TierHaltKennzG

Pflicht zur Verwendung der Tierhaltungskennzeichnung wurde verschoben

13.03.2026

Die Pflicht zur Verwendung der Tierhaltungskennzeichnung ist auf den 1. Januar 2027 verschoben worden.  

Weitere Informationen des Deutschen Bundestages

Informationen zum Tierhaltungskennzeichnungsgesetz

April 30, 2025

Gemäß des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes (TierHaltKennzG) muss unverarbeitetes frisches, gekühltes oder tiefgefrorenes Schweinefleisch ab dem 01. August 2025 mit der Haltungsform gekennzeichnet sein und das entsprechende neue Logo tragen.

Tierhalterinnen und Tierhalter von Mastschweinen im Alter von 10 Wochen bis zur Schlachtung sind aufgefordert, beim Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung (LAVE) fristgerecht eine Kennnummer zu beantragen und damit dem LAVE Informationen über den Betrieb und die Haltungsform zu übermitteln. Die Mitteilung / Registrierung kann online erfolgen.

Zur Nutzung des Online-Formulars werden die Zugangsdaten für die HI-Tier-Datenbank benötigt. Das LAVE erteilt im Anschluss an die Mitteilung innerhalb von zwei Monaten eine Kennnummer, welche die Haltungsform belegt. Mit der Anmeldung über die HIT-Betriebsnummer, werden Stammdaten (Betriebsname und Adressdaten)  aus dem Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT) in das Formular übernommen. Dort können die Angaben, falls nötig, korrigiert werden. 

Eingetragen werden Daten zur Stallfläche, Anzahl der Tiere und der Haltungsform. Hochgeladen werden dazu vorliegende Nachweise, etwa Bescheinigungen von Zertifizierungsunternehmen wie beispielsweise ITW oder die Ökozertifizierung. 

Die Kennnummer ist notwendig für Tiere, die ab dem 01.08.2025 zur Schlachtung geliefert werden.

Weitere Informationen des LAVE und Zugang zum Online-Portal

Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG) Gesetzestext