Termine und Fristen
Termine und Fristen im März 2026
01.03. – 30.09. Schnittverbot für Landschaftselemente: Hecken und Knicks, Bäume in Baumreihen, Feldgehölze und Einzelbäume dürfen in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. nicht geschnitten, auf den Stock gesetzt oder beseitigt werden. Rechtsgrundlagen sind das Bundesnaturschutzgesetz § 39 (5) und GAPKondV, § 23, Abs. 3- Konditionalitäten. Zulässig sind jedoch schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen. Es gilt zudem ein generelles Beseitigungsverbot. Weitere Informationen: Wegweiser Kreisstellen
01.03. Pflugverbot bei Winderosionsgefahr: Ackerflächen mit Winderosionsgefährdungsklasse KWind dürfen nur bei Aussaat vor dem 01.03. gepflügt werden. Ab dem 01.03. darf, außer bei Reihenkulturen, nur bei unmittelbar folgender Aussaat gepflügt werden. Gilt, wenn im Flächenverzeichnis in der Spalte "Erosionsgefährdung Wind" eine „1“ enthalten ist. Das Verbot des Pflügens bei Reihenkulturen gilt nicht, wenn
- Grünstreifen vor dem 01.10. quer zur Hauptwindrichtung im Abstand von höchstens 100 Metern zueinander und in einer Breite von jeweils mindestens 2,5 Metern eingesät werden
- Ein Agroforstsystem gemäß § 4, Abs. 2, Nr. 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung mit den Gehölzstreifen quer zur Hauptwindrichtung angelegt wird
- Im Fall des Anbaus von Kulturen in Dämmen die Dämme quer zur Hauptwindrichtung angelegt werden
- Unmittelbar nach dem Pflügen Jungpflanzen gesetzt werden
Weitere Informationen zur Begrenzung der Bodenerosion und bei Ihrer Kreisstelle: Wegweiser Kreisstellen
01.03 Vergleich betriebliche Therapiehäufigkeit: Bis zum 01.03. muss der Vergleich der betrieblichen Therapiehäufigkeit im vorangegangenen Kalenderhalbjahr mit den bundesweiten Kennzahlen vom 15.02. erfolgt und schriftlich dokumentiert sein.
- bei Überschreitung der Kennzahl 1: zusammen mit Tierarzt Gründe für Überschreitung und mögliche Verringerung der Behandlung mit Antibiotika überprüfen,
- bei Überschreitung der Kennzahl 2: Maßnahmenplan bis 01.04. bei zuständiger Kreisordnungsbehörde vorlegen. Bitte wenden Sie sich bei Fragen zum TAMG (Tierarzneimittelgesetz) an Ihre zuständige Kreisordnungsbehörde.
Weitere Informationen des BVL (Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit) und Info TAM-Datenbank mit Zeitstrahl
15.03. Beginn des Antragsverfahrens, ab diesem Termin ist das ELAN-Programm produktiv geschaltet und die Anträge können elektronisch eingereicht werden. Weitere Informationen bei Ihrer Kreisstelle Wegweiser Kreisstellen
31.03. Jährlicher betrieblicher Düngebedarf: Zusammenfassung der Düngebedarfsermittlungen (DBE) für N und P2O5 aus dem Vorjahr (Kalenderjahr 2025, Wirtschaftsjahr 2024/2025) zu einem N- und P2O5-Gesamtdüngebedarf. Gilt für Nicht-Nitratbelastete Flächen und Nitratbelastete Flächen (Düngeverordnung, DüV).
Weitere Informationen: Erläuterungen zur Düngeverordnung
31.03. Jährlicher betrieblicher Nährstoffeinsatz: Die im Düngejahr aufgebrachten Nährstoffmengen an N und P2O5 sind bis zum 31.03. des der Aufbringung folgenden Kalenderjahres zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des Nährstoffeinsatzes für das Kalenderjahr 2025 bzw. Wirtschaftsjahr 2024/2025 zusammenzufassen (Düngeverordnung, DüV). Gilt für Nicht-Nitratbelastete Flächen und Nitratbelastete Flächen. Bei Weidehaltung Weidedokumentation nach Abschluss der Weidehaltung.
Weitere Informationen: Aufzeichnungspflicht und Anleitungen ; Wegweiser Beratung
31.03. Empfehlung: Für weitere Aufzeichnungspflichten, insbesondere mit dieser Frist, zum Beispiel zur Aufsummierung des betrieblichen Nährstoffanfalls, kontaktieren Sie bitte Ihren Ansprechpartner zum Düngemanagement bei der Landwirtschaftskammer NRW: Wegweiser Beratung oder Agrarbürodienstleistungen: Wirtschaftsdünger-Check, Düngebedarfsermittlung, Düngedokumentation
31.03. Getreideanbau mit weiter Reihe: Letzter Termin für eine mechanische Beikrautregulierung im Rahmen der Agrarumweltmaßnahme Getreideanbau mit weiter Reihe. Weitere Informationen: Getreideanbau mit weiter Reihe und optionale Stoppelbrache; Wegweiser Kreisstellen
31.03. Ende der Frist zur aktiven Begrünung von Brachen und Stilllegungen im Rahmen der Öko-Regelung 1a; Bestimmte Saatgutmischung ist vorgeschrieben; Weitere Informationen: Öko-Regelung 1a; Wegweiser Kreisstellen
31.03. Fristverlängerung PRTR-Bericht: Gilt für Tierhaltungs-Anlagen mit Genehmigungsverfahren nach BundesImmissionsschutzgesetz (BImSchG) und Verordnung über das Genehmigungsverfahren (BImSchV). Fristverlängerung für die Abgabe des PRTR-Berichts (PRTR: Pollutant Release and Transfer Register) durch den Betreiber.
Weitere Informationen: Informationen des LANUK mit Terminübersicht für die Berichterstattungen im Laufe des Jahres – siehe PRTR-Bericht.
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Termine und Fristen im Februar
01.02. Betriebliche Therapiehäufigkeit: Die betrieblichen Therapiehäufigkeit für jede Nutzungsart wird den Tierhaltern von der zuständigen Behörde mitgeteilt. Weitere Informationen des BVL (Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit) und beim LAVE NRW (Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung) Bitte wenden Sie sich bei Fragen zum TAMG (Tierarzneimittelgesetz) an Ihre zuständige Kreisordnungsbehörde
15.02. Tierseuchenkasse Nachmeldung: Pferde- und Gehegewildhalter mit mehr als 50 Tieren sind verpflichtet, den Tierbestand auch zum 15.02. nach zu melden, wenn sich hier der Tierbestand durch Zugänge aus anderen Betrieben seit dem 01.01. um mehr als 10 % erhöht hat. Die Nachmeldung ist bis Ende Februar schriftlich oder elektronisch an die Tierseuchenkasse zu erfolgen. Die Tierzahlen für Rinder werden wie bei der Stichtagsmeldung direkt aus der HIT-Datenbank gezogen – auch hier gilt der 15.02. als Nachmeldetermin. Eine Beitragspflicht besteht nicht für Rinder, Pferde und Gehegewild. Sollte sich der Jahreshöchstbesatz bei Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel und/oder Bienen ab einer bestimmten Bestandsgröße unterjährig um mehr als 10 % erhöhen, ist eine schriftliche oder elektronisch Nachmeldung erforderlich. Die Bestandsgrenzen finden Sie unter den Hinweisen der jeweiligen Tierarten. Nachgemeldete Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel und/oder Bienen sind beitragspflichtig. Neu gegründete Tierbestände sind immer unverzüglich der Tierseuchenkasse schriftlich zu melden. Weitere Informationen der Tierseuchenkasse NRW (Siehe auch Hinweise für einzelne Tierarten ganz unten auf der Seite!)
15.02. Ackerflächen mit Erosionsgefährdungsklasse KWasser 1: Ackerflächen mit mittlerer bis hoher Erosionsgefährdung (KWasser 1) – das entspricht der Angabe "1" im Flächenverzeichnis Spalte 4) - dürfen vom 01.12. bis einschließlich 15.02. grundsätzlich nicht gepflügt werden. Das Pflügen nach der Ernte der Vorfrucht ist nur bei einer Aussaat vor dem 1. Dezember zulässig. Die Auflagen gelten nicht, wenn die Bewirtschaftung quer zur Hangneigung erfolgt. Ausnahme: Ökologisch wirtschaftende Betriebe können beim Anbau früher Sommerkulturen (ohne Reihenkulturen) auf Ackerflächen der Erosionsgefährdung Kwasser1 und KWasser2 eine "raue Winterfurche" nutzen. Zudem dürfen diese Betriebe unmittelbar vor dem Anbau von Reihen-Sommerkulturen auf erosionsgefährdeten Ackerflächen pflügen, wenn zuvor eine Winterzwischenfrucht angebaut wurde. Weitere Informationen zur Begrenzung der Bodenerosion und bei Ihrer zuständigen Kreisstelle Wegweiser Kreisstellen
15.02. Ackerflächen mit Erosionsgefährdungsklasse K Wasser 2: Ackerflächen mit sehr hoher Erosionsgefährdung (K Wasser 2) – das entspricht der Angabe "2" im Flächenverzeichnis Spalte 4) - dürfen vom 01.12. bis einschließlich 15. 02. nicht gepflügt werden. Das Pflügen zwischen dem 16. Februar und dem Ablauf des 30. November ist nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. Spätester Zeitpunkt der Aussaat ist der 30. November. Vor der Aussaat von Reihenkulturen mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr ist das Pflügen verboten. Ausnahme: Ökologisch wirtschaftende Betriebe können beim Anbau früher Sommerkulturen (ohne Reihenkulturen) auf Ackerflächen der Erosionsgefährdung Kwasser1 und KWasser2 eine "raue Winterfurche" nutzen. Zudem dürfen diese Betriebe unmittelbar vor dem Anbau von Reihen-Sommerkulturen auf erosionsgefährdeten Ackerflächen pflügen, wenn zuvor eine Winterzwischenfrucht angebaut wurde. Weitere Informationen zur Begrenzung der Bodenerosion und bei Ihrer zuständigen Kreisstelle Wegweiser Kreisstellen
15.02. Jahresmeldung Sozialversicherung: Die Meldung des Bruttoentgelts des abgelaufenen Kalenderjahres für jeden über den Jahreswechsel hinaus Beschäftigten ist an die zuständige Krankenkasse jährlich bis spätestens 15.02. abzugeben. Weitere Informationen zu Meldungen, Betriebsnummern & Co der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, SVLFG; Informationen der AOK zu Meldearten in der Sozialversicherung (mit Beispielen)
15.02.: Veröffentlichung der bundesweiten Kennzahlen zur Therapiehäufigkeit (nur noch einmal im Jahr) Weitere Informationen des BVL (Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit)
16.02. Jahresmeldung Unfallversicherung: Zusätzlich zu den Meldungen zur Sozialversicherung müssen Arbeitgeber für jeden in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversicherten Beschäftigten eine gesonderte UV-Jahresmeldung abgeben. Weitere Informationen zu Meldungen, Betriebsnummern & Co der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, SVLFG (Informationen sind weiter unten auf der Seite zu finden.) Informationen der AOK zu Meldearten in der Sozialversicherung (mit Beispielen)
28.02. Elektronische Lohnsteuerbescheinigung: Letzter Termin zur Erstellung einer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (des Vorjahres) für das Finanzamt. Dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin ist ein entsprechender Ausdruck der Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen oder in elektronischer Form bereitzustellen. Weitere Informationen bei Ihrer Steuerberatung oder Lohnbuchstelle
28.02. Biogas/EEG-Anlagen Meldungen an Netzbetreiber: Nachweise mit den erforderlichen Daten zur Endabrechnung des Vorjahres (z. B. Einsatzstofftagebuch, Umweltgutachten, Nutzwärmemenge) sind bis zum 28.02. des Folgejahres an den Netzbetreiber zu übermitteln. Weitere Informationen bei Ihrem Netzbetreiber, Umweltgutachter oder Ihrer Landwirtschaftskammer NRW Beratung Biogas
