Termine und Fristen
Termine und Fristen im Februar
01.02. Betriebliche Therapiehäufigkeit: Die betrieblichen Therapiehäufigkeit für jede Nutzungsart wird den Tierhaltern von der zuständigen Behörde mitgeteilt. Weitere Informationen des BVL (Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit) und beim LAVE NRW (Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung) Bitte wenden Sie sich bei Fragen zum TAMG (Tierarzneimittelgesetz) an Ihre zuständige Kreisordnungsbehörde
15.02. Tierseuchenkasse Nachmeldung: Pferde- und Gehegewildhalter mit mehr als 50 Tieren sind verpflichtet, den Tierbestand auch zum 15.02. nach zu melden, wenn sich hier der Tierbestand durch Zugänge aus anderen Betrieben seit dem 01.01. um mehr als 10 % erhöht hat. Die Nachmeldung ist bis Ende Februar schriftlich oder elektronisch an die Tierseuchenkasse zu erfolgen. Die Tierzahlen für Rinder werden wie bei der Stichtagsmeldung direkt aus der HIT-Datenbank gezogen – auch hier gilt der 15.02. als Nachmeldetermin. Eine Beitragspflicht besteht nicht für Rinder, Pferde und Gehegewild. Sollte sich der Jahreshöchstbesatz bei Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel und/oder Bienen ab einer bestimmten Bestandsgröße unterjährig um mehr als 10 % erhöhen, ist eine schriftliche oder elektronisch Nachmeldung erforderlich. Die Bestandsgrenzen finden Sie unter den Hinweisen der jeweiligen Tierarten. Nachgemeldete Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel und/oder Bienen sind beitragspflichtig. Neu gegründete Tierbestände sind immer unverzüglich der Tierseuchenkasse schriftlich zu melden. Weitere Informationen der Tierseuchenkasse NRW (Siehe auch Hinweise für einzelne Tierarten ganz unten auf der Seite!)
15.02. Ackerflächen mit Erosionsgefährdungsklasse KWasser 1: Ackerflächen mit mittlerer bis hoher Erosionsgefährdung (KWasser 1) – das entspricht der Angabe "1" im Flächenverzeichnis Spalte 4) - dürfen vom 01.12. bis einschließlich 15.02. grundsätzlich nicht gepflügt werden. Das Pflügen nach der Ernte der Vorfrucht ist nur bei einer Aussaat vor dem 1. Dezember zulässig. Die Auflagen gelten nicht, wenn die Bewirtschaftung quer zur Hangneigung erfolgt. Ausnahme: Ökologisch wirtschaftende Betriebe können beim Anbau früher Sommerkulturen (ohne Reihenkulturen) auf Ackerflächen der Erosionsgefährdung Kwasser1 und KWasser2 eine "raue Winterfurche" nutzen. Zudem dürfen diese Betriebe unmittelbar vor dem Anbau von Reihen-Sommerkulturen auf erosionsgefährdeten Ackerflächen pflügen, wenn zuvor eine Winterzwischenfrucht angebaut wurde. Weitere Informationen zur Begrenzung der Bodenerosion und bei Ihrer zuständigen Kreisstelle Wegweiser Kreisstellen
15.02. Ackerflächen mit Erosionsgefährdungsklasse K Wasser 2: Ackerflächen mit sehr hoher Erosionsgefährdung (K Wasser 2) – das entspricht der Angabe "2" im Flächenverzeichnis Spalte 4) - dürfen vom 01.12. bis einschließlich 15. 02. nicht gepflügt werden. Das Pflügen zwischen dem 16. Februar und dem Ablauf des 30. November ist nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. Spätester Zeitpunkt der Aussaat ist der 30. November. Vor der Aussaat von Reihenkulturen mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr ist das Pflügen verboten. Ausnahme: Ökologisch wirtschaftende Betriebe können beim Anbau früher Sommerkulturen (ohne Reihenkulturen) auf Ackerflächen der Erosionsgefährdung Kwasser1 und KWasser2 eine "raue Winterfurche" nutzen. Zudem dürfen diese Betriebe unmittelbar vor dem Anbau von Reihen-Sommerkulturen auf erosionsgefährdeten Ackerflächen pflügen, wenn zuvor eine Winterzwischenfrucht angebaut wurde. Weitere Informationen zur Begrenzung der Bodenerosion und bei Ihrer zuständigen Kreisstelle Wegweiser Kreisstellen
15.02. Jahresmeldung Sozialversicherung: Die Meldung des Bruttoentgelts des abgelaufenen Kalenderjahres für jeden über den Jahreswechsel hinaus Beschäftigten ist an die zuständige Krankenkasse jährlich bis spätestens 15.02. abzugeben. Weitere Informationen zu Meldungen, Betriebsnummern & Co der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, SVLFG; Informationen der AOK zu Meldearten in der Sozialversicherung (mit Beispielen)
15.02.: Veröffentlichung der bundesweiten Kennzahlen zur Therapiehäufigkeit (nur noch einmal im Jahr) Weitere Informationen des BVL (Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit)
16.02. Jahresmeldung Unfallversicherung: Zusätzlich zu den Meldungen zur Sozialversicherung müssen Arbeitgeber für jeden in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversicherten Beschäftigten eine gesonderte UV-Jahresmeldung abgeben. Weitere Informationen zu Meldungen, Betriebsnummern & Co der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, SVLFG (Informationen sind weiter unten auf der Seite zu finden.) Informationen der AOK zu Meldearten in der Sozialversicherung (mit Beispielen)
28.02. Elektronische Lohnsteuerbescheinigung: Letzter Termin zur Erstellung einer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (des Vorjahres) für das Finanzamt. Dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin ist ein entsprechender Ausdruck der Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen oder in elektronischer Form bereitzustellen. Weitere Informationen bei Ihrer Steuerberatung oder Lohnbuchstelle
28.02. Biogas/EEG-Anlagen Meldungen an Netzbetreiber: Nachweise mit den erforderlichen Daten zur Endabrechnung des Vorjahres (z. B. Einsatzstofftagebuch, Umweltgutachten, Nutzwärmemenge) sind bis zum 28.02. des Folgejahres an den Netzbetreiber zu übermitteln. Weitere Informationen bei Ihrem Netzbetreiber, Umweltgutachter oder Ihrer Landwirtschaftskammer NRW Beratung Biogas
Termine und Fristen im Januar 2026
01.01. Beginn des Stilllegungszeitraumes von Stilllegungen (Bracheflächen oder Blühstreifen/-flächen) im Rahmen der Öko-Regelungen; Weitere Informationen zu den Öko-Regelungen;
Wegweiser Kreisstellen
01.01. Beginn des Haltungszeitraumes von mind. 0,3 bis max. 1,4 raufutterfressenden GVE im Rahmen der Öko-Regelung Extensivierung des gesamten Dauergrünlands des Betriebs. Gilt für das gesamte Kalenderjahr vom 01.01.- 31.12. Weitere Informationen zu den Öko-Regelungen; Wegweiser Kreisstellen
01.01. Beginn des Zeitraums des Verzichtes auf Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen der Öko-Regelung Bewirtschaftung von Acker- und Dauerkulturflächen ohne Verwendung chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel auf Flächen. Ablauf des Zeitraums endet mit Zeitpunkt der letzten Ernte frühestens aber am 01.09., bei Dauerkulturen, oder wenn Gras oder Grünfutter oder Leguminosen als Ackerfutter angebaut wird, verlängert sich der Zeitraum bis zum 15.11. des Jahres. Öko-Regelungen; Wegweiser Kreisstellen
01.01. Beginn des Haltungszeitraumes von mind. 0,3 bis max. 1,4 raufutterfressenden GVE im Rahmen der Öko-Regelung Extensivierung des gesamten Dauergrünlands des Betriebs. Gilt für das gesamte Kalenderjahr vom 01.01.- 31.12. Weitere Informationen zu den Öko-Regelungen; Wegweiser Kreisstellen
01.01. Beginn des Zeitraums des Verzichtes auf Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen der Öko-Regelung Bewirtschaftung von Acker- und Dauerkulturflächen ohne Verwendung chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel auf Flächen. Ablauf des Zeitraums endet mit Zeitpunkt der letzten Ernte frühestens aber am 01.09., bei Dauerkulturen, oder wenn Gras oder Grünfutter oder Leguminosen als Ackerfutter angebaut wird, verlängert sich der Zeitraum bis zum 15.11. des Jahres. Öko-Regelungen; Wegweiser Kreisstellen
10.01. Quartalsmeldung Initiative Tierwohl, ITW: Gilt für Ferkelerzeugung/Sauenhaltung und Ferkelaufzucht. Meldung der Tierbestandsbewegungen an den Bündler für das vorherige Quartal mit Anlage 2 a) zur Teilnahmeerklärung; Formular im ITW-Tierhalter-Downloadbereich > Informationen für Schweinehalter & Programmbuch > Formulare zur Registrierung und Teilnahmeerklärung für Ferkelerzeuger > Datenblatt Meldung Tierbestandsbewegungen Ferkelerzeugung bzw. Sauenhaltung; auch elektronisch, bei Ihrem Bündler.
Weitere Informationen unter Initiative Tierwohl > Tierhalter oder bei Ihrem Bündler
14.01. Tierhaltermitteilungen HI-Tier -TAM-Datenbank:
Meldung von Bestand und Bestandveränderungen je Nutzungsart, nur elektronisch in die HI-Tier-TAM- Datenbank:
- gilt für Rinder, Schweine, Hühner, Puten
(z. B. Schweine: Saugferkel, Ferkel bis 30 kg, Mastschweine über 30 kg, Zuchtschweine ab Einstallung zur Ferkelerzeugung) - bei Überschreitung der Bestandsuntergrenzen (z. B. Schweine: über 250 Ferkel bis 30 kg, über 250 Mastschweine über 30 kg, über 85 Sauen plus zugehörige Saugferkel)
- Bestandsveränderungen inkl. verendete und getötete Tiere
- verpflichtende Nullmeldung durch Tierhalter, keine Tierhalterversicherung mehr erforderlich
Weitere Informationen des BVL (Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit) und LAVE NRW (Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung)
15.01. Stichtagsmeldung Tierbestand HIT-Datenbank: Gilt für Schweine, Schafe, Ziegen. Die Anzahl der Tiere muss zum Stichtag 1. Januar eines jeden Jahres innerhalb von zwei Wochen nach dem Stichtag in der HIT-Datenbank angezeigt werden.
Weitere Informationen: Informationen Schweinedatenbank ; Informationen Schaf-/Ziegendatenbank
15.01. Aufbringverbot Düngemittel mit wesentlichem Phosphatgehalt: Letzter Tag Aufbringverbot (Sperrfrist) für Düngemittel mit wesentlichem Phosphatgehalt auf Nicht-Nitratbelastete Flächen und Nitratbelastete Flächen. Das Aufbringverbot gilt vom 01.12. bis einschließlich 15.01. Gilt für Ackerland und Grünland. Weitere Informationen: Sperrfristen-Übersichten
Hinweis: Beachten Sie bitte aktuelle Informationen zu den zusätzlichen Regelungen für die Düngung in Nitratbelasteten (Roten) Gebieten.
15.01. Aufbringverbot Festmist auf Nicht-Nitratbelaste Flächen: Letzter Tag Aufbringverbot (Sperrfrist) für Festmist von Huf- und Klauentieren und Kompost auf Nicht-Nitratbelasteten Flächen. Das Aufbringverbot gilt bis einschließlich 15.01. Für Nitratbelastete Flächen gilt die Frist bis 31.01. Weitere Informationen: Sperrfristen-Übersichten
31.01. Aufbringverbot Düngemittel mit wesentlichem Stickstoffgehalt: Gilt für Ackerland, Grünland und mehrjähriges Feldfutter sowie Gemüse und Erdbeeren. Gilt für Nicht-Nitratbelastete Flächen und Nitratbelastete Flächen. Letzter Tag Aufbringverbot (Sperrfrist) für Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff, z.B. Gülle, Gärsubstrate, Bioabfall-Gärsubstrate, Jauche, Geflügelmist und Geflügelkot, mineralische Stickstoffdünger. Das Aufbringverbot gilt bis einschließlich 31.01. Weitere Informationen Übersichten Sperrfristen
Hinweis: Beachten Sie bitte aktuelle Informationen zu den zusätzlichen Regelungen für die Düngung in Nitratbelasteten (Roten) Gebieten.
31.01 Aufbringverbot Festmist Nitratbelastete Flächen: Letzter Tag Aufbringverbot (Sperrfrist) für Festmist von Huf- und Klauentieren und Kompost auf Nitratbelastete Flächen. Das Aufbringverbot gilt bis einschließlich 31.01. Weitere Informationen Übersichten Sperrfristen
Hinweis: Beachten Sie bitte aktuelle Informationen zu den zusätzlichen Regelungen für die Düngung in Nitratbelasteten (Roten) Gebieten.
31.01. Meldefrist Wirtschaftsdüngermeldungen gemäß Wirtschaftsdüngernachweisverordnung (WDüngNachwVO NRW) und Wirtschaftsdüngerverordnung (WDüngV): Meldung von Abgaben, Aufnahmen und Importen im Meldeprogramm Wirtschaftsdünger NRW für den Zeitraum 01.07. – 31.12. des Vorjahres. Gilt für Abgeber und Empfänger von Wirtschaftsdünger (Gülle, Jauche, Mist, Kot, Gärreste, Champost und Stoffe, die Wirtschaftsdünger als Ausgangsstoff oder Bestandteil enthalten).Weitere Informationen der LK NRW; Meldeprogramm Wirtschaftsdünger NRW
31.01. Tierzahlmeldung Tierseuchenkasse 2026: Den Meldebogen für die Tierzahlmeldung 2026 versendet die Tierseuchenkasse ab dem 02.01.2026 an alle ihr bekannten Tierhalter - mit Ausnahme der Rinderhalter.
Bitte warten Sie die Zusendung der Meldeaufforderung ab!
Die Tierzahlmeldung kann über das Onlineportal (www.tierzahlenmeldung-nrw.de) oder schriftlich mithilfe des Meldebogens vorgenommen werden. Grundsätzlich ist jeder Besitzer von Pferden, Schweinen – zu denen auch Saugferkel gehören - Schafen, Ziegen, Gehegewild, Geflügel und Bienen verpflichtet, seinen Tierbestand online oder schriftlich der Tierseuchenkasse zu melden, auch wenn die Tiere nur hobbymäßig gehalten werden. Weitere Informationen: Tierseuchenkasse NRW > Meldung Tierzahlen
31.01. Vergabe einer Unternehmernummer - Empfehlung: Für Betriebe, die im Herbst des Vorjahres neu gegründet wurden oder an die Hofnachfolge übergeben wurde, wird aufgrund der Vorbereitungen für das ELAN-Antragsverfahren empfohlen, die Beantragung der Unternehmernummer bis zum 31.01. bei der zuständigen Kreisstelle zu stellen. Gilt für die Antragstellung von Fördermaßnahmen, die über die EG-Zahlstelle beim Direktor der Landwirtschaftskammer NRW als Landesbeauftragter abgewickelt werden.
Weitere Informationen bei Ihrer Kreisstelle, Wegweiser Kreisstellen
31.01. Frist zur Abgabe der Monatsmeldungen für das Verpflichtungsjahr 2025 in der einjährigen Maßnahme Haltungsverfahren auf Stroh (nur für Schweinehalter relevant); Wegweiser Kreisstellen
31.01. Einreichfrist der Anlage Viehbestand (Quartalsmeldung 3 und 4) für die Maßnahme des Ökologischen Landbaus für die Auszahlungsanträge 2025. Weitere Informationen bei Ihrer Kreisstelle, Wegweiser Kreisstellen
Termine und Fristen im Dezember 2025
November 20, 2025
01.12. Ackerflächen mit Erosionsgefährdungsklasse KWasser 1: Ackerflächen mit mittlerer bis hoher Erosionsgefährdung (KWasser1) – das entspricht der Angabe "1" im Flächenverzeichnis Spalte 4) - dürfen vom 01.12. bis einschließlich 15.02. grundsätzlich nicht gepflügt werden. Das Pflügen nach der Ernte der Vorfrucht ist nur bei einer Aussaat vor dem 1. Dezember zulässig. Die Auflagen gelten nicht, wenn die Bewirtschaftung quer zur Hangneigung erfolgt. Weitere Informationen bei Ihrer zuständigen Kreisstelle Wegweiser Kreisstellen; Anforderungen an den Erosionsschutz nach GAP-Konditionalität (GLÖZ 5)
01.12. - 15.02. Ackerflächen mit Erosionsgefährdungsklasse K Wasser 2: Ackerflächen mit sehr hoher Erosionsgefährdung (K Wasser 2) – das entspricht der Angabe "2" im Flächenverzeichnis Spalte 4) - dürfen vom 01.12. bis einschließlich 15. 02. nicht gepflügt werden. Das Pflügen zwischen dem 16. Februar und dem Ablauf des 30. November ist nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. Spätester Zeitpunkt der Aussaat ist der 30. November. Vor der Aussaat von Reihenkulturen mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr ist das Pflügen verboten. Weitere Informationen bei Ihrer zuständigen Kreisstelle Wegweiser Kreisstellen; Anforderungen an den Erosionsschutz nach GAP-Konditionalität (GLÖZ 5)
01.12. Aufbringverbot Düngemittel mit wesentlichem Phosphatgehalt: Erster Tag Aufbringverbot (Sperrfrist) für Düngemittel mit wesentlichem Phosphatgehalt auf Nicht-Nitratbelastete Flächen und Nitratbelastete Flächen. Das Aufbringverbot gilt bis einschließlich 15.01. Gilt für Ackerland und Grünland.
Weitere Informationen: Sperrfristen-Übersichten
01.12. Aufbringverbot Festmist: Beginn Aufbringverbot für Festmist von Pferden, anderen Huftieren und Klauentieren sowie Kompost (Sperrfrist 01.12. - 15.01.) auf Nicht-Nitratbelastete Flächen
Weitere Informationen: Sperrfristen-Übersichten
02.12. Aufbringverbot Düngemittel Gemüse und Erdbeeren: Beginn Ausbringverbot (Sperrfrist) für Düngemittel mit wesentlichem N-Gehalt auf Gemüse und Erdbeeren (Sperrfrist 02.12. - 31.01.) auf Nicht-Nitratbelastete und Nitratbelastete Flächen
Weitere Informationen: Sperrfristen-Übersichten; Basis-Informationen zur DüV im Gartenbau
31.12. Antragsfrist der Agrardieselvergütung. Weitere Informationen: Zoll - Agrardieselentlastung
Terminkalender - Sicherheit und Transparenz im Betrieb
Erinnerungsfunktion im Outlook-Kalender (PDF)
Aufgabenverwaltung mit Outlook - Aufgabe erstellen und Priorität vergeben (PDF)
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