Bildungsmaßnahmen
Zuwendungen zu berufsbezogenen Informations- und Weiterbildungsmaßnahmen in der Landwirtschaft
Regelung gültig bis 30.06.2030
Rechtsgrundlage
- Richtlinien des Landes NRW über die Gewährung von Zuwendungen zu berufsbezogenen Informations- und Weiterbildungsmaßnahmen in der Landwirtschaft nach dem Rd.Erl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – II-B3 2513.21 vom 23.7.2015; zuletzt geändert durch Runderlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz – II-6 63.02.01 vom 07.04.2025
- §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) und den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445),
- Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602).
- Artikel 21 der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1) und
- der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023).
Was wird gefördert?
Zuwendungszweck ist ein flächendeckendes Angebot berufsbezogener Informations- und Weiterbildungsmaßnahmen, durch die berufsbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten erhalten, erweitert oder der Entwicklung angepasst werden (Anpassungs- und Aufstiegsweiterbildung).
Dazu gehören insbesondere:
- Betriebsmanagement, Vermittlung strategischer und organisatorischer Fähigkeiten, sowie neuer Technologien und Verfahren,
- Erwerb von Qualifikationen für Erwerbskombinationen, Vermarktung oder Diversifizierung,
- Vorbereitung auf die Anwendung von Produktionsverfahren, die mit Belangen der Landschaftserhaltung, des Umweltschutzes, des Klimaschutzes, der Tierhygiene und des Tierschutzes sowie des Verbraucherschutzes vereinbar sind,
- Vermittlung von Grundlagenwissen aus anderen Fördermaßnahmen und deren allgemeine Auswirkungen auf die Betriebsführung, z.B. Greening, Cross-Compliance, Agrarumweltmaßnahmen, Vertragsnaturschutz, Ökolandbau, Investive Naturschutzmaßnahmen,
- Vermittlung von Grundlagenwissen zu Beratungsthemen insbesondere im Sinn von Nummer 2 der Beratungsrichtlinie vom 14. Oktober 2024 (MBl. NRW. S. 988) in der jeweils geltenden Fassung,
- Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse und innovativer Verfahren.
Gefördert werden:
- Ein- bis eineinhalbtägige Informationsveranstaltungen
- Lehrgänge von mindestens 2 und maximal 15 Tagen
Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen, die Teil der gesetzlich geregelten landwirtschaftlichen Berufsausbildung im Sekundarbereich oder in höheren Bereichen sind.
Wer wird gefördert?
Von der Bewilligungsbehörde zugelassene Maßnahmeträger, zu deren Aufgabe nach Satzung oder Tätigkeit berufsbezogene Information und Weiterbildung gehören.
- Öffentliche Organisationen außerhalb der Landesverwaltung
- Private Organisationen und Einrichtungen des Landwirtschaftsbereichs; dazu zählen auch Zusammenschlüsse von Erzeugern landwirtschaftlicher Produkte und Anbieter landwirtschaftsbezogener Dienstleistungen.
Zuwendungsvoraussetzungen
Um eine Förderfähigkeit zu erlangen, müssen mindestens sieben Teilnehmerinnen oder Teilnehmer verbindlich angemeldet sein. Eine Auszahlung der Zuwendung ist bei einer Teilnehmerzahl unter sieben förderfähigen Personen grundsätzlich nicht zulässig.
Bei Lehrgängen können grundsätzlich Fehlzeiten berücksichtigt werden. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind förderfähig, wenn sie mehr als die Hälfte des Lehrgangs besucht haben und dies durch eine entsprechende Teilnahmebescheinigung des Maßnahmenträgers bestätigt wird.
Förderfähig sind Personen, die einer der folgenden Gruppen angehören:
- in einem land- oder gartenbauwirtschaftlichen Betrieb oder Beruf Tätige oder in diesem Bereich Beratende, die in Nordrhein-Westfalen ihren Hauptwohnsitz haben oder dort in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis (letzteres gilt explizit auch für Lehrlinge der freien Ausbildung im biologisch-dynamischen Landbau im Westen) stehen.
- Mitglieder berufsrelevanter Organisationen (z. B. Landfrauen oder Landjugend) mit abgeschlossener land- oder hauswirtschaftlicher Ausbildung oder einem entsprechenden Studienabschluss, die in Nordrhein-Westfalen ihren Hauptwohnsitz haben
- Haupt- oder ehrenamtliche Mitglieder anerkannter Natur- oder Umweltschutzorganisationen, die in Nordrhein-Westfalen ihren Hauptwohnsitz haben
- Arbeitslose, die vor ihrer Arbeitslosigkeit in einem landwirtschaftlichen Beruf ausgebildet wurden oder in einem sozialversicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Beschäftigungsverhältnis tätig waren und in Nordrhein-Westfalen ihren Hauptwohnsitz haben, sofern nicht eine Förderung mit anderen Gemeinschaftsinstrumenten erfolgt.
In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen zur Gruppengröße zulassen, z.B. wenn aufgrund anderer (Sicherheits-) Vorschriften eine kleinere Teilnehmerzahl vorgeschrieben ist.
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
- Unternehmerinnen und Unternehmer, einschließlich deren Familienangehöriger, die nicht Kleine oder Mittlere Unternehmer sind,
- Personen, die der allgemeinen Schulpflicht unterliegen; dies gilt nicht für Auszubildende in Berufen der Landwirtschaft, des Gartenbaus, und der freien Ausbildung im biologisch-dynamischen Landbau im Westen,
- Teilnehmerinnen oder Teilnehmer, deren Teilnahme mit anderen öffentlichen Mitteln gefördert wird,
Wie hoch ist die Förderung?
Die Höhe der Förderung bemisst sich nach der Dauer der Maßnahme:
- 60% bei Informationsveranstaltungen
- 70% bei zwei- bis viereinhalbtägigen Lehrgängen
- 80% bei fünf- bis fünfzehntägigen Lehrgängen
der jeweils nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben
Als Ganztag gilt eine Mindestdauer von 6 Zeitstunden bzw. 8 Lehrgangsstunden zu je 45 Minuten. Halbtage bestehen aus mindestens 3 Zeitstunden (4 Lehrgangsstunden zu je 45 Minuten).
Die Bagatellgrenze beträgt 1.000 €.
Verpflichtungen
Die Abrechnung muss innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Maßnahme erfolgen und eine Evaluierungsliste in elektronischer Form enthalten (Excel-Datei).
Der Förderantrag ist laufend bei der Bewilligungsbehörde (EU-Zahlstelle) zu stellen. Die Priorisierung der eingegangenen Anträge erfolgt nach den Auswahlkriterien zu den vom für Landwirtschaft zuständigen Ministerium festzulegenden Stichtagen.
Stichtage 2026
Zur Vorlage der vollständigen und prüffähigen Anträge
- Antragseingang bis 29.04.2026
- Antragseingang bis 01.06.2026
- Antragseingang bis 05.08.2026
- Antragseingang bis 12.10.2026
Rechtsgrundlagen
- Bildungsmaßnahmen - Richtlinie ab 18.04.2025
417 KByte - Bildungsmaßnahmen - Übersicht Pauschalen für Personalausgaben vom 01.07.2025 bis 30.06.2026
13 KByte - Bildungsmaßnahmen – Übersicht Pauschalen für Personalausgaben vom 01.07.2026 bis 30.06.2027
204 KByte - ANBest ELER investiv
26 KByte
Grundantrag
- Bildungsmaßnahmen - Grundantrag ab 2025
260 KByte - Bildungsmaßnahmen - Anlage 1 - Kostenkalkulation zur Berechnung der Lehrgangsgebühr ab 01.01.2025
29 KByte - Bildungsmaßnahmen - Anlage 2 - Qualifikationsnachweis nicht anerkannter Referenteninnen und Referenten
172 KByte - Bildungsmaßnahmen - Anlage 3 - Projektauswahlkriterien
17 KByte - Bildungsmaßnahmen - De-minimis-Erklärung
261 KByte - Bildungsmaßnahmen - Erklärung Unternehmen in Schwierigkeiten
254 KByte - Bildungsmaßnahmen - Vollmacht ab 2025
87 KByte
Zulassungsantrag
- Bildungsmaßnahmen - Zulassungsantrag ab 2025
172 KByte - Bildungsmaßnahmen - Anlage 1 - Zulassung als anerkannte Referenten und Referentinnen ab 01.04.2025
26 KByte - Bildungsmaßnahmen - Anlage 2 - Qualifikationsnachweis nicht anerkannter Referenten und Referentinnen ab 01.04.2025
25 KByte
Auszahlungsantrag
- Bildungsmaßnahmen - Auszahlungsantrag
291 KByte - Bildungsmaßnahmen - Anlage 4 - Belegliste
42 KByte - Bildungsmaßnahmen - Anlage 5 - Teilnehmerliste
12 KByte - Bildungsmaßnahmen - Anlage 6 - Bescheinigung zur Förderfähigkeit für Bewilligungen
197 KByte - Bildungsmaßnahmen - Anlage 7 - Anwesenheitsliste für Präsenztage
102 KByte - Bildungsmaßnahmen - Anlage 8 - Nachweis Personalkosten
14 KByte - Bildungsmaßnahmen - Anlage 9 - Nachweis Lehrgangsgebühren
74 KByte - Bildungsmaßnahmen - Anlage 10 - Evaluierungsliste
57 KByte - Bildungsmaßnahmen - Anlage 11 - Lehrgangsbewertungsbogen
49 KByte
Bei Fragen zu den Förderbedingungen und zur Antragsstellung steht Ihnen Lorenz Gubbels zur Verfügung, Telefon: 0251 2376-611, E-Mail: lorenz.gubbels@maillwk.nrw.de.
Stand: 23.07.2026