jeweils eine um 20 Prozent größere nutzbare Bodenfläche, als die nach der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043) festgelegte nutzbare Bodenfläche
    • Jungsauen und Sauen 6,5 Quadratmeter je Abferkelbucht bzw. 6,0 Quadratmeter bei Abferkelbuchten, die vor dem 09. Februar 2021 genehmigt oder benutzt wurden.

Ab dem Antragsjahr 2024 ist bis zum Beginn des Verpflichtungsjahres (01.01.2025) eine Teilnahme an einer Schulung der Landwirtschaftskammer NRW nachzuweisen, die insbesondere über die Verpflichtungen aus der Fördermaßnahme Haltungsverfahren auf Stroh sowie über die Auswirkungen von Verstößen informiert. Sobald weitere Details zur konkreten Ausgestaltung des Schulungsangebots feststehen, werden Sie hierzu informiert.

Der Verpflichtungszeitraum beträgt 1 Jahr.


Anträge / Anlagen

Antragsformular und Anlagen:

Stand: 08.03.2024