Sommerweidehaltung

Förderung der Sommerweidehaltung

Gegenstand der Förderung

Förderfähig ist die Sommerweidehaltung von Milchkühen und Färsen (weibliche Rinder, die älter als 12 Monate sind und noch nicht gekalbt haben). Mutterkühe und andere Tierarten, die üblicherweise auf Weiden gehalten werden, können nicht berücksichtigt werden.

Im Sinne dieser Richtlinien sind drei Weidegruppen zu unterscheiden:

  • Milchkühe (ausschließlich Rinderrassen der Anlage 1 der Richtlinien)
  • Färsen der Milchrassen gemäß Anlage 1 der Richtlinien
  • Färsen der Fleischrassen gemäß Anlage 2 der Richtlinien

Diese Weidegruppen können unabhängig voneinander beantragt werden, d.h. es kann beispielsweise die Weidehaltung nur für die Färsen der Fleischrassen beantragt werden.

Die Förderung beantragen können Landwirtinnen und Landwirte, die ihren Hauptwohnsitz bzw. deren land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben.

Der Antrag ist jährlich bis zum 15. Mai des Verpflichtungsjahres (01.01. - 31.12) zu stellen.


Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung beträgt 60 Euro je berücksichtigungsfähiger GVE.

Zur Umrechnung der Anzahl an Tieren in GVE wird folgender Umrechnungsschlüssel angewendet:

  • Kühe und Rinder von mehr als zwei Jahren 1,0 GVE
  • Rinder von sechs Monaten bis zwei Jahren 0,6 GVE.

Die Bagatellgrenze beträgt 500 € pro Jahr.

Im Fall der Beantragung einer Weidegruppe Färsen können pauschal 80 Prozent berücksichtigt werden.


Auflagen / Verpflichtungen

Der Verpflichtungszeitraum beträgt 1 Jahr.

Die nachfolgend genannten Zuwendungs-Voraussetzungen sind einzuhalten:

  • Bei Beantragung der Weidehaltung für die Milchkühe muss Milch erzeugt und vermarktet werden.
  • Sämtlichen Tieren der beantragten Weidegruppen muss im Zeitraum vom 16. Mai bis zum 15. Oktober, soweit Krankheit, Besamung, anstehende Kalbung (max. 14 Tage) oder extreme Wettersituationen dem nicht entgegenstehen, täglich Weidegang mit freiem Zugang zu einer Tränkevorrichtung gewährt werden.
  • Den Tieren der beantragten Weidegruppen muss im jeweiligen Verpflichtungsjahr eine Mindestbeweidungsfläche von 0,15 Hektar je GVE zur Verfügung stehen; diese Fläche ist für die beantragten Weidegruppen getrennt nachzuweisen. Zur Beweidungsfläche gehören ausschließlich Dauergrünlandflächen (Nutzartcode 459, 480 und 492) und Flächen mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen mit den Nutartcodes 422, 424, 433, jeweils ohne etwaig dazugehörige Landschaftselemente, die für den Weidegang der genannten Tiere im Mindestbeweidungszeitraum genutzt werden.
  • Die Maßnahme muss für alle Tiere der beantragten Weidegruppen in allen Betriebsstätten vollständig durchgeführt werden.
  • Die aktuellen Cross-Compliance-Vorschriften müssen im gesamten Betrieb eingehalten werden.

Anträge / Anlagen

jährlicher Antrag per ELAN, inklusive Flächenverzeichnis (Sammelantrag)

Stand: 19.04.2023