Übersicht zu den Verpflichtungen der Konditionalität

Die Konditionalität umfasst elf Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) sowie neun Kriterien zum Erhalt der Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ). Die Anforderungen und Standards umfassen die Bereiche Klima und Umwelt, öffentliche Gesundheit und Pflanzengesundheit sowie Tierschutz.


Neuerungen für 2026 im Überblick

GLÖZ 1 – Dauergrünlanderhaltung:

  • Es ist nicht mehr möglich eine Genehmigung für einen Dauergrünlandumbruchantrag zu erhalten, falls die Ersatzfläche von einem Fremdbewirtschafter bereitgestellt werden soll, der weniger als 10 Hektar landwirtschaftliche Fläche bewirtschaftet oder der nach der Verordnung (EU) 2018/848 zertifizierter Ökobetrieb ist.

GLÖZ 2 – Schutz von Mooren und Feuchtgebieten

  •  Ab 2026 ist eine Grasnarbenerneuerung bei Dauergrünlandflächen in der Landesmoorkulisse mit Genehmigung möglich. Die Genehmigung erfolgt unter der Auflage, dass die Erneuerung der Grasnarbe nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis durch eine nichtwendende Bodenbearbeitung erfolgt.

GLÖZ 6 – Mindestbodenbedeckung:

  • Im Feldvogelschutzzeitraum vom 1. April bis zum 15. August sind auf brachliegenden Ackerlandflächen oder Dauergrünlandflächen sowohl das Mähen oder Zerkleinern des Aufwuchses, als auch die Bodenbearbeitung verboten.

GLÖZ 7 - Fruchtwechsel

  • In 2026 gelten Mais und Mais-Mischkulturen nicht mehr als unterschiedliche Kulturen.

GAB 2 - Nitratrichtlinie

  • Aufgrund der Aufhebung der Landesdüngeverordnung entfallen in NRW die Ausweisung nitratbelasteter und eutrophierter Gebiete und somit die strengen Düngeauflagen in diesen Gebieten, aber auch einige Ausnahmeregelungen. Weitergehende Informationen zu diesem Thema können dem nachstehenden Artikel entnommen werden:
    NRW hebt Landesdüngeverordnung auf

Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ)

Die Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) ist ein wichtiger Bestandteil der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) der Europäischen Union. Diese Maßnahmen sollen sicherstellen, dass landwirtschaftliche Flächen nachhaltig bewirtschaftet werden und ökologische Standards eingehalten werden. Im Folgenden sind die verschiedenen GLÖZ-Standards, welche im Rahmen der Konditionalität einzuhalten sind, beschrieben.

Kontrolle und Sanktionierung von 10-ha-Betrieben

Seit 2025 sind landwirtschaftliche Betriebe mit weniger als 10 ha landwirtschaftlicher Betriebsfläche von den Kontrollen und Sanktionen im Rahmen der Konditionalität befreit. Diese Regelung zielt darauf ab, den Verwaltungsaufwand für kleinere Betriebe zu reduzieren und ihnen mehr Flexibilität zu bieten. Die Befreiung gilt nicht für Kontrollen zur Einhaltung der Anforderungen der sozialen Konditionalität, anderer förderrechtlicher Voraussetzungen sowie fachrechtliche Regelungen. 

Erhaltung von Dauergrünland (GLÖZ 1 & 9)

Dauergrünland leistet nicht nur einen entscheidenden Beitrag zur landwirtschaftlichen Produktion, sondern ist auch ein unverzichtbarer Bestandteil des Natur- und Klimaschutzes. Ziel der gemeinsamen Agrarpolitik ist die Sicherstellung des regionalen Anteils von Dauergrünland an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche. Unter dem Begriff „Dauergrünland“ sind hierbei Flächen zu verstehen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren weder Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren noch umgepflügt wurden. Als Dauergrünland gelten auch Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen in Weidegebieten traditionell nicht vorherrschen, zum Beispiel Heidegebiete.

Um die Abnahme des Dauergrünlandanteils vorzubeugen, ist die Umwandlung von Dauergrünland genehmigungspflichtig. Eine Genehmigung kann in der Regel nur erteilt werden, wenn die umzuwandelnde Fläche im Verhältnis von 1:1 durch neu angelegtes Grünland ersetzt wird. Keine Genehmigung ist nötig bei der Umwandlung von Dauergrünland in eine nichtlandwirtschaftliche Fläche, wie zum Beispiel bei einem Stallbau.

Das Umpflügen von potentiellem Dauergrünland mit dem Ziel, die Fläche wieder mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen anzulegen, ist spätestens einen Monat nach dem Umpflügen bei der Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen durch den Betriebsinhaber anzuzeigen. Unterbleibt eine solche Anzeige oder erfolgt sie nicht binnen der genannten Frist, so wird das Umpflügen nicht für die Bewertung im Hinblick auf die mögliche Entstehung von Dauergrünland berücksichtigt.  

Es wird zwischen umweltsensiblem und normalem Dauergrünland unterschieden. Im Rahmen der Konditionalität unterliegt umweltsensibles Dauergrünland einem besonderen Schutz. Das umweltsensible Dauergrünland umfasst Dauergrünland, das am 01.01.2015 in Flora-Fauna-Habitat-Gebieten (FFH-Gebieten) und Vogelschutz-Gebieten (VSG-Gebieten) besteht. Auf umweltsensiblem Dauergrünland gilt ein absolutes Umwandlungs- und Umbruchverbot. Eine Ausnahme besteht nur bei der Umwandlung in eine nichtlandwirtschaftliche Fläche.

Für Maßnahmen zur Grasnarbenerneuerung auf umweltsensiblem Dauergrünland und Dauergrünland in gesetzlich geschützten Biotopen besteht eine Anzeigepflicht. Von der Anzeigepflicht betroffen sind alle Maßnahmen, bei denen eine flache Bodenbearbeitung zur Erneuerung der Grasnarbe durchgeführt wird. (z.B. Schlitzverfahren) Maßnahmen, die die Grasnarbe zerstören, sind nicht gestattet. Etwaige Maßnahmen hat der Begünstigte 15 Werktage vor ihrer geplanten Durchführung schriftlich bei der zuständigen Kreisstelle der Landwirtschaftskammer einzureichen.

Weitere Informationen zum Dauergrünland entnehmen Sie den Merkblättern „Dauergrünlanderhalt“ und „Maßnahmen zur Grasnarbenerneuerung auf umweltsensiblem Dauergrünland“ sowie den entsprechenden Antragsformularen.

Regelungen für landwirtschaftliche Flächen in Feuchtgebieten und Mooren (GLÖZ 2)

Jedes Bundesland hat zum Schutz von Feuchtgebieten und Mooren eine entsprechende Gebietskulisse auszuweisen, die die zu schützenden Moor- und Feuchtgebiete ausweist. Rechtsgrundlage ist die Verordnung zur Ausweisung einer Gebietskulisse Feuchtgebiete und Moore in Nordrhein-Westfalen (Landes-Feuchtgebiets- und Moorkulissenverordnung NRW - LFMKV NRW). Die Gebietskulisse können die Antragsteller der GIS Anwendung des ELAN-Programms entnehmen.

Ab 2026 ist eine Grasnarbenerneuerung bei Dauergrünlandflächen, die in der Landesmoorkulisse liegen, mit Genehmigung möglich. Wenn die Grasnarbe betreffender Flächen beschädigt ist oder eine Erneuerung nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis gerechtfertigt ist, kann ein Antrag bei der zuständigen Kreisstelle der Landwirtschaftskammer gestellt werden. Die untere Naturschutzbehörde muss der Grasnarbenerneuerung zustimmen und bestätigen, dass keine Belange des Natur- und Klimaschutzes entgegenstehen. Eine Genehmigung wird unter der Auflage erteilt, dass die Erneuerung der Grasnarbe nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis durch eine nichtwendende Bodenbearbeitung erfolgt. Außerdem muss die Fläche zeitnah nach der Bodenbearbeitung wieder eingesät werden.

Für landwirtschaftliche Flächen, die in dieser Gebietskulisse liegen, gilt außerdem folgendes: 

  1.  Dauergrünland darf nicht umgewandelt oder gepflügt werden. Ausnahme ist die Umwandlung von Dauergrünland in nichtlandwirtschaftliche Fläche.
  2. Obstbaum-Dauerkulturen dürfen nicht in Ackerland umgewandelt werden.
  3. Auf landwirtschaftlichen Flächen dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden durch
    • einen Eingriff in das Bodenprofil mit schweren Baumaschinen,
    • eine Bodenwendung tiefer als 30 Zentimeter oder
    • eine Auf- und Übersandung.

Ausnahme: Bei der Neuansaat, Neuanpflanzung oder Rodung von Dauerkulturen ist falls erforderlich eine tiefgreifende Bodenwendung nach guter fachlicher Praxis möglich.

Zulässig ist die standortangepasste nasse Nutzung einer Fläche mittels Paludikultur, sofern die Fläche für Direktzahlungen förderfähig bleibt. Eine solche Nutzung mittels Paludikultur ist allerdings nicht zulässig auf Dauergrünlandflächen, die

  • in einem Gebiet liegen, das in die Liste nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG eingetragen ist (FFH-Gebiet),
  • in einem Gebiet liegen, das nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG als Schutzgebiet ausgewiesen ist (Vogelschutzgebiet),
  • ein gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach weiteren landesrechtlichen Vorschriften sind oder
  • in einem von einer Landesregierung aus Naturschutzgründen durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebiet liegen (Naturschutzgebiet).

Zusätzlich ist im Hinblick auf die Entwässerung durch Drainagen oder Gräben folgendes zu beachten:

  • Die erstmalige Entwässerung einer landwirtschaftlichen Fläche durch Drainagen oder Gräben, darf nur nach Genehmigung durch den Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde und der Unteren Wasserbehörde des zuständigen Kreises oder der kreisfreien Stadt erfolgen.
  • Eine Genehmigung durch den Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde und der Unteren Wasserbehörde des zuständigen Kreises oder der kreisfreien Stadt ist auch erforderlich, wenn bestehende Drainagen oder Gräben zur Entwässerung einer landwirtschaftlichen Fläche in der Art und Weise erneuert oder instandgesetzt werden, dass dadurch eine Tieferlegung des vorhandenen Entwässerungsniveaus erfolgt.

Im Falle einer Kontrolle ist die Genehmigung vorzulegen.

Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen (GLÖZ 4)

Pflanzenschutzmittel, Biozid-Produkte und Düngemittel dürfen auf landwirtschaftlichen Flächen, die an Gewässer grenzen, innerhalb eines Abstands von 3 Metern, nicht angewendet werden. Hierbei wird ab der Böschungsoberkante gemessen, liegt keine Böschungsoberkante vor, so wird der Abstand ab der Linie des Mittelwasserstandes gemessen. Die Regelung gilt für alle Gewässer, soweit diese nicht von der Anwendung des Wasserhaushaltsgesetzes oder der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung ausgenommen sind.

Weitere durch die Landwirte einzuhaltende fachrechtliche Anforderungen zum Bewirtschaftungsabstand vom Gewässer finden sich in der Düngeverordnung, der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung sowie dem Wasserhaushaltsgesetz.

Begrenzung der Bodenerosion (GLÖZ 5)

Auflagen zum Pflugeinsatz in den Erosionsgefährdungsgebieten KWasser1 und KWasser2
Übersicht: Auflagen zum Pflugeinsatz in den Erosionsgefährdungsgebieten KWasser1 und KWasser2


Auflagen zum Pflugeinsatz in den Erosionsgefährdungsgebieten, zusätzliche Regelungen für Ökobetriebe seit 01.01.2025 (GLÖZ 5)
Auflagen zum Pflugeinsatz in den Erosionsgefährdungsgebieten, zusätzliche Regelungen für Ökobetriebe seit 01.01.2025 (GLÖZ 5)


Auflagen zum Pflugeinsatz in Erosionsgefährdungsgebieten KWind
Übersicht: Auflagen zum Pflugeinsatz in Erosionsgefährdungsgebieten KWind

Die Mindestanforderungen zur Begrenzung von Erosion richten sich nach dem Grad der Wasser- oder Winderosionsgefährdung der landwirtschaftlichen Flächen.

Hierzu teilen die Länder die landwirtschaftlichen Flächen je nach Grad der Wasser- oder Winderosionsgefährdung bestimmten Klassen zu. Die erosionsgefährdeten Gebiete für NRW werden mit der Verordnung zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik in Nordrhein-Westfalen neu ausgewiesen, namentlich der Landeserosionsschutzverordnung – LESchVO NRW).

Zuständig für die Gebietsausweisung der Erosionsgefährdungsklassen ist der Geologische Dienst. Die Zuordnung von Feldblöcken zu Erosionsgefährdungsklassen einschließlich einer Darstellung der für die Ermittlung verwendeten Faktoren ist im Internet unter der Adresse https://www.gd.nrw.de/pr_kd_wms_bk.htm einsehbar.

Ackerflächen, die der Wassererosionsstufe KWasser1 zugewiesen sind, dürfen vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Februar nicht gepflügt werden. Das Pflügen nach der Ernte der Vorfrucht ist nur bei einer Aussaat vor dem 1. Dezember zulässig.

Ist eine Ackerfläche der Wassererosionsstufe KWasser2 zugewiesen, darf sie vom 1. Dezember bis zum 15. Februar nicht gepflügt werden. Das Pflügen zwischen dem 16. Februar und dem Ablauf des 30. November ist nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. Spätester Zeitpunkt der Aussaat ist der 30. November. Vor der Aussaat von Reihenkulturen mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr ist das Pflügen verboten.

Für zertifizierte Ökobetriebe gelten Ausnahmen von diesen Regelungen. Ökobetriebe dürfen auf Ackerflächen, die der Wassererosionsstufe KWasser1 zugewiesen sind, im Spätherbst oder Winter pflügen und eine sogenannte „raue Winterfurche“ anlegen. Diese muss bis zum Ablauf des 15. Februar bestehen bleiben und es darf danach keine Reihenkultur mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern oder mehr angebaut werden. Auf Ackerflächen, die der Wassererosionsstufe KWasser2 zugewiesen sind, dürfen Ökobetriebe vor dem Anbau von frühen Sommerkulturen ebenfalls eine raue Winterfurche herstellen, sofern der Anbau der frühen Sommerkultur nicht in Reihenkultur erfolgt. Wenn zuvor eine Winterzwischenfrucht oder Untersaat angebaut wurde, dürfen Ökobetriebe in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis außerdem unmittelbar vor der Aussaat der Sommerkultur in Reihenkultur pflügen.

Ist eine Ackerfläche der Winderosionsstufe KWind zugewiesen, darf sie nur bei Aussaat vor dem 1. März gepflügt werden. Abweichend hiervon ist das Pflügen – außer bei Reihenkulturen mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr – ab dem 1. März nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. Das Verbot des Pflügens bei Reihenkulturen gilt nicht, soweit

  • vor dem 1. Oktober Grünstreifen mit einer Breite von jeweils mindestens 2,5 Metern und in einem Abstand von höchstens 100 Metern quer zur Hauptwindrichtung eingesät werden,
  • ein Agroforstsystem nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung mit den Gehölzstreifen quer zur Hauptwind-richtung angelegt wird,
  • im Falle des Anbaus von Kulturen in Dämmen, soweit die Dämme quer zur Hauptwindrichtung angelegt werden oder
  • unmittelbar nach dem Pflügen Jungpflanzen gesetzt werden.

Abweichend gelten in NRW folgende Anforderungen:

  • Pflügen ist auf Ackerflächen, die der Erosionsgefährdungsklasse KWasser1 oder KWasser2 zugeordnet sind und auf denen der Oberboden einen Tongehalt von mehr als 25 Prozent hat, zulässig, wenn die Pflugfurche frühestens nach dem 15. Februar weiterbearbeitet wird und unmittelbar danach bis spätestens Ende Mai eine Kultur mit einem Reihenabstand von weniger als 45 cm angebaut wird.
  • Auf Ackerflächen, die der Erosionsgefährdungsklasse KWasser1 oder KWasser2 zugeordnet sind, ist das Pflügen zulässig, wenn eine Dauerkultur neu angelegt wird, deren Zwischenreihen dauerhaft begrünt werden.
  • Auf Ackerflächen darf beim Anbau von Mais, Zuckerrüben oder Kartoffeln zwischen dem 16. Februar und dem 31. Mai eines jeden Jahres gepflügt werden,
    1. wenn bei Hanglängen von 200 Metern und mehr bis spätestens 1. Oktober des Vorjahres im Abstand von jeweils höchstens 200 Metern ein Grünstreifen von mindestens drei Metern Breite quer zum Hang angelegt wird,
    2. bei Hanglängen unter 200 Metern ein entsprechender Streifen am hangabwärts gelegenen Ende des Schlages angelegt wird oder
    3. eine Bodenbedeckung zwischen Ernte der Vorfrucht und dem Pflügen durch eine über Winter stehenbleibende Untersaat sichergestellt ist, quer zum Hang gepflügt wird und am Fuße des Hanges oder am hangabwärts gelegenen Ende des Schlages ein Grünstreifen von mindestens drei Metern Breite angelegt wird.
  • Die Grünstreifen müssen bis zur Ernte der Reihenkultur beibehalten werden. Das Anlegen eines Grünstreifens am hangabwärts gelegenen Ende des Schlags entfällt, wenn das hangabwärts gelegene Ende des Schlags unmittelbar an eine Fläche mit einer geschlossenen, ganzjährig begrünten Pflanzendecke mit einer Breite von mindestens fünf Metern grenzt.
  • Auf Ackerflächen darf beim Anbau von Kartoffeln und anderen Dammkulturen zwischen dem 16. Februar und dem 31. Mai eines jeden Jahres gepflügt werden, wenn
    1. beim Anlegen der Dämme ein Querdammhäufler eingesetzt wird und die Quer-dämme bis zur Ernte erhalten bleiben,
    2. der Anbau unmittelbar nach dem Pflügen bis zum Reihenschluss unter Flies durchgeführt wird oder
    3. eine Zwischendammbegrünung etabliert wird.
  • Auf Ackerflächen darf vor der Aussaat oder dem Pflanzen von gärtnerischen Kulturen gepflügt werden, wenn
    1. der Boden bis zum Pflügen durch eine Zwischenfrucht, durch das Belassen des gesamten Strohs der Vorfrucht auf der Bodenoberfläche oder im Falle einer Vorkultur mit Kopfkohlarten, Blumenkohl oder Brokkoli mit den gesamten Ernteresten bedeckt ist und unmittelbar nach dem Pflügen die Aussaat oder das Pflanzen erfolgt,
    2. die Fahrgassen, Flächen für Beregnungsrohre und das Vorgewende durch Einsaat von Gras dauerhaft begrünt werden und beim Einsatz von Mulchfolien jede zweite Zwischenreihe begrünt oder gemulcht wird,
    3. der Anbau unmittelbar nach dem Pflügen bis zum Reihenschluss unter Flies durchgeführt wird oder
    4. Grünstreifen mit einer Breite von mindestens fünf Metern in einem Abstand von 100 Metern quer zur Hangrichtung angelegt werden und bei Hanglängen unter 100 Metern ein entsprechender Streifen am hangabwärts gelegenen Ende des Schlages angelegt wird. Die Grünstreifen müssen bis zur Ernte der gärtnerischen Kultur beibehalten werden.
  • Das Pflugverbot für Ackerflächen der Winderosionsgefährdungsklassen KWasser1 und KWasser2 sowie der Winderosionsgefährdungsklasse KWind zu den in § 16 Absätze 2 bis 4 der GAPKondV genannten Zeiten ist nicht einzuhalten, soweit die zuständige Pflanzenschutzbehörde eine diesen Anforderungen widersprechende Anordnung trifft, um die besonderen Erfordernisse des Pflanzenschutzes im Sinn des § 1 Nummer 1 und 2 PflSchG, namentlich dem Schutz von Kulturpflanzen und Pflanzenerzeugnissen vor Schadorganismen, Rechnung zu tragen.

Nach § 3 LESchV NRW darf ein Betriebsinhaber die Zuordnung einer Erosionsgefährdungsklasse auf einen einzelnen von ihm bewirtschafteten Schlag eines Feldblocks beziehen, wenn der Feldblock insgesamt der Erosionsgefährdungsklasse KWasser2 oder der Erosionsgefährdungsklasse KWind zugehört und alle anderen Rasterzellen des Schlages nicht erosionsgefährdet sind. Zur Wahrnehmung dieser Ausnahme ist ein Antrag zu stellen. Für weitere Informationen wenden Sie sich an die zuständige Kreisstelle.

Weitere Informationen zu den Anforderungen an den Erosionsschutz nach GAP-Konditionalitäten-Verordnung und Landeserosionsschutzverordnung NRW können Sie auch über die Informationsplattform Erosionsschutz abrufen: www.landwirtschaftskammer.de/infoplattform-erosionsschutz

Flächen müssen Mindestbodenbedeckung aufweisen (GLÖZ 6)

Es ist eine Mindestbodenbedeckung von Ackerflächen und bestimmten Dauerkulturflächen in bestimmten Zeiten für alle Betriebe mit Acker- und / oder Dauerkulturen vorgeschrieben.

Auf mindestens 80 % der Ackerflächen des Betriebes ist bis einschließlich 31. Dezember eine Mindestbodenbedeckung sicherzustellen. Feste Fristen ab wann die Mindestbodenbedekung zu erfolgen hat, gibt es nicht mehr. Stattdessen muss diese in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis möglichst bald nach der Ernte der Hauptkultur beziehungsweise dem Pflügen erfolgen.

Die Mindestbodenbedeckung erfolgt durch:

  1. mehrjährige Kulturen,
  2. Winterkulturen,
  3. Zwischenfrüchte,
  4. Stoppelbrachen von Körnerleguminosen oder Getreide (Mais),
  5. Begrünungen, die nicht unter Nummer 1 bis 4 fallen,
  6. Mulchauflagen einschließlich solcher durch das Belassen von Ernteresten,
  7. eine mulchende nicht wendende Bodenbearbeitung oder
  8. eine Abdeckung durch Folien, Vlies oder durch engmaschiges Netz oder ähnliches zur Sicherung der landwirtschaftlichen Produktion.

Im Fall der Erbringung der Mindestbodenbedeckung durch eine Stoppelbrache oder einer Mulchauflage ist eine Bodenbearbeitung untersagt.

Abweichend hiervon kann die Mindestbodenbedeckung auf schweren Böden mit mindestens 17 Prozent Tongehalt unmittelbar nach der Ernte der Hauptkultur bis zum 1. Oktober des Antragsjahres erfolgen. Die Kulisse kann auf der Seite TIM online (www.tim-online.nrw.de) abgerufen werden. Sofern auf Ackerland mit vorgeformten Dämmen zur Bestellung im darauffolgenden Jahr in der Zeit vom 15. November bis zum Ablauf des 31. Dezember des Antragsjahres eine Selbstbegrünung zwischen den Dämmen zugelassen wird, gilt die Mindestbodenbedeckung als erfüllt.

Als weitere Ausnahme kann beim Anbau früher Sommerkulturen im Folgejahr eine Mindestbodenbedeckung von der Ernte der Hauptkultur bis einschließlich 15. Oktober durchgeführt werden. Frühe Sommerkulturen im Sinne der Anforderung an die Mindestbodenbedeckung sind die nachstehenden Kulturen, soweit deren Aussaat oder Pflanzung in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis zum frühesten möglichen Zeitpunkt erfolgt:

  1. Sommergetreide ohne Mais und Hirse,
  2. Leguminosen ohne Sojabohnen,
  3. Sonnenblumen, Sommerraps, Sommerrüben, Körnersenf, Körnerhanf, Leindotter, Lein, Mohn, Heil-, Duft und Gewürzpflanzen, Küchenkräuter, Faserhanf, Buchweizen, Amaranth, Quinoa, Kleegras, Klee- bzw. Luzernegras-Gemisch, Ackergras, Grünlandeinsaat, Kartoffeln, Rüben, Gemüsekulturen.

Ackerflächen, auf denen Rüben, Kartoffeln, Rote Bete, Mangold, Möhren, Steckrüben, Zwiebeln oder Sellerie angebaut werden, sind zur Bekämpfung der Schilf-Glasflügelzikade und der von ihr übertragenen Krankheiten nach der Ernte von der Verpflichtung zur Mindestbodenbedeckung im Antragsjahr ausgenommen, sofern im laufenden Antragsjahr keine Folgekultur (inkl. Zwischenfrucht) angebaut wird. Die befristete Ausnahmeregelung gilt ausschließlich für Gebiete, die von den zuständigen Stellen hierfür ausgewiesen werden.

Auf Dauerkulturflächen, die als Rebflächen oder für Obstbaumkulturen genutzt werden, muss als Mindestbodenbedeckung in der Zeit vom 15. November bis einschließlich 31. Dezember des Antragsjahres zwischen den Reihen eine Selbstbegrünung zugelassen werden, sofern nicht bereits eine Begrünung durch eine Aussaat besteht.

Im Feldvogelschutzzeitraum vom 1. April bis zum 15. August sind auf aus der Produktion genommenen Ackerlandflächen und Dauergrünlandflächen eine Bodenbearbeitung sowie das Mähen oder Mulchen verboten. Abweichend hiervon ist ein Umbruch mit unverzüglich folgender Aussaat zur Erfüllung von Verpflichtungen im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen, Öko-Regelungen oder vergleichbaren freiwilligen Maßnahmen zulässig, wobei die dortigen Termine und Auflagen zu beachten sind. In 2026 sind die Anforderungen an die verwendete Saatgutmischung bei der aktiven Begrünung von Ackerbrachen entfallen.

Für Blüh- und Bejagungsschneisen gilt, dass sie der Selbstbegrünung zu überlassen oder aktiv zu begrünen sind und vom 1. April bis zum 15. August keine Mahd, kein Umbruch, kein Mulchen o.ä. erfolgen darf.  

Fruchtwechsel auf Ackerland einhalten (GLÖZ 7)

Im Rahmen des Fruchtwechsels wird flächenscharf jeder Einzelschlag hinsichtlich der angebauten Hauptkulturen verglichen, auch bei Teilung oder Zusammenlegung von Flächen sowie bei Betriebswechseln.

Spätestens im dritten Jahr muss auf allen Ackerflächen ein Wechsel der Hauptkultur erfolgen. Darüber hinaus hat auf mindestens 33 % der Ackerfläche eines Betriebs entweder im Vergleich zum Vorjahr ein Wechsel der Hauptkultur zu erfolgen oder der Fruchtwechsel kann durch den Anbau einer Zwischenfrucht oder die Begrünung durch eine Untersaat erbracht werden.

Die Zwischenfrucht oder Untersaat hat bis einschließlich 31. Dezember des Antragsjahres auf der Fläche zu verbleiben. Die Einsaat der Zwischenfrucht ist in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis möglichst zeitnah nach der Ernte der Hauptfrucht vorzunehmen.

Weitere Auflagen bezüglich der Zwischenfrucht bzw. Untersaat sowie Vorgaben zu Mischungsverhältnissen gibt es nicht. Wichtig ist, dass die Zwischenfrucht bzw. Untersaat gleichmäßig und in nennenswertem Umfang auf der Fläche vorkommt. Zwischenfrüchte bzw. Untersaaten können jährlich über ELAN im Flächenverzeichnis in der Spalte „Fruchtwechsel“ angegeben werden. Die Angabe ist immer in dem Jahr anzugeben, in dem die Zwischenfrucht oder Begrünung durch Untersaat auf die Hauptkultur folgt. Die Anerkennung einer Zwischenfrucht oder Untersaat für den Fruchtwechsel des Folgejahres ist nur in diesen Fällen möglich. Änderungen sind bis zum 30. September des jeweiligen Antragsjahres über die Mehrfacheinreichung in ELAN möglich.

Zwischen Winter- und Sommerkulturen wird differenziert, sodass beispielsweise Winterweizen und Sommerweizen getrennte Hauptkulturen darstellen. In 2026 gelten Mais und Mais-Mischkulturen nicht mehr als unterschiedliche Kulturen. Das bedeutet, wenn in diesem Jahr eine Maismischkultur auf einer Fläche steht, die im Vorjahr mit Mais bestellt war, gilt dieses nicht als Fruchtwechsel.

Ausgenommen von der Verpflichtung zum Fruchtwechsel sind mehrjährige Kulturen, Brachen sowie Gras- oder Grünfutterflächen. Hierzu gehören auch der Anbau von Gras zur Erzeugung von Saatgut oder zur Erzeugung von Rollrasen sowie der Anbau von feinkörnigen Leguminosen wie Klee oder Luzerne in Reinsaat oder in Mischungen mit überwiegend feinkörnigen Leguminosen. Auch beim Anbau von Roggen in Selbstfolge, beim Anbau von Mais zur Saatgutherstellung und beim Tabakanbau gelten diese Vorschriften nicht. Der Fruchtwechsel gilt zudem als erfüllt, wenn auf der Ackerfläche beetweise verschiedene Gemüsekulturen, Küchenkräuter, Heil-, Gewürz-, oder Zierpflanzen angebaut werden. Sobald eine Kultur im Beet die Mindestschlaggröße von 0,1 ha übersteigt, ist die tatsächliche Nutzung anzugeben.

Die Regelungen zum Fruchtwechsel gelten nicht für Betriebe mit weniger als 10 ha Ackerland und ökologisch wirtschaftende Betriebe. Auch sind Betriebe von den Auflagen befreit, sofern nach Abzug der mehrjährigen Kulturen betrieblich nicht mehr als 50 ha Ackerfläche verbleiben und im Betrieb mehr als 75 % Dauergrünland und Ackerfutterbau oder mehr als 75 % Ackerfutterbau, Leguminosen und Brachen vorhanden sind.

Landschaftselemente (GLÖZ 8)

Weiterhin gilt, dass die völlige oder teilweise Beseitigung von Landschaftselementen im Rahmen der Konditionalität nicht zugelassen ist und Verstöße zur Kürzung der Prämien führen. In Ausnahmefällen kann die Beseitigung von Landschaftselementen wie Hecken, Baumreihen, Feldgehölzen und Feldrainen auf Antrag und nach Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde genehmigt werden. Darüber hinaus ist das Schnittverbot für Landschaftselemente in der Nist- und Brutzeit vom 1.März bis 30. September zu beachten, lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte sind gestattet.

Die Verpflichtung zur Erbringung von nicht produktiven Flächen in Form von Brachen, Leguminosen oder Zwischenfrüchten ist entfallen. 


Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB)

Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die Grundanforderungen an die Betriebsführung (+), die Details können der „Informationsbroschüre Konditionalität“ entnommen werden.

 

A.    Klima und Umwelt

GAB 1

 

Wasserrahmenrichtlinie

  • Vorgaben zur Düngung mit phosphathaltigen Düngemitteln
    • Aufnahmefähigkeit des Bodens (Ausbringungsverbote)
    • Abstände zu oberirdischen Gewässern
    • Begrünung bei Hangneigung zu oberirdischen Gewässern
  • Vorgaben zur Entnahme und Nutzung von Grund- und Oberflächengewässern
    • Genehmigungspflichtige Wassernutzung (kein Befreiungstatbestand) für die
      • Entnahme von Grundwasser und Oberflächensüßwasser
      • Aufstauung von Oberflächensüßwasser
    • Einhaltung der erteilten Auflagen der Genehmigung und Beachtung der vorgesehenen Höchstmengen

GAB 2

Nitratrichtlinie

  • Vorgaben für die Düngung mit stickstoffhaltigen Düngemitteln
    • Aufzeichnungspflichten, insb.
      • Düngebedarfsermittlung (schlagbezogen) vor Aufbringung (der ermittelte Düngebedarf darf im Rahmen der Düngemaßnahme nicht überschritten werden
      • Aufzeichnungen nach erfolgter Düngung und bei Weidehaltung (2 Tage nach jeder Düngemaßnahme
      • Zusammenfassende Dokumentation der jährlich betrieblichen Gesamtsumme des Nährstoffeinsatzes (Aufbewahrungspflicht von 7 Jahren)
    • N-Obergrenze von 170 kg/ha und Jahr
    • Abstände zu oberirdischen Gewässern
    • Begrünung bei Hangneigung zu oberirdischen Gewässern
    • Aufnahmefähigkeit des Bodens (Ausbringungsverbot bei überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden)
    • Sperrfrist (Herbstdüngung)
    • Ab dem Zeitpunkt der Ernte der letzten Herbstfrucht bis zum Ablauf des 31. Januar (Ausnahmen beachten!)
    • Auf Grünland/Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai: 1. November bis einschl. 31.01.
    • Festmist von Huftieren/Klauentieren oder Kompost vom 1. Dezember bis einschl. 15. Januar
  • Anforderungen zum Lagern und Abfüllen wassergefährdender Stoffe (AwSV)
    • Anlagen für das Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Silagesickersäften müssen flüssigkeitsundurchlässig und standsicher sein
    • Jauche, Silagesickersäfte, verunreinigtes Niederschlagswasser muss aufgefangen und gesammelt werden
    • Lagergut darf nicht in das Grundwasser/oberirdische Gewässer/Kanalisation ab- oder überlaufen
    • Ortsfeste Anlagen zum Lagern von Festmist/Silage müssen über eine flüssigkeitsundurchlässige Bodenplatte verfügen, sind seitlich einzufassen
    • Ausreichender Lagerraum für flüssige Wirtschaftsdünger inkl. Gärreste (im Verhältnis zum Wirtschaftsdüngeranfall

GAB 3

 

Vogelschutzrichtlinie

  • Vorgaben zur Erhaltung und Wiederherstellung von Lebensräumen wildlebender Vogelarten
    • Beseitigungsverbot bestimmter Landschaftselemente
    • Verbot der Zerstörung oder erheblichen Beeinträchtigung von Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten
    • Nichtbeachtung vogelschutzrelevanter Nebenbestimmungen bei genehmigten Projekten
  • Besonderheiten für Schutzgebiete

GAB 4

 

FFH-Richtlinie

  • Vorgaben zur Erhaltung von FFH-Schutzgebieten
    • Einhaltung von Bewirtschaftungsvorgaben und –auflagen
    • Verbot, Veränderungen und Störungen herbeizuführen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele oder den Schutzzweck des FFH-Gebietes führen (u.a. Umbruchverbot)

 

B.     Öffentliche Gesundheit und Pflanzenschutz

GAB 5

 

Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit

  • Vorgaben für die Erzeugung und das Inverkehrbringen sicherer Lebens- und Futtermittel, einzuhalten auf allen Stufen der Lebensmittel- und Futtermittelerzeugung und -vermarktung
    • Verbot unzulässiger oder verbotener Stoffe / Einhaltung geltender Höchstgehalte
    • Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit durch ordnungsgemäße Dokumentation bei Erwerb und Abgabe von Futter- und Lebensmittel
    • Dokumentation verwendeter Pflanzenschutzmittel, Biozide, genetisch veränderten Saatguts, Tierarzneimittel
    • Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit der Lebensmittel und der der Lebensmittelgewinnung dienenden Tiere
    • Einhaltung von Hygienevorschriften
    • Ordnungsgemäße Lagerung gefährlicher Stoffe und Abfälle
    • Besondere Anforderungen für die Milch- und Eiererzeugung (insb. Beachtung von Rückstandshöchstmengen für Antibiotika, Hygienevorgaben zur Vermeidung von Kontamination von Milch)

GAB 6

 

Richtlinie über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe in der tierischen Erzeugung

  • Vorgaben für die sichere Erzeugung von Lebensmitteln tierischer Herkunft
    • Verbot der Verwendung von Stoffen mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen Erzeugung
    • Verpflichtung, sich bei Anwendung verschriebener Tierarzneimittel strikt an die tierärztliche Behandlungsanweisung zu halten; Verabreichung nur an eindeutig identifizierbaren Nutztieren
    • Dokumentationspflicht zu jeder Anwendung inkl. Wartezeit
    • Aufbewahrungspflicht der Abgabe- und Anwendungsbelege (fünf Jahre)

GAB 7

 

Pflanzenschutz - Inverkehrbringen

  • Vorgaben zur sachgerechten Anwendung von PSM im Sinne der guten fachlichen Praxis
    • Anwendung nur zugelassener PSM
    • Beachtung der Anwendungsbestimmungen und deren Beschränkungen
    • Anwendung nur in dem festgesetzten oder genehmigten Anwendungsgebiet
    • Verbot der Anwendung auf Freilandflächen, die nicht landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzt werden oder in bzw. unmittelbar an oberirdischen Gewässern/Küstengewässern liegen (Ausnahmegenehmigung kann erteilt werden)
    • Aufzeichnungspflicht über die Anwendung (nachvollziehbar) – Aufbewahrung drei Jahre
    • Abstandsauflagen/Gewässerabstände sind einzuhalten
    • Verbote und Einschränkungen bei glyphosathaltiger PSM
    • Beachtung der Bienenschutzverordnung

GAB 8

 

Pflanzenschutz - Handhabung

  • Vorgaben zur nachhaltigen Verwendung von Pestiziden
    • Nachgewiesene Sachkunde der Anwender und Verpflichtung zur Teilnahme an anerkannten Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen alle drei Jahre
    • Verwendung von zugelassenen und geprüften Pflanzenschutzgeräten („Geräte-TÜV“ alle sechs Kalenderhalbjahre)
    • Lagerung von Pflanzenschutzmitteln
    • Das Pflanzenschutzmittellager muss baulich und technisch in Ordnung sein (trocken, frostfrei, sauber, übersichtlich, Schutz gegen Abfluss oder Versickern, Belüftung) und gegen unbefugten Zugriff gesichert sein.
    • Für Pflanzenschutzmittel sind Originalbehälter und –verpackungen zu verwenden, die Etiketten müssen unversehrt und lesbar sein.
    • Grundsätzlich sind PSM getrennt von Lebens- und Futtermittel zu lagern.
    • Ordnungsgemäße und unverzügliche Entsorgung von PSM, deren Wirkstoff einem Anwendungsverbot unterliegt, dessen Genehmigung aufgehoben wurde oder dessen Aufbrauchfrist abgelaufen ist.

 

C.     Tierschutz

GAB 9

 

Regelungen über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern

  • (besondere) Vorgaben zur Haltung, Pflege und Unterbringung von Kälbern
    Geltungsbereich: Hausrinder bis zum Alter von sechs Monaten
    • Anforderungen an die Überwachung (mindestens zweimal täglich)
    • Anforderungen an die Haltungseinrichtung (Bewegungsmöglichkeit, rutsch- und trittsicherer Boden, saubere und trockene Liegefläche)
    • Anforderungen an die Haltungsform (Haltung in Gruppe ab der 9. Woche, Flächenbedarf und Boxenmaße, Ausnahmen für Einzelhaltung)
    • Anforderungen an Stallklima, Licht und Beleuchtung
    • Verbot der Anbindehaltung
    • Vorgaben zur bedarfsgerechten Fütterung (Biestmilch innerhalb der ersten sechs Lebensstunden, mindestens zweimal tägliche Fütterung der Kälber in ausreichender Menge und Qualität, Fütterung faserigen Raufutters/rohfaserreichen strukturierten Futters zur feien Aufnahme ab dem 8. Lebenstag)
    • Jederzeitiger Zugang zu Wasser für über zwei Wochen alte Kälber (ad libitum)

GAB 10

 

Regelungen über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen

  • (besondere) Vorgaben zur Haltung, Pflege und Unterbringung von Schweinen
    • Anforderungen an die Haltungseinrichtung (rutschfester und trittsicherer Boden, Einhaltung der Spaltenmaße, uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche bzw. Buchtenmaße, Sichtkontakt, Beschäftigungsmaterial)
    • Anforderungen an Stallklima, Licht und Beleuchtung
    • Aussonderung unverträglicher Tiere/Pflicht zur Um- und Neugruppierung bei Aggression
    • Jederzeitiger Zugang zu Wasser für über zwei Wochen alte Schweine
    • Besondere Anforderungen für Saugferkel, Absatzferkel, Zuchtläufer, Eber

GAB 11

 

Regelungen über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere

  • (generelle) Vorgaben zur Haltung, Pflege und Unterbringung von Nutztieren
    • Anforderungen an das Personal sowie an die Überwachung und Pflege
    • Aufzeichnungspflichten zu medizinischen Behandlungen (Aufbewahrung 3 Jahre)
    • Anforderungen an die artgerechte Unterbringung (Bewegungsfreiheit, Stallklima, Beleuchtung, extensive Weidehaltung
    • Anforderungen an das Füttern und Tränken in ausreichender Menge und Qualität
    • Anforderungen an die ordnungsgemäße Versorgung kranker/verletzter Tiere
    • Vorgaben zu Eingriffen an Tieren
    • Verbot natürlicher oder künstlicher Züchtungsmethoden, die den Tieren Leid oder Schäden zufügen (können)

(+) Die Übersicht stellt einen Abriss der wesentlichen Grundanforderungen an die Betriebsführung in den jeweiligen Rechtsakten dar und erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit.


Sanktionierung von Verstößen

Die ganzjährige Einhaltung der Verpflichtungen der Konditionalität wird auch weiterhin im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen in allen Produktionsbereichen und allen Betriebsstätten des Betriebs überprüft. Darüber hinaus werden bestimmte Anforderung durch Verwaltungskontrollen bei allen Anträgen umfänglich geprüft.

Beihilfeanträge werden abgelehnt, wenn die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle verhindert wird. Ein Betriebsinhaber verhindert eine Vor-Ort-Kontrolle bereits dann, wenn er seine notwendige Mitwirkung verweigert.

Werden Verstöße festgestellt, werden diese, je nach Häufigkeit, Ausmaß, Dauer und Schwere sanktioniert. Die Kürzung beträgt bei fahrlässig begangenen Verstößen in der Regel 3 %. Je nach Schwere des Falls kann diese Kürzung auch auf 1 % gesenkt oder auf 10 % erhöht werden. Diese prozentualen Kürzungen werden von den Auszahlungsbeträgen der Direktzahlungen sowie allen weiteren beantragten flächen- und tiergebunden Maßnahmen abgezogen.

Hat ein festgestellter Verstoß keine oder nur unerheblichen Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung, kann von einer Verwaltungssanktionierung abgesehen werden. Soweit möglich, hat der Betriebsinhaber diesen Verstoß sofort oder innerhalb der ihm gesetzten Frist zu beheben.

Wenn ein Verstoß wiederholt festgestellt wird, beträgt die Kürzung in der Regel 10 % und kann sich bei Fahrlässigkeit auf 20 % erhöhen. Sollte ein Fall als Vorsatz gewertet werden, so sind mindestens 15 % in Abzug zu bringen. Der Kürzungssatz kann sich jedoch je nach Schwere, Dauer Ausmaß und Häufigkeit bis auf 100 % erhöhen und somit zur Ablehnung der beantragten Prämien führen. 

Stand: 04.03.2026