Agrarförderung
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01.07.2026
Förderung des ländlichen Raums

Hier finden Sie Informationen zu den aktuellen und relevanten Fördermaßnahmen "Ländlicher Raum" für Landwirtschaft und Gartenbau in Nordrhein-Westfalen.
Die verschiedenen Fördermaßnahmen sind jeweils im Überblick dargestellt. Zusätzlich finden Sie für alle Fördermaßnahmen die für den Antragsteller maßgebenden Richtlinien.
Förderung des ländlichen Raums (Externer Link)
Informationen zur Förderung (EU-Förderung, Sammelantrag)
Betriebsprämie, ELAN (Elektronische Antragstellung), Feldblöcke und Formulare - das sind die Stichworte fürs Agrarbüro, wenn es um die Förderung geht. Die wichtigsten Informationen dazu finden Sie auf unserer Website Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen:
Förderung (Externer Link)
Antragstellung - Was ist im Verfahren zu beachten? (Externer Link)
Aktuelle Hinweise aus dem Bereich "Förderung" (Externer Link)
Nachhaltigkeit und Klima in der Landwirtschaft
Die Landwirtschaft nimmt eine zentrale Rolle in der nachhaltigen Entwicklung unserer Gesellschaft ein. Sie ist nicht nur für die Produktion von Nahrungsmitteln verantwortlich, sondern auch von entscheidender Bedeutung für die Erhaltung und Förderung unserer natürlichen Ressourcen wie Wasser, Boden, Fläche und Klima.
Weitere Informationen und Fördermöglichkeiten
Soziale Konditionalität kommt
November 26, 2024
Foto: MH©Fotolia.com Arbeitsbedingungen und Arbeitssicherheit stehen im Mittelpunkt. Arbeitgeber sollten Aufzeichnungen jetzt überprüfen und bei Bedarf vervollständigen.Die bekannten Regelungen der Konditionalität werden ab 1. Januar 2025 um die soziale Konditionalität ergänzt und sind zusätzlich voll umfänglich einzuhalten. Es handelt sich um folgende EU -Richtlinien:
1. Richtlinie 2019/1152: Transparente und berechenbare Arbeitsbedingungen
Kernpunkte der Richtlinie sind die Pflicht zur Unterrichtung über die wesentlichen Vertragspunkte und Mindestanforderungen an die Arbeitsbedingungen in schriftlicher Form.
2. Richtlinie 89/391/EWG: Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer
Diese Richtlinie legt umfassende Maßnahmen fest, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zu gewährleisten und kontinuierlich zu verbessern.
Sie regelt den Arbeitsschutz und trifft bei folgenden Beschäftigungsformen zu:
- Voll - oder Teilzeit (auch Auszubildende)
- Geringfügige Beschäftigung (Minijob)
- Kurzzeitige Beschäftigung (70 Tage / 90 Tage – Regelung Saisonbeschäftigung)
- entlohnte mitarbeitende Familienmitglieder (mit Arbeitsvertrag)
3. Richtlinie 2009/104/EG: Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln
Kernpunkte der Richtlinie sind Mindestanforderungen und Überprüfung von Arbeitsmitteln sowie Ergonomie und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
Möglichkeiten zur Sicherstellung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz:
SVLFG Unternehmermodell: < br /> Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten können diese Anforderungen durch Teilnahme am alternativen Betreuungsmodell der SVLFG (LUV-Modell) erfüllen und selbst einschätzen, welcher externe Betreuungsbedarf vorliegt. Das Modell besteht aus einem 3-tägigen Grundlehrgang und einem 2-tägigen Aufbaulehrgang mit regelmäßigen Fortbildungen. Die Gefahren sind immer zu evaluieren und bei Unklarheiten eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und ein Betriebsarzt hinzuzuziehen. Unterweisungen sind durchzuführen und zu dokumentieren.
Auslagerung des Parts Arbeitssicherheit:
Eine Auslagerungdes Parts „Arbeitssicherheit“ ist ebenfalls möglich. Es gibt verschiedene Anbieter mit ausgebildeten Fachkräften für Arbeitssicherheit. Zum Beispiel die Landwirtschaftskammer NRW, der Maschinenring oder private Anbieter.
In Fall der Beschäftigung eines Mitarbeiters sind die Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsanweisungen, Prüfprotokolle, verpflichtenden Aushänge und die Unterweisungen schriftlich vor Ort vorzuhalten.
Verstöße gegen die o.g. Vorschriften sowie weiteren gesetzlichen Regelungen im Arbeitsschutz werden neben rechtskräftig verhängten Straf- und Bußgeldern zukünftig die Prämien bei der Auszahlung sanktioniert. Verstöße können durch Arbeitsgerichte, Sozialversicherungsträger und Fachbehörden (Amt für Arbeitsschutz bei der Bezirksregierung) festgestellt werden.
Hartmut Osterkamp, FB 51 Betriebswirtschaft, Bauen, Energie, Arbeitnehmerberatung
Andrea Beckmann, FB 51, Fachkraft für Arbeitssicherheit
Ansprechpersonen bei der Landwirtschaftskammer NRW:
- Arbeitsverhältnisse und Arbeitsbedingungen: Hartmut Osterkamp, Referent Arbeitnehmerberatung, Telefon: 0251 2376-369, E-Mail: hartmut.osterkamp(at)lwk.nrw.de, Web: Arbeitnehmerberatung
- Arbeitssicherheit und Gesundheitsschuzt: Andrea Beckmann, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Tel.: 02574 927 734, E-Mail: andrea. beckmann(at)lwk.nrw.de, Web: Arbeitssicherheit
Rechtsquellen:
Gesetz zur Änderung des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes und des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
Zweite Änderungsverodnung zur GAP-Konditionalitäten-Verordnung § 22 in Verbindung mit Anhang 7 (siehe Seite 14) enthält die rechtlichen Grundlagen für die soziale Konditionalität. Die dort genannten Rechsvorschriften gelten bereits jetzt. Anders ist, dass ein Verstoß gegen die Vorschriften ab 2025 auch zu einer Sanktion im Rahmen der EU-Agrarförderung führen kann. Zuständige Kontrollbehörden müssen dazu ab 2025 bestimmte Verstöße an die EU-Zahl mitteilen.
Arbeitgeber sollten ihre Aufzeichnungen überprüfen und bei Bedarf vervollständigen. Die folgenden Links führen direkt zu den Vorschriften der sozialen Konditionalität und den anzuwendenden Bestimmungen gem. Anlage 7 der Zweiten Änderungsverordnung zur GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV).
- Nachweisgesetz § 2 Absatz 1, § 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 1
- Arbeitnehmerüberlassungsgesetz § 11 Absatz 1 und 2
- Arbeitsschutzgesetz §§ 3 bis 6, 9, 10, 12 und 17
- Arbeitssicherheitsgesetz §§ 2, 5 und 11
- Betriebssicherheitsverordnung §§ 4 bis 6, 10, 12 und 14
- Teilzeit- und Befristungsgesetz § 12 Absatz 3 und § 15 Absatz 3
- Bürgerliches Gesetzbuch § 622 Absatz 3
- Berufsbildungsgesetz § 20
- Gewerbeordnung § 111
Bei Fragen zur Antragstellung wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Kreisstelle bei der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen:
Der Weg zu Ihrer Kreisstelle (Externer Link)
