Vertragsnaturschutz
Naturschutzsonderprogramme des Landes - Programme der Kreise und Kreisfreien Städte
Folgende Maßnahmen werden im Rahmen des Vertragsnaturschutzes gefördert:
- die naturschutzgerechte Bewirtschaftung von Ackerflächen sowie die Umwandlung von Acker in Grünland mit anschließender extensiver Grünlandnutzung
- die naturschutzgerechte Bewirtschaftung von Grünland und Pflege von Offenlandbiotopen
- die Pflege und Ergänzungspflanzung von Streuobstwiesen
- die Pflege von Hecken
Zuwendungsempfänger sind Landwirtinnen und Landwirte und andere Landbewirtschafter.
Der Grundantrag ist bis zum 30. Juni vor Beginn des Verpflichtungszeitraumes über das elektronische Antragsverfahren bei den Kreisen und kreisfreien Städten als Bewilligungsbehörde einzureichen.
Verpflichtungszeitraum
Der jährliche Verpflichtungszeitraum umfasst das Kalenderjahr und beginnt mit dem 01.01. und endet mit dem 31.12.
Höhe der Zuwendung
Die Höhe der jährlichen Zuwendung ist jeweils gestaffelt nach Art und Umfang der Auflagen.
- Die naturschutzgerechte Bewirtschaftung von Grünland von 345,- bis 700,- € je Hektar
- Die naturschutzgerechte Bewirtschaftung von Ackerflächen: von 25,- bis 2.240,- € je Hektar
- Die Pflege und Ergänzungspflanzung von Streuobstwiesen: 20,- pro Baum; max. 1.520,- € je Hektar
- Die Pflege von Hecken: 0,6 bzw. 0,9 € je m²
- Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Vereinbarung von Zusatzpaketen
Zur Vermeidung von Doppelförderungen werden die zuvor genannten Prämiensätze mit anderen Maßnahmen verrechnet. Die Möglichkeiten einer gleichzeitigen Förderung mit dem Ökolandbau, den Öko-Regelungen gemäß § 20 GAP-Direktzahlungen-Gesetz, sowie dem Erschwernisausgleich Pflanzenschutz ergeben sich aus der Anlage 2 zu den Förderrichtlinien.
Zusätzlich werden Abzüge aufgrund von bestehenden (gesetzlichen oder untergesetzlichen) Verboten des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln und der Nachsaat sowie aufgrund von gesetzlichen bzw. untergesetzlichen Einschränkungen der Frühjahrsbearbeitung und auf zweimalige Mahd vorgenommen.
Die Maßnahmenkombinationen werden vor der jährlichen Zahlung abgeglichen und ggf. verrechnet.
Auflagen / Verpflichtungen
- Grundanträge aus dem Jahr 2024 haben eine Laufzeit von 4 Jahren (Verpflichtung: 01.01.2025 – 31.12.2028).
- Grundanträge bis 2023 und älter haben eine Laufzeit von 5 Jahren.
- Es sind die je nach Programm und Paket die Einhaltung der unterschiedlichen Bewirtschaftungsauflagen, Pflanzenschutzbeschränkungen, Beweidungsregelungen, Mahdzeiten, Obstbaumbestand u. ä. erforderlich.
- Die Verpflichtungen der Bestimmungen zur Konditionalität sind einzuhalten
Fördervoraussetzungen
Die nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen sind nicht abschließend. Hinsichtlich der Fördervoraussetzungen gelten die in der Richtlinie aufgeführten Bestimmungen sowie die im Grundantrag unterschriebenen Angaben, Erklärungen, Verpflichtungen und Einverständniserklärungen.
Voraussetzung ist, dass die Förderflächen innerhalb der Förderkulissen der unteren Naturschutzbehörden liegen.
Nicht gefördert werden
- Landschaftselemente auf Ackerflächen und Dauergrünlandflächen (Ausnahme Hecken)
- Flächen, für die eine Rechtsverpflichtung zur Umsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bestehen.
- Flächen im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen, von Gemeinden und Gemeindeverbänden oder des Bundes, bei denen bereits vertraglich Bewirtschaftungsauflagen, die denen der beantragten Fördermaßnahme nach diesen Richtlinien entsprechen oder darüber hinausgehen, vereinbart worden sind.
- Flächen im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen, von Gemeinden und Gemeindeverbänden oder des Bundes, sofern diese Flächen mit öffentlichen Mitteln zu Umwelt- oder Naturschutzzwecken erworben worden sind.
Abweichend hiervon kann die Bewilligungsbehörde im Falle der Nummern 3. und 4. bei landwirtschaftlich genutzten Flächen in öffentlichem Eigentum, die auch pachtzinsfrei nicht verpachtet werden können, nach den konkreten Umständen des Einzelfalls eine Zuwendung nach dieser Richtlinie gewähren.
Ansprechpartner
Bewilligende Behörden sind im Rahmen der Delegation der Zahlstelle die Kreise und kreisfreien Städte.
Die EU-Zahlstelle stellt die erforderlichen Formulare und Programme für das Antragsverfahren zur Verfügung und nimmt die Auszahlung der Prämien vor.
Fachlicher Ansprechpartner für die Kreise und kreisfreien Städte ist die Koordinierende Stelle Vertragsnaturschutz beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV).
Beratung
Bitte beachten Sie auch unsere Angebote zur Biodiversitätsberatung.
Anträge / Anlagen
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen im Vertragsnaturschutz (Rahmenrichtlinien Vertragsnaturschutz)
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen im Vertragsnaturschutz (Rahmenrichtlinien Vertragsnaturschutz) 705 KByte
- Vertragsnaturschutz - Grundantrag 2024 168 KByte
- Vertragsnaturschutz - Merkblatt - Grundantrag 2024 219 KByte
- Vertragsnaturschutz - Auszahlungsantrag 2024 - neue Förderperiode 153 KByte
- Vertragsnaturschutz - Auszahlungsantrag 2024 – alte Förderperiode 155 KByte
- Vertragsnaturschutz - Merkblatt - Auszahlungsantrag 2024 156 KByte
- Vertragsnaturschutz - Verpflichtungsübernahmeerklärung 2 MByte
- Vertragsnaturschutz - Bewilligungsbehörden 410 KByte
Stand: 09.09.2024