Was bedeutet Bücher führen und wozu dient Buchführung?

  • Alle „Vermögenswerte“ werden ermittelt
  • Alle Veränderungen im Laufe des Wirtschaftsjahres werden anhand der Belege zahlenmäßig erfasst
  • Das Ergebnis wird am Jahresende in Form der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlust-Rechnung festgestellt

Wozu dient die Buchführung?

  • Sie ermöglicht betriebswirtschaftliche Auswertungen und ist Basis für unternehmerische Entscheidungen mit laufender Kontrolle der Geldvorgänge.
  • Sie dient der Gewinnermittlung und ist damit Grundlage für das Finanzamt bei der Steuerfestsetzung.
  • Sie ist eine Grundlage für das sogenannte Ratingverfahren der Banken.

Wann müssen Bücher geführt werden?

Über die Buchführungspflicht eines landwirtschaftlichen Unternehmens entscheiden gemäß § 141 Abgabenordnung (AO) drei Kennzahlen:

  • Gewinn pro Kalenderjahr > 80.000 € oder
  • Gesamtumsatz pro Kalenderjahr > 800.000 € oder

Sobald einer dieser Grenzwerte überschritten wird, besteht Buchführungspflicht. Allerdings erfolgt vorab eine Mitteilung durch die Finanzbehörde und erst mit Beginn des darauffolgenden Wirtschaftsjahres sind Bücher zu führen. Für gewerbliche Unternehmer gelten die Grenzen analog, wobei der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb für das Wirtschaftsjahr verwendet wird.
Zur Buchführung und Bilanzerstellung sind außerdem diejenigen Betriebe verpflichtet, die Fördermittel wie z. B. aus dem Agrarinvestitionsförderprogramm (AFP) in Anspruch nehmen (sog. Auflagenbuchführung).

Beleg-Buchführung in der Landwirtschaft

Um am Ende eines Wirtschaftsjahres zu einem korrekten Betriebsergebnis zu kommen, müssen im Laufe des Jahres alle baren und unbaren Geschäftsvorfälle festgehalten werden, um sie anschließend „buchen“ zu können. Damit ist gemeint, dass die Zahlungsein- und ausgänge den korrekten Bereichen zugeordnet werden. Basis für die Buchungen ist ein bundeseinheitlicher Kontenplan, der zum Beispiel von der Neuen Landbuch-Gesellschaft (NLB) heraus gegeben wird.

Geschäftsvorfälle erfassen: Für Bargeschäfte dient das Kassenbuch als wichtigstes Hilfsmittel, in dem die Ein- und Ausgaben protokolliert werden. Die unbaren Geschäftsvorgänge, die über Giro- oder Genossenschaftskonten abgewickelt werden, werden über die Belege erfasst. Als Belege gelten Rechnungen, Quittungen und Kontoauszüge.

Unter „Belegbuchführung“ versteht man die Vorkontierung der unbaren Geschäftsvorfälle direkt auf den Belegen, eventuell ergänzt durch Mengenangaben, zum Beispiel beim Verkauf von Tieren oder beim Einkauf von Saatgut. Die anschließende Erfassung der Geschäftsvorfälle im Buchführungsprogramm durch die Buchstelle oder den Betrieb selbst erfolgt dann direkt von den Belegen.

Digitalisierung in der Buchführung: In der Landwirtschaft wird die Buchführung immer digitaler. Moderne Programme übernehmen Belege wie Rechnungen oder Kontoauszüge automatisch und ordnen Zahlungen den richtigen Konten zu. Digitale Kassenbücher und Apps erleichtern die Erfassung von Bargeschäften. Das spart Zeit und verringert Fehler.

Was gilt als Beleg und wie sollten Belege geordnet werden?

Rechnungen, Quittungen und Kontoauszüge gelten als Nachweise für getätigte Geschäftsvorgänge. Nicht gültig sind in der Regel Lieferscheine oder Garantiezettel. Die Belege sollten chronologisch gesammelt und möglichst den Kontoauszügen zugeordnet werden. Damit lassen sich die Kontobewegungen schnell und effektiv zuordnen und entsprechend kontieren.

Belege werden zunehmend digital erfasst und geordnet. Belege, die elektronisch erstellt, empfangen oder archiviert werden, müssen digital gemäß GOBD aufbewahrt werden. Eine Umwandlung in Papierform (z. B. Ausdruck und Ablage) ist nicht ausreichend.

Sind Eigenbelege zulässig?

Diese sind nur in Ausnahmefällen zulässig, z.B. zum Nachweis von Privatentnahmen oder für die privaten Geldentnahmen aus der Kasse.
Grundsätzlich muss für jede Buchung ein Beleg vorhanden sein. Die Belege dienen der Beweissicherung und der Nachprüfbarkeit der Buchführung. Fehlende Belege können von Geschäftspartnern als Kopie nachgefordert werden.

Wie lange müssen Buchführungsunterlagen aufbewahrt werden?

Steuerliche und förderungstechnische Hinweise bestimmen die Dauer der Aufbewahrungspflichten im landwirtschaftlichen Büro. Buchführungsabschlüsse und Belege müssen in der Regel 10 Jahre aufbewahrt werden. Dazu ein Beispiel: Ein Beleg vom 05.07.2017 muss bis zum 31.12.2028 aufbewahrt werden, da die Fristen stets erst am Ende des Kalenderjahres beginnen. Um die Aktenablage zu erleichtern und die Übersicht zu verbessern, ist eine genaue Beschriftung der Aktenordner empfehlenswert, damit das Aussortieren und Entsorgen schneller vonstatten gehen kann.

Hinweis: Ihre Steuerberatung gibt Ihnen genaue Auskunft über die Aufbewahrungsfristen - auch für den Fall einer Steuerprüfung. Die Steuerberatung ist hier Ihr erster Ansprechpartner!  

Welche Formvorschriften gelten für Rechnungen?

Bei Rechnungen gibt es eine Reihe von Angaben, die enthalten sein müssen:

  • Vollständiger Name und Anschrift des Leistungsempfängers und des Leistungserbringers
  • Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmens
  • Ausstellungsdatum
  • Fortlaufende Rechnungsnummer zur eindeutigen Identifikation der Rechnung
  • Menge oder handelsübliche Bezeichnung der Lieferung/Leistung
  • Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistungserbringung
  • Ggf. Anzahlungshöhe und -zeitpunkt
  • Anzuwendender Steuersatz und auf das Entgelt anfallender Steuerbetrag

Bei Kleinbetragsrechnungen (bis 250 €) reichen folgende Angaben:

  • Vollständiger Name und Anschrift des Leistungserbringers
  • Ausstellungsdatum
  • Menge oder handelsübliche Bezeichnung der Lieferung/Leistung
  • Entgelt und der darauf anfallende Steuerbetrag in einer Summe
  • Hinweis auf enthaltenen Steuersatz bzw. Steuerfreiheit

Bei der Landwirtschaftskammer NRW finden Sie Seminare oder Lehrgänge, die das Thema Buchführung beinhalten. Sprechen Sie uns gerne an. Wir finden das passende Angebot für Sie.

Ihre Ansprechpartnerin:

Melanie Schlüters, Telefon 0251 2376 309, E-Mail: melanie.schlueters(at)lwk.nrw.de